Neues vom
Bundesverfassungsgericht
Stand 09. April 2004:
6 von 10 sind abgelehnt.
Zitierung: BVerfG, 1 BvR
1682/01 vom 22.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 5),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040322_1bvr168201.html
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1
BvR 1682/01 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
-
Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Dr.
Ulrich Janes,
Konrad-Kurzbold-Straße 9, 65549 Limburg/Lahn - |
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gegen a) |
das
Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli
2001 - VGH B 12/00 -, |
b) |
die
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde
- des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S.
247) |
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|
hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
gemäß § 93 b in Verbindung
mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 2004 einstimmig beschlossen: |
|
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. |
|
Die Annahmevoraussetzungen
des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde,
mit welcher sich der Beschwerdeführer, Halter eines Hundes, der von
den Rassen Pit Bull Terrier und Bullterrier abstammt, gegen
Vorschriften der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden:
GefAbwV) und gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 (NVwZ 2001, S. 1273) wendet, kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.
Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
1 |
Die Rügen der
Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs.
2 GefAbwV sind unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund Hundezucht
betreibt oder die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GefAbwV
erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 2 GefAbwV
wendet, ist er durch diese Regelung nicht unmittelbar betroffen, weil
die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes
nach dieser Vorschrift eine Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde
voraussetzt, gegen die der Betroffene Verwaltungsrechtsschutz in
Anspruch nehmen kann. |
2 |
Inwieweit die weiteren
Rügen aus den in der Stellungnahme der Landesregierung Rheinland-Pfalz
genannten Gründen unzulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen
sind jedenfalls unbegründet. Die Kennzeichnungs- und
Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs.
2 Gef-AbwV sind ebenso wie die Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 und die
Anleinpflicht nach § 5 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2,
GefAbwV sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG als auch mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen
in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.
April 2001 (BGBl I S. 530)
und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der
ebenfalls zu der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des
Landes Rheinland-Pfalz ergangen ist. Was dort in Bezug auf das
bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde
der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die
Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die
Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für
die Verordnungsregelungen, gegen die sich der Beschwerdeführer mit den
von ihm erhobenen Rügen wendet. Auch für die Annahme eines Verstoßes
des angegriffenen landesverfassungsgerichtlichen Urteils gegen die
genannten Grundrechte des Grundgesetzes ist unter diesen Umständen
kein Raum. |
3 |
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
4 |
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
5 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR
1498/00 vom 29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 6),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr149800.html
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1
BvR 1498/00 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
1. |
der Frau B..., |
2. |
des Herrn R..., |
|
|
gegen |
§ 3, § 4
Abs. 1, § 5 a, § 8 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und
Abschnitt III Tarifstellen 38047 und 38048 der Anlage zur Berliner
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und
Sozialwesen (GesSozGebO) |
|
|
hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig
beschlossen: |
|
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. |
|
Die Annahmevoraussetzungen
des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde,
mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und
Sozialwesen, jeweils in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl
S. 365), wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
1 |
Die Rüge der
Verfassungswidrigkeit der Tarifstellen 38047 und 38048 in Abschnitt
III der Anlage zu der genannten Gebührenverordnung ist unzulässig. Dem
Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nicht die Möglichkeit
entnehmen, dass die angegriffenen Regelungen gegen Grundrechte der
Beschwerdeführer verstoßen. Insbesondere ist nicht hinreichend
dargelegt, dass diese Regelungen die Grenzen überschreiten, die bei
der Festsetzung von Gebühren im Hinblick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sind (vgl.
BVerfGE 50, 217 <227>). |
2 |
Die weiteren Rügen, bei
deren Prüfung im Hinblick auf die Eintragung in dem von den
Beschwerdeführern vorgelegten Hundeimpfpass davon auszugehen ist, dass
es sich bei ihrem Hund um einen Pitbull-Terrier handelt, sind
jedenfalls unbegründet. Die Pflichten, die nach § 4 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln für das Führen eines
solchen Hundes gelten, die Halterpflichten nach § 5 a in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln und das Zuchtverbot nach § 8 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der allgemeinen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Im Einzelnen folgt
dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I
S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom
selben Tage - 1 BvR 550/02 - zu der rheinland-pfälzischen
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl
S. 247). Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und
Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede
stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden
ist, die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt
gleichermaßen für die Verordnungsregelungen, gegen die sich die
Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen Rügen wenden. Auch bei
diesen Regelungen handelt es sich um angemessene und den Betroffenen
zumutbare Beschränkungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz des
menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit vor Hunden der
vorliegenden Art anordnen durfte. |
3 |
Wie der Bundesgesetzgeber
im Blick auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu
näher das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner
Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen Regelungen gehalten,
die weitere Entwicklung hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu
beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein
Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen. |
4 |
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
5 |
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
6 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR
1770/02 vom 29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 7),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr177002.html
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Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1
BvR 1770/02 -
- 1 BvR 1891/02 - |
|
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
|
|
-
Bevollmächtigte: |
Rechtsanwältin Alice
E. Kleinheidt,
Kaiserswerther Straße 97, 40476 Düsseldorf - |
|
|
1.
