Gefahrenabwehrverordnung über das
Halten und Führen von gefährlichen Hunden
(Gefahrenabwehrverordnung gefährliche
Hunde)
Vom 15.
August 2000
Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung
vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von
ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder
des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein
Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin
oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch
die Telefonnummer anzugeben.
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach
§ 14 verfügt, insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1
bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen
von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer
Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist. Bei den folgenden Rassen
und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten
Eigenschaften
- unwiderleglich vermutet (Kampfhund):
- American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
- American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier;
- solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen
Hund durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen
geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige
Stelle nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Bullterrier,
- Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Kangal (Karabash),
- Kaukasischer Owtscharka,
- Mastiff,
- Mastin Espanol,
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
- durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder
tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
- einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise
angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass
geschah,
- ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben und
- durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere
Tiere hetzen oder reißen.
§ 3
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten
und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit
von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch
eine Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder
einer geeigneten sachverständigen Stelle zu erbringen.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in
Verbindung mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden
ist.
(3) Die in einem anderen Land erworbene
Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt
werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die
im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher
Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 4
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
wer
- wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen
Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die
auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in
einer Anstalt verbracht worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der
Regel auch nicht, wer
- wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des
Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die
Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
- alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach ist.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis
vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde
von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches
Gutachten verlangen.
§ 5
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des
eingefriedeten Besitztums nur führen, wer
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine
befristete Erlaubnisnach § 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und
- körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund
sicher zu führen.
(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt
werden.
(3) Die Halterin, der Halter oder eine
Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des
befriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters
laufen lässt, hat diesen an der Leine zu führen. Leine, Halsband und
Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten
werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem
Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für
Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche
Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt
werden
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten,
Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie
in Gaststätten,
- in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen
sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln.
(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Nr.
1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines
eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen,
die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde
kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung
anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach
§ 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht
auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre
Sachkundebescheinigung mitzuführen.
(5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde
besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und
Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin
oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht
werden.
§ 7
Sicherung von Grundstücken und Wohnungen
(1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein
gefährlicher Hund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern,
dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet
werden können, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen
ist. Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer
Wohnung gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum oder
der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit
der Aufschrift "Vorsicht Hund!" zu versehen.
§ 8
Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin
oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die
Ausbildung von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt
werden, wenn
- die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung
Schutzzwecken dient,
- sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung
besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt, und
- die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit
von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.
§ 9
Kennzeichnung
Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur
Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich
zu kennzeichnen.
§ 10
Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen
Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige
Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht
nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen
ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer
Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.
§ 11
Sicherstellung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung
sowie die Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser
Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder
den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht
nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines
gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen
Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.
§ 12
Abgabeverbot für gefährliche Hunde
Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen
Hunden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind verboten, so weit das
Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an
und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger
oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine
Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt
entsprechend.
§ 13
Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf
der Erlaubnis der zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts
anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung
von Diensthunden von Behörden.
§ 14
Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn
- die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung
des gefährlichen Hundes nachweist,
- gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,
- sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,
- sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
- die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
- sie nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die
erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
- durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen
geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige
Stelle nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
- der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch
lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und
- die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des § 10
vorliegt.
Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben
unberührt. Ein besonderes Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere
dann vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15.
Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis
zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei
Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der
Nachweis durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen
geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle
erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs.
1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde,
die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur
erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von
diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann
absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes
nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines
Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum
Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und
9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der
Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann
sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt
werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen
Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr
als gefährlich.
(4) Der Nachweis der Sachkunde und der
Unfruchtbarkeit muss erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen
ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn
Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder
einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils
eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte
Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so
weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet
wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche
Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach
In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.
§ 15
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis
davon, dass es sich um einen Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie
oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet,
die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und
Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und
Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines
Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen
Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung
eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.
(3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt,
hat dem Erwerber oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen
solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
- Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung
eines Hundes nach § 2 unter Angabe von Namen,
Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort
der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin
oder des Halters abweicht,
- Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines
Hundes nach § 2, sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige
Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der
Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für die
Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde
Namen und Anschriften von Halterinnen und Halter von Hunden nach § 2
mit.
