Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

Heute mit diesen Themen:

* Bundesverwaltungsgericht verweist "Kampfhunde"steuer-Klage an OVG Nordrhein-Westfalen zurück

* Deutscher Städtetag - Der Stadthund

* OVG Niedersachsen zur "Kampfhunde"steuer

* Hochinteressantes über die Schutzhundeausbildung

* Kommentar zu fehlfokussierter Gefahrenabwehr aus den USA

* Tierschutzförderverein über Bullterrier: Das Milieu, wo man solche Hunde immer wieder findet,  ist oft dem kriminellen Bereich zuzuordnen

 

"Kampfhunde"steuer:

Bundesverwaltungsgericht verweist "Kampfhunde"steuer-Klage an OVG Nordrhein-Westfalen zurück

Beschluss BVerwG 10 B 34.05; OVG 14 A 1819/03; 28. Juli 2005 (pdf)

Zitate

über die Beziehung zwischen landesrechtlichen Hundegesetzen und kommunalen Hundesteuersatzungen:
 

"Aus dieser uneingeschränkten Verantwortung des Satzungsgebers für die Rechtmäßigkeit der übernommenen Regelung folgt zugleich, dass Einwände gegen sie nicht - wie das Berufungsgericht meint - mit der Erwägung abgelehnt werden dürfen, hierauf könne es von vornherein nicht ankommen, weil die Vorschrift zulässigerweise von dem anderen Normgeber übernommen worden sei und der Satzungsgeber sie daher auch hinsichtlich der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen nicht auf ihre Richtigkeit habe überprüfen müssen. Dieser Standpunkt verkennt die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgende eigene Verantwortung jedes Normgebers für das durch ihn gesetzte Recht. Zugleich "immunisiert" das Berufungsgericht dadurch die von dem Satzungsgeber erlassene Vorschrift gegen Angriffe auf ihre Rechtmäßigkeit. Das ist nicht vereinbar mit dem Anspruch des Bürgers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn im Grundsatz gebietet diese Rechtsschutzgarantie eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht..."
 

"Denn dem Einwand, dass die Aufnahme einer Hunderasse in eine nach Rassezugehörigkeit bestimmte Liste als gefährlich geltender Hunde von beginn an nicht berechtigt ist - auch nicht mit Rücksicht auf die dem Satzungsgeber durch die Rechtsprechung im Hinblick auf die in vielerlei noch ungeklärte Sachlage eingeräumten Prognose- und Entscheidungsspielräume - muss der Satzungsgeber in gleicher Weise standhalten, wie es der Verordnungsgeber der Landeshundeverordnung im Falle einer entsprechenden Klage tun müsste."
 

"Die einen Verfahrensfehler grundsätzlich ausschließende Entscheidungsunerheblichkeit einer Tatsache darf mit anderen Worten nicht allein auf der unzutreffenden Rechtsauffassung des Tatsachengerichts von dieser mangelnden Entscheidungsunerheblichkeit beruhen."
 

über "fiktive" Kampfhunde in Hundegesetzen (i.w. Liste/Kategorie 2):

"Neben der Rasseliste für "echte" Kampfhunde sollte offenbar eine Rasseliste für "fiktive" Kampfhunde treten, von denen abstrakte Gefahren in einem nicht vergleichbaren Umfange ausgehen, so das bei Letzteren etwa auf ein Zuchtverbot verzichtet werden kann. Auch dies kann - wenn das Berufungsgericht nicht zu einer abweichenden Auslegung des Landesrechts gelangt - für die Beantwortung der Frage Bedeutung haben, ob im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens etwa wegen bereits vorhandener erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende eigene Sachkunde vom Berufungsgericht abgelehnt werden darf.
 

Denn an den Nachweis einer abstrakten Gefährlichkeit der Hunde dürfen auf dieser - niedrigen - Stufe des Schutzkonzepts keine überspannten Anforderungen gestellt werden."
 