gegen a) |
den
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. August 2002 - Ss
156/02 Z - 166 Z -, |
b) |
das
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi 320/01
-, |
c) |
den
Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 21. März 2001 - 325/1 De
84006950 - |
|
|
2.
gegen a) |
den
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2002 - Ss
127/02 (Z) - 188 Z -, |
b) |
das
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi 321/01
-, |
c) |
den
Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 30. Mai 2001 - 325/1 De
84007577 -, |
d) |
den an Rasselisten
anknüpfenden Maulkorbzwang des § 6 der nordrhein-westfälischen
Landeshundeverordnung |
|
|
hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
gemäß § 93 b in Verbindung
mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. März 2004 einstimmig beschlossen: |
|
Die Verfassungsbeschwerden
werden nicht zur Entscheidung angenommen. |
|
Die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. |
1 |
Den Verfassungsbeschwerden,
die sich gegen die Auferlegung zweier Bußgelder in Höhe von jeweils
250 DM wegen Zuwiderhandlung gegen den Maulkorbzwang für Hunde der
Rassen American Staffordshire Terrier in der nordrhein-westfälischen
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 518 b)
richten, kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil diese Verordnung
inzwischen durch das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
18. Dezember 2002 (GVBl S. 656) ersetzt worden ist. Für nicht
mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall
hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären
(vgl.
BVerfGE 91, 186 <200>).
Dass hier ausnahmsweise anderes gelten müsste, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. |
2 |
Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Auferlegung der
genannten Bußgelder bedeutet für den Beschwerdeführer keinen besonders
schweren Nachteil (vgl.
BVerfGE 42, 261 <263>;
66, 211 <212 f.>).
Abgesehen davon sind die geltend gemachten Rügen teils unzulässig,
teils unbegründet. |
3 |
Der Beschwerdeführer hat in
den Ausgangsverfahren, abgesehen von dem geltend gemachten Verstoß
gegen das Tierschutzgesetz, nur eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG,
nicht jedoch auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
GG gerügt. Der Zulässigkeit der Rüge, die nordrhein-westfälische
Landeshundeverordnung wahre nicht den Vorbehalt des Gesetzes, steht
deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegen (vgl. dazu
BVerfGE 74, 102 <113 f.>;
81, 22 <27 f.>). |
4 |
Die Rüge, der Maulkorbzwang
nach § 6 Abs. 3 Satz 2 LHV NRW verstoße, soweit dort für die
Gefährlichkeit von Hunden an die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung
aufgeführten Rassen angeknüpft wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist
demgegenüber zwar zulässig, aber mit Blick auf den Hund des
Beschwerdeführers unbegründet. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen
in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 - und in dem Nichtannahmebeschluss der Kammer vom selben Tage
- 1 BvR 550/02 -. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr-
und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede
stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden
ist, die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt
gleichermaßen für die Verordnungsregelung über den Maulkorbzwang in
Absatz 3 Satz 2 des § 6 LHV NRW, zumal nach Absatz 4 dieser Vorschrift
Ausnahmen vom Maulkorbzwang zugelassen werden können. Auch die auf § 6
Abs. 3 LHV NRW gestützten Entscheidungen sind deshalb insoweit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
5 |
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
6 |
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
7 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 492/04
vom 29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 8),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr049204.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch.
Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1
BvR 492/04 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
-
Bevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Frank
Sieger und Koll.,
Duisburger Straße 272, 45478 Mülheim an der Ruhr - |
|
|
1. unmittelbar gegen
a) |
den
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar
2004 - 24 ZB 03.2116 -, |
b) |
das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juli
2003 - W 5 K 02.1465 -, |
c) |
den
Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Kitzingen vom 5. November
2002 - 35-131/10.7 -, |
d) |
den
Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Volkach vom 10. Juli 2002 -
Dokument 2 -, |
|
|
2. mittelbar gegen
Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das
Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und
Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Gesetzes vom 10. Juni
1992 (GVBl S. 152) und § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom 4.
September 2002 (GVBl S. 513) |
|
hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
gemäß § 93 b in Verbindung
mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. März 2004 einstimmig beschlossen: |
|
Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen. |
|
1. Die
Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von
Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152)
und vor allem des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der Fassung der
Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513; im Folgenden:
Kampfhundeverordnung), wonach, wer - wie der Beschwerdeführer - einen
Hund der Rasse American Staffordshire Terrier halten will, der
Erlaubnis bedarf. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine solche
Erlaubnis zu erteilen, blieb im Ausgangsverfahren ohne Erfolg. Der
Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
weil in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung Hunde wie insbesondere der
Deutsche Schäferhund nicht aufgenommen worden seien. Die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen verletzten außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG. |
1 |
2. Die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. |
2 |
a) Der rechtzeitig
eingegangenen Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl.