§ 16
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser
Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche
Ordnungsbehörden.
§ 17
Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden
Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an
einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt
oder laufen lässt,
- entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung
nicht nachkommt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr
vollendet zu haben,
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne die erforderliche
Sachkunde oder Zuverlässigkeit zu besitzen,
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig
in der Lage zu sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen,
- entgegen § 5 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
- entgegen § 5 Abs. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen oder
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten
mitführt, ohne diesen anzuleinen,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen
sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon mitführt, ohne diesen
anzuleinen,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 einen Hund in öffentlichen
Verkehrsmitteln mitführt, ohne diesen anzuleinen,
- entgegen § 6 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten
Besitztums ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig
verhindert, führt,
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die erforderliche
Erlaubnis nicht mitführt,
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die erforderliche
Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück nicht oder
nicht ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht
ausreichend sichert,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht
ausreichend sichert,
- entgegen § 7 Abs. 2 alle Zugänge zu dem befriedeten
Besitztum oder der Wohnung nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild
mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" versieht,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen und Tieren ausbildet,
- entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht
unveränderlich mit einer zur Identifizierung geeigneten,
elektronisch lesbaren Marke (Chip) kennzeichnet,
- entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige
Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 nicht unverzüglich veranlasst,
- entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,
- entgegen § 13 Satz 1 einen Hund nach § 2 ohne die erforderliche
Erlaubnis hält,
- entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes
nach § 2 nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen
und Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und
Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt sowie die erforderlichen
Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
- entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden
nicht mitteilt, dass es sich um einen Hund nach § 2 handelt,
- entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht
rechtzeitig die Zucht, die Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die
Abgabe oder Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2
anzeigt,
- entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht
rechtzeitig den Zuzug, den Wegzug oder Umzug der Halterin oder des
Halters eines Hundes nach § 2 sowie dessen
Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von
Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) und die
Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I. 355) werden aufgehoben.
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
Wiesbaden, den 15. August 2000
gez. Bouffier
Der Hessische Minister
des Innern und für Sport
|
Innenminister
Volker Bouffier:
Wiesbaden Hessens
Innenminister Volker Bouffier wird nächste Woche dem Kabinett den
Entwurf des neuen Gesetzes über das Halten und Führen von gefährlichen
Hunden zuleiten. Dieses Gesetz regelt umfassend die
Verfahrensweise mit Kampf- und gefährlichen Hunden und bedeutet eine
Fortentwicklung und Differenzierung gegenüber den jetzt bestehenden
Verordnungen, betonte Bouffier. Mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes
zeige die Landesregierung, welchen Stellenwert sie dem Thema beimesse,
so der Minister. Er verwies zudem darauf, dass Hessen mit das erste
Bundesland sei, welches eine grundsätzliche gesetzliche Regelung
schaffe.
Innenminister Bouffier betonte, dass Hessen bereits zum jetzigen
Zeitpunkt einen weit besseren Schutz vor Kampfhunden habe als in der
Vergangenheit. Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben wir schnell
gehandelt und mit der Kampfhundeverordnung eine Grundlage geschaffen,
die wirksame Maßnahmen gegen aggressive Kampfhunde zulässt, sagte
Bouffier.