über den formalen Weg zur Überprüfung der Rasselisten:

"3. Die Beschwerde ist mit der geltend gemachten Verfahrensrüge begründet. Sie beanstandet hinreichend substantiiert im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (Vgl. Beschwerdebegründung S. 27 ff., insbesondere S. 27 Mitte und S. 28 f.) und im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht dem im Schriftsatz vom 03. September 2004 gestellten Beweisantrag des Klägers,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass Hunde der in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Hundesteuersatzung des Beklagten aufgezählten Rasse Kuvasz nicht gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen, ihnen insbesondere kein anderes genetisches Potential innewohnt, zu einem gefährlichen Hund zu werden, als Hunden anderer vergleichbarer Rassen und dass auch kein größerer Verdacht oder größeres Besorgnispotential gegenüber Hunden vergleichbarer, nicht aufgelisteter Rassen besteht, es handele sich bei Hunden der Rasse Kuvasz um gefährliche Hunde,
 

nicht nachgekommen ist, ohne hierfür eine verwaltungsprozessual tragfähige Begründung zu geben."

"Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen."
 

Ein herzlicher Dank an Dr. Klaus Arens und Dr. Jürgen Küttner, ein Hoch auf die Beweisanträge und auf die Kuvasz!
 

 

 

vor.
Ein ganz herzlicher Dank an den Einsender.
Falls jemand diese Ausgabe für seine Arbeit benötigt, kann er Kontakt zu uns aufnehmen.
www.hundegesetze.de

 

 
Urteile:

Urteil OVG Niedersachsen, "Kampfhunde"steuer Bordeauxdogge, 13.07.2005, Az. 13 LB 299/02, 5 A 212/01

"Dazu im Einzelnen:

In seinem "Kampfhundesteuerurteil" vom 19. Januar 2000 (11 C 8.99, BVerwGE 110, 266) hat das Bundesverwaltungsgericht das Erheben einer (deutlich) erhöhten Steuer für in einer Liste aufgeführte hunderassen gebilligt, die als sog. "Kampfhunde" angesehen wurden, und für die eine unwiderlegliche Vermutung abstrakter Gefährlichkeit gelten soll.
 

Dabei hat es zwar gesehen, "daß nicht bei allen individuellen Exemplaren ... a priori ... von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen" sei, da das "aggressive Verhalten ... (eines Hundes) von mehreren Faktoren ab(hänge), wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters", diese Tatsache aber im Hinblick auf den "verfolgten Lenkungszweck" und den der Gemeinde "dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum" für unbedenklich erklärt. Ferner hat es gemeint, dass mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestatteten Steuertatbestand "nicht in erster Linie oder gar ausschließlich" ein "im engeren Sinne "polizeilicher" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr" verfolgt werde; vielmehr bestehe das "Lenkungsziel ... - zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch (erst?) nach Hinzutreten anderer Faktoren". Dazu sei die unwiderlegliche Vermutung besonders geeignet, und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt (aaO, S. 274/275). Soweit die "Kampfhunde-Liste" eine Hundeart enthalten sollte, "für die eine abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des genannten Züchtungspotentials nicht vorliegt, würde das allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen" (S. 275). Eine entsprechende Prüfung der der Entscheidung zugrundeliegenden "Kampfhunde-Liste", die auch die Rasse "Bourdeaux-Dogge" enthielt, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen, der vom dortigen Kläger gehaltene "Bullterrier" zähle jedenfalls "nach allen Veröffentlichungen" "zu den abstrakt gefährlichen Arten" (S. 275/6).

....

Nach Ansicht der Vorinstanz (OVG Münster, Urteil vom 17.06.04, 14 A 953/02, ZKF 2004, 282) sei es der betreffenden Gemeinde allein darum gegangen, "lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation" zu nehmen, "die Gattung von Hunden zurückzudrängen, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden", wobei die zurückzudrängenden Hunde "nicht durch die individuelle Gefährlichkeit, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert" würden, "die bei ihnen auf eine vorhandene genetische Veranlagung schließen lassen, welche der Satzungsgeber als Gefährdungspotential einstuft". Die Beschränkung darauf sei "bundesrechtlich zulässig" und durch sachliche Gründe gerechtfertigt (aaO, S. 599/600). Dies wird nicht näher ausgeführt und ist auch im Hinblick auf das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" vom 12. April 2001 (BGBL I S. 530), das außer einer "Kampfhunde-Rasseliste" (§1) eine (durch Landesrecht zu füllende) Öffnungsklausel für weitere, "gefährliche Hunde" enthält, durchaus zweifelhaft. Wird indessen davon ausgegangen, dass die Satzung der Gemeinde Süppenlingenburg vom 2. März 2000 nicht bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie lediglich sog. "Kampfhunde" betrifft, nicht aber auch (andere) "gefährliche Hunde", wobei erstere in § 12 Satz 1 abstrakt definiert und in der Anlage dazu als "insbesondere-Kampfhunde" rassemäßig aufgelistet sind, so muss aber zumindest die Rechtsentwicklung nach dem Urteil BVerwGE 110, 265, berücksichtigt werden, die neue Erkenntnisse aufnimmt, die jedenfalls zum Erfolg der Klage führen müssen. Das bezieht sich, wenn nicht schon allgemein auf die Verwendung einer "Kampfhunde-Rasseliste", so jedenfalls auf die entsprechende Einstufung von Hunden der Rasse "Bourdeaux-Dogge".

