Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

Heute mit diesen Themen:

* Hessen: Urteil des VGH Kassel zur Wiederholung des Wesenstests

* Kommentar dazu............

* Ach ja...... Hamburg.........da war doch noch was....

 
06. Juli 2006

 
Mit "Unabhängigkeit" meint das Grundgesetz übrigens richterliche Urteilsfindungen "unbeeinflusst von Wunsch und Willen der jeweiligen Landesregierung" - und nicht etwa "völlig losgelöst von jedem Realitätsbezug".

Wir begrüßen auf unseren Seiten ganz besonders herzlich etwaige Leser aus dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
 

Hessen - Ungereimerstheiten vom VGH

Das vollständige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Wesenstest-Wiederholung ist eingetroffen. Gehen Sie auf Safari in die wundersame Gedankenwelt des VGH Kassel:

Urteil VGH Hessen 11 UE 3367/04 VG Gießen 10 E 1882/04 vom 13. Juni 2006 (pdf)

oder lesen Sie kurz und schmerzlos unsere Zusammenfassung (*):

1. Ein Hund-Halter-Gespann aus einer promovierten Tierärztin und einer ebenso unbescholtenen sechs Jahre alten American Staffordshire Terrier-Hündin ist naturgemäß in dieser brisanten Kombination eine wandelnde Zeitbombe. Ruck-zuck hat so eine Akademikerin den Hund ritze-ratze-scharf gemacht. Sowas muss selbstverständlich engmaschig kontrolliert werden.

2. Verlängerung gibt`s nur beim Fußball. In Hessen dagegen wird alles neu erteilt. Hessen machen auch jedes Jahr neu den Führerschein, den Jagdschein und den Angelschein. Nur das Richteramt wird anscheinend auf Dauer und ohne jede weitere Kontrolle verliehen...

3. Also das Bundesverwaltungsgericht hat gesagt:

"Der erkennende Senat hat erwogen, ob der Gesichtspunkt des Gefahrerforschungsbegriffs dazu führen kann, dass die angegriffenen Bestimmungen nach allgemeinem Gefahrabwehrrecht sich als zulässig erweisen. Dieser Gesichtspunkt könnte es aber allenfalls rechtfertigen, dass Hunde bestimmter Rassen einem Wesenstest zugeführt werden müssen und dass nach Bestehen dieses Tests keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt ist."

Damit hat es aber laut VGH selbstverständlich GEMEINT: "Nicht in Hessen!" In Hessen hat man sich extra was ganz Besonderes einfallen lassen, nämlich die Gefahrenvorsorge. Das ist ganz was anderes als Gefahrenabwehr oder Gefahrenerforschung. Da zählt das nicht. Die Landesregierung lässt sich den Begriff Gefahrenvorsorge nächstens auch patentieren. GefahrenvorsorgeTM.

4. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt:

"Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."
 

Aber damit hat es laut VGH natürlich GEMEINT: "Solange eine Landesregierung nicht den Fehler macht, die benötigten Populationsdaten zu erheben, muss sie auch ihre Hundegesetzgebung nicht ändern."
Es ist selbstverständlich ausgesprochen UNFAIR, wenn jetzt Kläger und Wissenschaftler hergehen, und einfach selbst Populationsdaten der Hunderassen erheben! Und dann noch Sachverständigengutachten fordern!! Und damit so tun, als ob der VGH die Wahrheit erst zur Kenntnis zu nehmen bereit ist, wenn sie über einen Beweisantrag ins Verfahren gezwungen wird!!! Frechheit!!!!
 

5. Es ist eine Dreistigkeit vom VG Giessen, die dem Waffenrecht nachgebildete Hundegesetzgebung tatsächlich mit diesem zu vergleichen, und dann auch noch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Natürlich kann man Opas alte Glock inklusive Munition erben, und Omas alten Bullterrier nicht - das leuchtet doch jedem Kind ein, warum das so ist!