Als nachweisbaren Erfolg der bisherigen Verordnung wertete Hessens
Innenminister die umfangreiche Zahl der fristgerechten Anmeldungen. Die
deutlichen Vorgaben und klaren Fristen hätten dazu geführt, dass eine
große Anzahl von Hundehaltern, die den Behörden bislang unbekannt
waren, sich jetzt gemeldet hätten. In manchen Städten sei die Zahl
derjenigen, die eine Erlaubnis beantragt hätten, drei mal so hoch wie
die bereits registrierten
Hundehalter. Beispielsweise seien in Gießen 49 Anträge gestellt
worden, bislang aber nur 16 Kampfhunde bekannt gewesen. Damit haben
wir das Dunkelfeld ein Stück weit aufgehellt und einen besseren Überblick
über die Gefährdungslage bekommen, urteilte der Minister. Nach
aktuellem Stand haben sich hessenweit rund 3.650 Halter bei den
Ordnungsbehörden gemeldet. Aufgrund der Verordnung sei es zugleich zu
58 Sicherstellungen von Hunden gekommen, von denen lediglich 10
getötet werden mussten. Die Behörden leiteten darüber hinaus im
gleichen Zeitraum 68 Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
Die Verordnung und die breite Diskussion darüber hätten gleichzeitig
dazu beigetragen, dass Hundebesitzer sich insgesamt
verantwortungsbewusster in der Öffentlichkeit zeigten. Die Hunde
werden häufiger an der Leine geführt, sagte der Minister. Aufgrund
zahlreicher Zuschriften und durch Gespräche wisse er auch, dass bei
einem Großteil der Bevölkerung die Kampfhundeverordnung auf Zustimmung
treffe und sie als Grund für einen besseren Schutz angesehen werde.
Daher wird auch der Entwurf zu dem neuen Gesetz über das Halten
und Führen von gefährlichen Hunden das Gros der bisherigen
Eingriffsmöglichkeiten in differenzierter Form übernehmen. Er
beinhaltet aber gleichzeitig weitergehende Vorschriften, wie
beispielsweise den Nachweis einer Versicherung für bestimmte Hunde,
führte der Innenminister weiter aus. Ebenso regele er nicht nur den
Umgang mit Kampfhunden, sondern auch die Verfahrensweise mit bereits
auffälligen Hunden, unabhängig von ihrer Rasse.
Generell differenziere der Entwurf zwischen drei Gruppen von gefährlichen
Hunden, für die auch unterschiedliche Vorschriften gelten je nach
Grad der Gefährlichkeit:
? Gruppe 1 Kampfhunde
In dem Entwurf wird nach wie vor von einer Gefährlichkeit bestimmter
Hunderassen und entsprechender Kreuzungen, die durch Rechtsverordnung
festgelegt werden, ausgegangen. Für diese Rassen gilt die
unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit. Grundsätzlich ist
für die Haltung dieser Rassen eine Erlaubnis notwendig, die an enge
Voraussetzungen geknüpft ist; in erster Linie an ein besonderes
Interesse. Es kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Hund bereits
vor dem 15. Juli 2000 gehalten und bis zum 15. August 2000 angemeldet
wurde. Weiterhin notwendig sind ein Wesenstest, eine
Haftpflichtversicherung, die Kastration des Hundes, die Kennzeichnung
durch einen Chip und die artgerechte und sichere Haltung.
Des weiteren wird neben der persönlichen Zuverlässigkeit auch ein
Sachkundenachweis des Halters gefordert. Gleichzeitig muss der Hund eine
Vorrichtung tragen, die das Beißen verhindert, und es besteht
Anleinpflicht.
Nach derzeitigem Stand werden in Hessen der American Pittbull, der
American Staffordshire und der Staffordshire Bullterrier per
Rechtsverordnung zu diesen Hunden zählen. Über die Gefährlichkeit
der genannten Rassen herrscht inzwischen bei nahezu allen Ländern und
der Bundesregierung eine einheitliche Meinung .
? Gruppe 2 Hunderassen mit widerlegbarer Gefährlichkeit
Mit weiteren zwölf Rassen wird differenziert umgegangen. Grundsätzlich
werden sie weiter als gefährlich angesehen, der Halter kann aber über
einen Sachverständigen - der Behörde nachweisen, dass das Tier keine
gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zeigt. Gelingt
dem Halter dies, wird auf eine Kastration und auf das generelle Anlegen
eines Beißhemmnisses verzichtet. Fehlt der Nachweis, ist der Hund wie
ein Kampfhund zu behandeln und muss für die weitere Haltung sämtliche
Voraussetzungen für diese Tiere erfüllen (s. Gruppe 1) .
Konkret werden in Hessen zu dieser Gruppe die Rassen American Bulldog,
Bullmastiff, Bullterrier, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino , Fila
Brasilerio, Kangal und der Kaukasische Owtscharka, Mastiff, Mastin
Espanol, der Mastiff Napoletano und der Tosa Inu zählen.