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem "Kampfhundesteuerurteil" vom 19. Januar 2000 eine gewisse Zurückhaltung geübt hat, indem es gemeint hat, dass zu berücksichtigen sei, "daß Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem erst seit etwa 1990 wahrgenommen worden sind" und dass es sich bei der erhöhten Steuer für sog. "Kampfhunde" - "jedenfalls aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses ... von November 1994" - um einen "komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt" gehandelt habe, so dass es "vertretbar (gewesen sei), dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen". Danach sei dieser seinerzeit befugt gewesen sei, "eine in gewisser Weise experimentelle Regelung zu treffen" (BVerwGE 110, 256/257). Insoweit verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die "Abgrenzung der Artenliste - aber auch ganz allgemein ... (auf die) Ausgestaltung der Kampfhundesteuer" und meint dazu, dass "die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten" erst dann "Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen (gäben), wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine gerechtere Lösung unterläßt" (aaO). Darauf bezugnehmend, macht der Kläger zu Recht geltend, dass die "Kampfhundesteuer" der Gemeinde Süpplingenburg im Jahre 2000 eingeführt und (schlicht) einer aus dem Jahre 1992 stammenden Satzung nachgebildet ist, die zudem vom Senat mit Urteil vom 19. Februar 1997 (13 L 521/95, aaO) nicht hinsichtlich aller dort aufgeführter Hunderassen unbeanstandet geblieben ist. Bezüglich des vom Kläger gehaltenen Hundes der Rasse "Bourdeaux-Dogge" hat der Senat dabei lediglich ausgeführt, es bestünden "durchaus Hinweise in der Fachliteratur", dass es sich um einem "Kampfhund" handele. Aber auch das dürfte nun nicht (mehr) zutreffen, wie sich aus dem Fortgang der Rechtsentwicklung bezüglich der "Kampfhunde-Problematik" ergibt. Denn inzwischen hat sich insbesondere das Polizeirecht (durch Erlass von "Hundeverordnungen") damit befasst. Auch der Bundesgesetzgeber ist tätig geworden. Insgesamt ist insoweit festzustellen, dass sich einiges gewandelt hat, und zwar nicht nur die Terminologie.

Im Zuge der Überprüfung (landesrechtlicher) Hunde-Polizeiverordnungen hat sich nunmehr die (BVerwGE 110, 265/274 zwar genannte, aber letztlich konsequenzlose) Erkenntnis durchgesetzt, dass sich "aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein ... nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten" lässt, "dass von Hundeindividuen Gefahren ausgehen" (BVerwG, Urteil vom 3.7.02, 6 CN 8.01, BVerwGE 116, 347/354). Zwar bestehe der Verdacht auf ein "genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten"; es sei jedoch "umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes. Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung aggressiven Verhaltens" zukomme; insbesondere lägen "weder aussagekräftige Statistiken oder sonstiges belastbares Erfahrungswissen noch genetische Untersuchungen" vor (aao).

...