6. Die Passage im Beschluss des VG Giessen:

"Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen bei der Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die Festsatzung von lediglich 3 % Versagensquote für die - weitere - Listung einer Rasse ausgesprochen gering. Bei der Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung würde mithin für die nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde die Gefahr einer Art Kreislauf entstehen: Sie würden getestet, weil sie Listenhunde sind, und bleiben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagensquote, die statistisch immer zu befürchten sein wird, überschritten wird."

ist überaus perfide, vermutlich weil sie wahr ist. Der VGH wollte deshalb wohl darauf lieber gar nicht erst eingehen. Er hat auch vermieden, diese Sätze zitieren. Solche perfiden Sätze müssen unbedingt so schnell wie möglich dem Vergessen anheim fallen. In Hessen hält man sich sklavisch an 3 % Versagerquote bei Wesenstesten als Kriterium für Rasselisten, auch wenn das inzwischen weniger sind. Muss das HMI eben nochmal mit den Wesenstestern reden, dann klappt das auch wieder mit den 3 %. Solange auch noch nur ein Listenhund beißt, ist es dem VGH ganz egal, wieviel Schäferhunde beißen.
Wie bereits früher erwähnt, gibt es keine rührendere Inschrift für ein Kindergrab als "Sie starb durch einen Hund, dessen Rasse große Akzeptanz in der Bevölkerung genießt, und dessen Populationszahl auf ewig ein Geheimnis bleiben wird."

7.
Die dem VGH vorgelegte Auswertung der HMI-Statistiken hat möglicherweise beim VGH erhebliches Mißfallen erregt. Die Zahlen waren für gewisse nicht-gelistete Hunderassen so grottenschlecht, und für gewisse Listenhunde so gut, dass auch das übliche Fälschen dem HMI nichts mehr geholfen hätte. Es bleibt zur Ehrenrettung des HMI also gar nichts anderes übrig, als dass man sich an einer Tabellenbeschriftung aufhängt, und so tut, als ob man den restlichen Text nicht lesen könnte. Man kann schließlich einfach mal behaupten, die Klägerin habe sich verrechnet. Das Bundesverwaltungsgericht wird dem VGH glauben, und nicht der Klägerin, und auch nicht selber nachrechnen oder -lesen. Peinlich wäre jetzt natürlich ein unabhängiger Gutachter, aber das wird sich ja wohl irgendwie verhindern lassen.

8. Das Berufsbild der Sachverständigen und Gutachter ist in Hessen zukünftig vom Aussterben bedroht. Ob Immissionsschutz, Statistik oder Kernkraftwerk - selbst ist der Senat. Sachverständige und der liebe Gott wissen lediglich alles - der VGH Hessen dagegen weiß alles besser! Und deshalb ist die Wahrheit nämlich einer Begutachtung durch Sachverständige auch nicht zugänglich. Ha!! Ätsch!!!

9. Nur nebenbei bemerkt: Der VGH kann laut Urteil neuerdings den Halter eines Hundes anhand der Chip-Nummer zweifelsfrei identifizieren, obwohl die zugehörigen Halterdaten nirgendwo registriert sind. Ja-ha! Der VGH sieht alles!! Auch Sachen, die gar nicht da sind!!! In Kassel braucht man keine Gutachter... vielleicht steht in Reimers Büro eine Kristallkugel. Kann man jetzt wegen der aktuellen Vernebelungstaktiken im Hause grade schlecht erkennen, aber egal.

10. Alle übrigen Vorträge der Klägerseite und des VG Giessen, mit denen der VGH sich lieber nicht befassen möchte, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Klage, geben nichts her, entbehren der Grundlage usw. usf....

* a) Satire, b) ist ja nicht so, als ob wir uns nicht auch mal dumm stellen könnten.

Ob man in Leipzig über diese Ungereimerstheiten auch so herzlich lachen wird?

Quelle / V.i.S.d.P.: www.hundegesetze.de

 
Ach ja............

Hamburg..........

Da war doch noch was............ Richtig - Pockendorf............

Unbedingt lesen..........

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Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

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