Durch die vorgesehenen gesetzlichen Einschränkungen für diese Rassen
will man einerseits einer latenten Gefahr vorbeugen und andererseits das
Ausweichen auf diese Hunde verhindern. Es soll unterbunden werden, dass
unverantwortliche Hundehalter und Züchter diese Rassen als aggressive
Kampfmaschinen einsetzen oder ausbilden - als Ersatz für die in Gruppe
1 aufgeführten Hunde.
? Gruppe 3 Auffällige Hunde
Über die vorgenannten Hunde hinaus umfasst der Entwurf des neuen
Gesetzes auch Regelungen zu Hunden, die bereits gebissen oder in anderer
Weise ihre Aggressivität gezeigt haben. Solche Tiere gelten zunächst
ebenso als gefährliche Hunde und ihre weitere Haltung ist
erlaubnispflichtig. Im Einzelfall kann eine Anleinpflicht sowie das
Tragen eines Beißhemmnisses und eines Chips angeordnet werden. Wird für
das Tier durch einen Wesenstest allerdings nachgewiesen, dass es keine
gesteigerte Aggressivität hat und belegt der Halter gleichzeitig seine
Sachkunde und Zuverlässigkeit, so sehen die Behörden den Hund nicht
mehr als gefährlich an.
Für eine Erlaubnis muss der Halter weitere Voraussetzungen erfüllen,
beispielsweise eine artgerechte und sichere Haltung, die Zahlung der
Hundesteuer und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Der Gesetzentwurf bestimmt darüber hinaus für alle als gefährlich
eingestuften Hunde, dass Grundstücke oder Zwinger dieser Hunde zu
sichern und entsprechend zu kennzeichnen sind. Führen darf solche Hunde
nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, Sachkunde besitzt sowie körperlich
und geistig in der Lage dazu ist. Der Handel, die Abgabe und der Erwerb
von Hunden der Gruppe 1 (Kampfhunde) ist grundsätzlich verboten.
Innenminister Volker Bouffier kündigte an, dass der Entwurf nach der
Beschlussfassung im Kabinett in eine breitgefächerte Anhörung gehe.
Daran würden neben den Kommunalen Spitzenverbänden weitere Fachgremien
und Interessengruppen beteiligt werden.
Um bis zur Verabschiedung des Gesetzes einen Gleichklang zwischen den
Regelungen des Gesetzentwurfes und den zur Zeit geltenden Verordnungen
herzustellen, werden diese durch eine fortentwickelte und angepasste
Verordnung ersetzt. Diese tritt nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt zeitnah in Kraft.
Abschließend stellte Innenminister Bouffier fest: Dieser
Gesetzentwurf erfüllt unser oberstes Ziel: mit wirksamen und
praktikablen Maßnahmen den Menschen den bestmöglichsten Schutz vor gefährlichen
Hunden zu gewähren. Er sei dort konsequent, wo der Hund zur Waffe
werde, und böte dort den Haltern die Möglichkeit, ihren Hund zu
behalten, wo sie fundiert nachwiesen, dass er ungefährlich sei.
|
Innenminister
Volker Bouffier:
Wiesbaden Hessens
Innenminister Volker Bouffier wird nächste Woche dem Kabinett den
Entwurf des neuen Gesetzes über das Halten und Führen von
gefährlichen Hunden zuleiten. Dieses Gesetz regelt umfassend die
Verfahrensweise mit Kampf- und gefährlichen Hunden und bedeutet eine
Fortentwicklung und Differenzierung gegenüber den jetzt bestehenden
Verordnungen, betonte Bouffier. Mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes
zeige die Landesregierung, welchen Stellenwert sie dem Thema beimesse,
so der Minister. Er verwies zudem darauf, dass Hessen mit das erste
Bundesland sei, welches eine grundsätzliche gesetzliche Regelung
schaffe.
Innenminister Bouffier betonte, dass Hessen bereits zum jetzigen
Zeitpunkt einen weit besseren Schutz vor Kampfhunden habe als in der
Vergangenheit. Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben wir schnell
gehandelt und mit der Kampfhundeverordnung eine Grundlage geschaffen,
die wirksame Maßnahmen gegen aggressive Kampfhunde zulässt, sagte
Bouffier.