Konsequenzen aus dieser Erkenntnis bezüglich der Erhebung erhöhter Hundesteuern für listenmäßig aufgeführte sog. "Kampfhunde" durch die Gemeinden hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht gezogen, insbesondere dieses auch nicht für unzulässig erklärt, im Beschluss vom 22. Dezember 2004 (10 D 21.04, aaO) jedenfalls nicht beanstandet. Möglicherweise war darüber aber auch im Verfahren auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zu entscheiden. In seinem Urteil vom 3. Juli 2002 hat es im Hinblick auf seine "Kampfhundesteuer"-Entscheidung vom 19. Januar 2000 (E 110,265) insoweit lediglich gemeint (BVerwGE 116, 347/354), dass der jetzigen Entscheidung "keine andere Berurteilung der Gefährdungslage zugrunde (liege)" als der aus dm Jahr 2000. Denn dort sei ausgeführt, dass die Gemeinde "mit der Aufzählung bestimmter, unwiderleglich als Kampfhunde angesehener Hunderassen im Steuertatbestand nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne `polizeilichen` Zweck der Gefahrenabwehr" verfolge; vielmehr bestehe das Lenkungsziel "auch" darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale eine "potentielle Gefährlichkeit" aufwiesen. "Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen" (aaO, S. 275)". Auch verdeutliche der seinerzeitige Hinweis auf die Frage der allgemeinen "Akzeptanz" von Hunden (BVerwGE 110, 365/276 f.), dass der kommunale Satzungsgeber, der "über einen anderen und größeren normativen Gestaltungsspielraum verfügte" als der Verordnungsgeber, "bei der näheren Bestimmung der Hunderassen, die er der erhöhten Besteuerung unterwarf, nicht auf ein gesichertes Erfahrungswissen über besonders gefährliche Hunderassen zurückgreifen konnte" (aaO, S. 355). Abgesehen davon, dass Letzteres jetzt aber der Fall sein dürfte, bleibt, soweit diese Aussagen auf die Gegenwart bezogen werden, im Hinblick auf die jetzige polizeirechtliche "Kampfhunde"-Entscheidung unklar, weshalb der kommunale Steuergesetzgeber, der immerhin "auch" einen polizeilichen (Lenkungs-) Zweck verfolgen soll, unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zur "Kampfhunde"-Bekämpfung berechtigt sein soll, obwohl dieser Regelungszweck unter (rein) polizeirechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig ist. Mit seiner "größeren Gestaltungsfreiheit" kann das wohl kaum gerechtfertigt werden. Tatsächlich dürften die Aussagen vom 3. Juli 2002 zur Rechtfertigung der Aussagen vom 19. Januar 2000 aber auch nicht auf die Gegenwart zu beziehen sein.

...

Die Revision hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 VwGO) zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da die Rechtslage durch die genannten Äußerungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) als geklärt angesehen werden kann."

> Ein herzlicher Dank für tätige Mithilfe geht nach Aachen

Beschluss VGH Bayern, Haltungserlaubnis AmStaff, 17.08.2005, Az. 24 CS 05.959 / Au 8 S 05.202

 
Hochinteressantes über die Schutzhundeausbildung:

Auszüge aus dem Leistungsrichter-Leitfaden

VDH-Prüfungsordnung
 
 
 

"United States of Shame
Published: September 3, 2005
New York Times

Stuff happens.

And when you combine limited government with incompetent government, lethal stuff happens.

America is once more plunged into a snake pit of anarchy, death, looting, raping, marauding thugs, suffering innocents, a shattered infrastructure, a gutted police force, insufficient troop levels and criminally negligent government planning. But this time it's happening in America.

W. drove his budget-cutting Chevy to the levee, and it wasn't dry. Bye, bye, American lives. "I don't think anyone anticipated the breach of the levees," he told Diane Sawyer.

Shirt-sleeves rolled up, W. finally landed in Hell yesterday and chuckled about his wild boozing days in "the great city" of N'Awlins. He was clearly moved. "You know, I'm going to fly out of here in a minute," he said on the runway at the New Orleans International Airport, "but I want you to know that I'm not going to forget what I've seen." Out of the cameras' range, and avoided by W., was a convoy of thousands of sick and dying people, some sprawled on the floor or dumped on baggage carousels at a makeshift M*A*S*H unit inside the terminal.

Why does this self-styled "can do" president always lapse into such lame "who could have known?" excuses.

Who on earth could have known that Osama bin Laden wanted to attack us by flying planes into buildings? Any official who bothered to read the trellis of pre-9/11 intelligence briefs.

Who on earth could have known that an American invasion of Iraq would spawn a brutal insurgency, terrorist recruiting boom and possible civil war? Any official who bothered to read the C.I.A.'s prewar reports.

Who on earth could have known that New Orleans's sinking levees were at risk from a strong hurricane? Anybody who bothered to read the endless warnings over the years about the Big Easy's uneasy fishbowl.

In June 2004, Walter Maestri, emergency management chief for Jefferson Parish, fretted to The Times-Picayune in New Orleans: "It appears that the money has been moved in the president's budget to handle homeland security and the war in Iraq, and I suppose that's the price we pay. Nobody locally is happy that the levees can't be finished, and we are doing everything we can to make the case that this is a security issue for us."

Not only was the money depleted by the Bush folly in Iraq; 30 percent of the National Guard and about half its equipment are in Iraq.

Ron Fournier of The Associated Press reported that the Army Corps of Engineers asked for $105 million for hurricane and flood programs in New Orleans last year. The White House carved it to about $40 million. But President Bush and Congress agreed to a $286.4 billion pork-filled highway bill with 6,000 pet projects, including a $231 million bridge for a small, uninhabited Alaskan island.

Just last year, Federal Emergency Management Agency officials practiced how they would respond to a fake hurricane that caused floods and stranded New Orleans residents. Imagine the feeble FEMA's response to Katrina if they had not prepared.

Michael Brown, the blithering idiot in charge of FEMA - a job he trained for by running something called the International Arabian Horse Association - admitted he didn't know until Thursday that there were 15,000 desperate, dehydrated, hungry, angry, dying victims of Katrina in the New Orleans Convention Center.

Was he sacked instantly? No, our tone-deaf president hailed him in Mobile, Ala., yesterday: "Brownie, you're doing a heck of a job."

It would be one thing if President Bush and his inner circle - Dick Cheney was vacationing in Wyoming; Condi Rice was shoe shopping at Ferragamo's on Fifth Avenue and attended "Spamalot" before bloggers chased her back to Washington; and Andy Card was off in Maine - lacked empathy but could get the job done. But it is a chilling lack of empathy combined with a stunning lack of efficiency that could make this administration implode.

When the president and vice president rashly shook off our allies and our respect for international law to pursue a war built on lies, when they sanctioned torture, they shook the faith of the world in American ideals.

When they were deaf for so long to the horrific misery and cries for help of the victims in New Orleans - most of them poor and black, like those stuck at the back of the evacuation line yesterday while 700 guests and employees of the Hyatt Hotel were bused out first - they shook the faith of all Americans in American ideals. And made us ashamed.

Who are we if we can't take care of our own? "

 

 

 

Tierschutzförderverein e.V.

 

September 2005

 

Bullterrier wurde abgeholt.

 

Unter unserer Rubrik „Aktuelles“ haben wir im August berichtet, dass die Polizei uns einen Bullterrierwelpen des Nachts ins Tierheim brachte.

 

Inzwischen sind uns die Zusammenhänge klarer geworden, denn in zwei Zeitungen wurde berichtet, dass sein Herrchen mit einem Fleischermesser erstochen wurde.

 

Das Milieu, wo man solche Hunde immer wieder findet,  ist oft dem kriminellen Bereich zuzuordnen. Verwandte des Erstochenen haben den Bullterrierwelpen inzwischen abgeholt und er befindet sich jetzt in den Niederlanden. Getreu nach dem St. Florian Prinzip bedeutet dies lediglich die Verlagerung des Problems. Sehr zu unserem Bedauern hatten wir keine Möglichkeit, den Welpen bei uns zu belassen, um ihn dann in wirklich gute und verständnisvolle Hände zu geben. Was uns bleibt, ist eine Meldung an den niederländischen Tierschutzverein.

 

Das ist der zunächst heimatlose Bullterrierwelpe, der jetzt in den Niederlanden ist.

 

Hier die Wiedergabe aus der Rheinischen Post, Ausgabe Kleve vom 27.08.2005:

 Quelle: http://www.albert-schweitzer-tierheim.de/enter.htm

 

Falls jemand denen mal etwas sagen möchte:

 

Kontakt

 

Wenn Sie fragen "Rund ums Tier" oder zum Thema Tierschutz haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

TIERHEIM

Albert-Schweitzer-Tierheim

Keekener Str. 40

47559 Kranenburg-Mehr

Telefon: 0 28 26 / 9 20 60

Fax: 0 28 26 / 9 20 62

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 16 - 19 Uhr, Samstag von 14 - 18 Uhr, Mittwoch, Sonntag sowie an Feiertagen ist das Tierheim geschlossen.