Als nachweisbaren Erfolg der bisherigen Verordnung wertete Hessens
Innenminister die umfangreiche Zahl der fristgerechten Anmeldungen. Die
deutlichen Vorgaben und klaren Fristen hätten dazu geführt, dass eine
große Anzahl von Hundehaltern, die den Behörden bislang unbekannt
waren, sich jetzt gemeldet hätten. In manchen Städten sei die Zahl
derjenigen, die eine Erlaubnis beantragt hätten, drei mal so hoch wie
die bereits registrierten
Hundehalter. Beispielsweise seien in Gießen 49 Anträge gestellt
worden, bislang aber nur 16 Kampfhunde bekannt gewesen. Damit haben
wir das Dunkelfeld ein Stück weit aufgehellt und einen besseren
Überblick über die Gefährdungslage bekommen, urteilte der
Minister. Nach aktuellem Stand haben sich hessenweit rund 3.650 Halter
bei den Ordnungsbehörden gemeldet. Aufgrund der Verordnung sei es
zugleich zu 58 Sicherstellungen von Hunden gekommen, von denen
lediglich 10 getötet werden mussten. Die Behörden leiteten darüber
hinaus im gleichen Zeitraum 68 Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
Die Verordnung und die breite Diskussion darüber hätten gleichzeitig
dazu beigetragen, dass Hundebesitzer sich insgesamt
verantwortungsbewusster in der Öffentlichkeit zeigten. Die Hunde
werden häufiger an der Leine geführt, sagte der Minister. Aufgrund
zahlreicher Zuschriften und durch Gespräche wisse er auch, dass bei
einem Großteil der Bevölkerung die Kampfhundeverordnung auf Zustimmung
treffe und sie als Grund für einen besseren Schutz angesehen werde.
Daher wird auch der Entwurf zu dem neuen Gesetz über das Halten
und Führen von gefährlichen Hunden das Gros der bisherigen
Eingriffsmöglichkeiten in differenzierter Form übernehmen. Er
beinhaltet aber gleichzeitig weitergehende Vorschriften, wie
beispielsweise den Nachweis einer Versicherung für bestimmte Hunde,
führte der Innenminister weiter aus. Ebenso regele er nicht nur den
Umgang mit Kampfhunden, sondern auch die Verfahrensweise mit bereits
auffälligen Hunden, unabhängig von ihrer Rasse.
Generell differenziere der Entwurf zwischen drei Gruppen von
gefährlichen Hunden, für die auch unterschiedliche Vorschriften gelten
je nach Grad der Gefährlichkeit:
? Gruppe 1 Kampfhunde
In dem Entwurf wird nach wie vor von einer Gefährlichkeit bestimmter
Hunderassen und entsprechender Kreuzungen, die durch Rechtsverordnung
festgelegt werden, ausgegangen. Für diese Rassen gilt die unwiderlegliche
Vermutung der Gefährlichkeit. Grundsätzlich ist für die Haltung
dieser Rassen eine Erlaubnis notwendig, die an enge Voraussetzungen
geknüpft ist; in erster Linie an ein besonderes Interesse. Es kommt
insbesondere dann zum Tragen, wenn der Hund bereits vor dem 15. Juli
2000 gehalten und bis zum 15. August 2000 angemeldet wurde. Weiterhin
notwendig sind ein Wesenstest, eine Haftpflichtversicherung, die
Kastration des Hundes, die Kennzeichnung durch einen Chip und die
artgerechte und sichere Haltung.
Des weiteren wird neben der persönlichen Zuverlässigkeit auch ein
Sachkundenachweis des Halters gefordert. Gleichzeitig muss der Hund eine
Vorrichtung tragen, die das Beißen verhindert, und es besteht
Anleinpflicht.
Nach derzeitigem Stand werden in Hessen der American Pittbull, der
American Staffordshire und der Staffordshire Bullterrier per
Rechtsverordnung zu diesen Hunden zählen. Über die Gefährlichkeit
der genannten Rassen herrscht inzwischen bei nahezu allen Ländern und
der Bundesregierung eine einheitliche Meinung .