Während dieser Öffnungszeiten können Sie uns auch telefonisch erreichen

Wegbeschreibung zum Tierheim

 

GESCHÄFTSSTELLE

Tierschutzförderverein e.V.

Nassauer Mauer 2

47533 Kleve

Telefon: 01 80 / 5 14 40 10

Fax: 0 28 21 / 1 39 80

E-Mail senden

 

 

Kommentar: Ist es nicht immer wieder erfrischend wie viel dumme Leute sich in "Tierschützerkreisen" herumtreiben?

 
Kopf des Tages: Das "Dörchen" von Schröder teilt kräftig aus

 

 

Kanzlergattin Doris Schröder-Köpf weiß sich in Szene zu setzen

 
Die offizielle Wahlkampfzentrale der Sozialdemokraten befindet sich in Berlin, im Willy-Brandt-Haus. Die inoffizielle in einem Reihenhaus in Hannover. Dort wohnen der deutsche Bundeskanzler und seine Frau, Doris Schröder-Köpf. "Dörchen" hat sich nun mit kräftigen Hieben auf Unions-Kanzlerkandidatin Angela Merkel in den Wahlkampf eingebracht und dieser die Kompetenz in der Familienpolitik abgesprochen, weil sie ja selbst kinderlos sei.
 
Schröder-Köpf, 1963 geboren, hat erneut klar gemacht, dass sie mehr sein möchte als eine Kanzlergattin, die bloß Hände schüttelt und Wohltätigkeitsbasare eröffnet. "Mich gibt es eigentlich gar nicht", bekannte sie einmal kokett. Schließlich sei die Rolle der Kanzler-Frau nirgendwo definiert. Das war eine ziemliche Untertreibung. Schröder-Köpf ist die erste Frau eines Regierungschefs, die ein eigenes Büro im Berliner Kanzleramt hat. Im Wahlkampf 2002 warb die SPD sogar mit dem Slogan "Ich wähl' der Doris ihrem Mann seine Partei".
 
Wie ihr Einfluss auf den Kanzler bewertet werden muss, wird in Berlin oft diskutiert. Er ist groß, sagen die einen. Er ist sehr groß, die anderen. Überliefert wird, dass Schröder in Kabinettssitzungen Sätze öfters mit "Doris sagt . . ." beginnt. "Die Kanzlerin - wie Doris Schröder-Köpf ihren Mann regiert", titelte der stern. Doch gegen den geht sie gerade juristisch vor.

Es passt Schröders vierter Frau nicht, dass das Hamburger Magazin schrieb, die vorgezogene Bundestagswahl sei ihre Idee gewesen.

Wie man sich medial inszeniert, das weiß Schröder-Köpf ganz genau. Die Tochter eines bayerischen Mechanikermeisters und einer Hausfrau begann ihre journalistische Karriere nach der Matura in einem katholischen Mädcheninternat bei der Augsburger Allgemeinen. Später schrieb sie in Bonn für Bild und den Kölner Express.

Anfang der Neunzigerjahre lebte sie mit dem ARD-Journalisten Sven Kuntze in New York. Aus dieser Beziehung stammt ihre Tochter Klara. Das Magazin Focus in München und ein Privatradio in Hannover waren ihre letz- ten journalistischen Stationen, bevor sie 1998 kurz vor der Bundestagswahl Schröder heiratete.

Ob BSE ("Was soll ich meiner Familie nur kochen?"), Kampfhunde ("Freiheit für die Kinder oder die Kampfhunde?") oder Kindererziehung ("mehr erziehen", Werte wie "Anstand, Fleiß und richtiges Benehmen" vermitteln) - die zierliche blonde Frau hält mit ihrer Meinung nicht hinter dem Berg. Nicht so offen, wie es sich ihre ehemaligen Kollegen wünschen, ist sie im Privatleben. Zwar darf der Garten in Hannover fotografiert werden, auch von diversen Urlauben gibt es Schnappschüsse. Klara und die vierjährige russische Adoptivtochter Viktoria jedoch sind absolut tabu. (DER STANDARD, Printausgabe, 02.09.2005)

http://derstandard.at/?url=/?id=2161221

 

 

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Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

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