? Gruppe 2 Hunderassen mit widerlegbarer Gefährlichkeit
Mit weiteren zwölf Rassen wird differenziert umgegangen. Grundsätzlich
werden sie weiter als gefährlich angesehen, der Halter kann aber
über einen Sachverständigen - der Behörde nachweisen, dass das Tier
keine gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zeigt.
Gelingt dem Halter dies, wird auf eine Kastration und auf das generelle
Anlegen eines Beißhemmnisses verzichtet. Fehlt der Nachweis, ist der
Hund wie ein Kampfhund zu behandeln und muss für die weitere
Haltung sämtliche Voraussetzungen für diese Tiere erfüllen (s. Gruppe
1) .
Konkret werden in Hessen zu dieser Gruppe die Rassen American Bulldog,
Bullmastiff, Bullterrier, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino , Fila
Brasilerio, Kangal und der Kaukasische Owtscharka, Mastiff, Mastin
Espanol, der Mastiff Napoletano und der Tosa Inu zählen.
Durch die vorgesehenen gesetzlichen Einschränkungen für diese Rassen
will man einerseits einer latenten Gefahr vorbeugen und andererseits das
Ausweichen auf diese Hunde verhindern. Es soll unterbunden werden, dass
unverantwortliche Hundehalter und Züchter diese Rassen als aggressive
Kampfmaschinen einsetzen oder ausbilden - als Ersatz für die in Gruppe
1 aufgeführten Hunde.
? Gruppe 3 Auffällige Hunde
Über die vorgenannten Hunde hinaus umfasst der Entwurf des neuen
Gesetzes auch Regelungen zu Hunden, die bereits gebissen oder in anderer
Weise ihre Aggressivität gezeigt haben. Solche Tiere gelten zunächst
ebenso als gefährliche Hunde und ihre weitere Haltung ist
erlaubnispflichtig. Im Einzelfall kann eine Anleinpflicht sowie das
Tragen eines Beißhemmnisses und eines Chips angeordnet werden. Wird
für das Tier durch einen Wesenstest allerdings nachgewiesen, dass es
keine gesteigerte Aggressivität hat und belegt der Halter gleichzeitig
seine Sachkunde und Zuverlässigkeit, so sehen die Behörden den Hund
nicht mehr als gefährlich an.
Für eine Erlaubnis muss der Halter weitere Voraussetzungen erfüllen,
beispielsweise eine artgerechte und sichere Haltung, die Zahlung der
Hundesteuer und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Der Gesetzentwurf bestimmt darüber hinaus für alle als gefährlich
eingestuften Hunde, dass Grundstücke oder Zwinger dieser Hunde zu
sichern und entsprechend zu kennzeichnen sind. Führen darf solche Hunde
nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, Sachkunde besitzt sowie
körperlich und geistig in der Lage dazu ist. Der Handel, die Abgabe und
der Erwerb von Hunden der Gruppe 1 (Kampfhunde) ist grundsätzlich
verboten.
Innenminister Volker Bouffier kündigte an, dass der Entwurf nach der
Beschlussfassung im Kabinett in eine breitgefächerte Anhörung gehe.
Daran würden neben den Kommunalen Spitzenverbänden weitere Fachgremien
und Interessengruppen beteiligt werden.
Um bis zur Verabschiedung des Gesetzes einen Gleichklang zwischen den
Regelungen des Gesetzentwurfes und den zur Zeit geltenden Verordnungen
herzustellen, werden diese durch eine fortentwickelte und angepasste
Verordnung ersetzt. Diese tritt nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt zeitnah in Kraft.
Abschließend stellte Innenminister Bouffier fest: Dieser
Gesetzentwurf erfüllt unser oberstes Ziel: mit wirksamen und
praktikablen Maßnahmen den Menschen den bestmöglichsten Schutz vor
gefährlichen Hunden zu gewähren. Er sei dort konsequent, wo der
Hund zur Waffe werde, und böte dort den Haltern die Möglichkeit, ihren
Hund zu behalten, wo sie fundiert nachwiesen, dass er ungefährlich sei.
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