BVerfGE 79, 51 <62>;
82, 159 <194>; Urteil
vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -). |
3 |
b) Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.
Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
4 |
aa) Die Rüge eines
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
beschränkt sich auf den Vortrag, die Gleichheitsverletzung liege
darin, dass die Gefährlichkeitsvermutung in § 1 Abs. 1
Kampfhundeverordnung zwar für Hunde der vom Beschwerdeführer
gehaltenen Rasse gelte, nicht aber für Hunde wie insbesondere den
Deutschen Schäferhund, der in den Beißstatistiken vorn liege und
schwerste Verletzungen hinterlasse. Dieses Vorbringen führt nicht zur
Verfassungswidrigkeit der genannten Regelung. Wie sich im Einzelnen
aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 - zum (Bundes-)Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom
12. April 2001 (BGBl I S. 530)
ergibt, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zur Bestimmung der
Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier
an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird. Es gibt
hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib
und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Auch die
Annahme, dass bei Hunden anderer Rassen wie dem Deutschen Schäferhund
eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. Urteil, Umdruck S. 47). |
5 |
Wie der Bundesgesetzgeber
(vgl. dazu das genannte Urteil, Umdruck, S. 44, 48 f.) ist allerdings
auch der Landesverordnungsgeber verpflichtet, das Beißverhalten von
Hunden zu beobachten und gegebenenfalls neu zu bewerten. Sollte sich
dabei ergeben, dass Hunde anderer Rassen im Verhältnis zu ihrer
Population vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde der vom
Beschwerdeführer gehaltenen und unter § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung
fallenden Rasse, könnte diese Vorschrift in ihrer gegenwärtigen
Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr den
neuen Erkenntnissen anzupassen. |
6 |
bb) Auch für einen Verstoß
gegen die grundrechtsgleichen Verfahrensrechte des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich dem Beschwerdevorbringen
Anhaltspunkte nicht entnehmen. Von einer Begründung wird insoweit
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
7 |
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
8 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR
1363/01 vom 31.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 9),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040331_1bvr136301.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch.
Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1
BvR 1363/01 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
1. |
der Frau B..., |
2. |
der Frau D..., |
3. |
der Frau F..., |
4. |
der Frau F..., |
5. |
der Frau G..., |
6. |
des Herrn G..., |
7. |
der Frau H..., |
8. |
der Frau L..., |
9. |
der Frau M..., |
10. |
der Frau M..., |
11. |
der Frau P..., |
12. |
des Herrn R..., |
13. |
des Herrn M..., |
14. |
der Frau Sch..., |
15. |
der Frau Sch... |
16. |
der Frau Sch..., |
17. |
des Herrn St..., |
18. |
der Frau V..., |
19. |
des Herrn W..., |
|
|
-
Bevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Niels
Korte und Koll.,
Unter den Linden 12, 10117 Berlin - |
|
|
1. |
unmittelbar gegen
das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12.
Juli 2001 - VerfGH 152/00 - |
2. |
mittelbar gegen
§ 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1 und § 5 a der
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln)
in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365) |
|
|
hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
gemäß § 93 b in Verbindung
mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. März 2004 einstimmig beschlossen: |
|
Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen. |
|
Die Annahmevoraussetzungen
des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde,
mit welcher sich |
1 |
die Beschwerdeführer gegen
Vorschriften der Verordnung über |
2 |
das Halten von Hunden in
Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4.
Juli 2000 (GVBl S. 365) und gegen das Urteil des Berliner
Verfassungsgerichtshofs (NVwZ 2001, S. 1266) wenden, kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>). |
3 |
Soweit die Beschwerdeführer
§ 3 Abs. 1 HundeVO Bln und die daran anknüpfenden Regelungen in § 4,
§ 5 Abs. 1 und § 5 a HundeVO Bln angreifen, weil sie auch Hunde der
Rassen Dogue des Bordeaux sowie Kreuzungen mit Hunden der in § 3 Abs.
1 HundeVO Bln genannten Art erfassen, sind ihre Rügen unzulässig. Das
Beschwerdevorbringen geht auf die Ausführungen des
Landesverfassungsgerichts zu den diese Hunde betreffenden Regelungen
nicht oder nicht hinreichend ein und genügt deshalb insoweit nicht den
Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt. |
4 |
Ob und inwieweit die
weiteren Rügen zulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen sind
jedenfalls unbegründet. Die Anforderungen an das Führen gefährlicher
Hunde in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln, die Regelung über das
Zuverlässigkeitserfordernis für das Halten und Führen solcher Hunde in
§ 5 Abs. 1 HundeVO Bln und die Anzeige-, Nachweis- und
Kennzeichnungspflichten nach § 5 a HundeVO Bln für Halter von
gefährlichen Hunden im Sinne der hier einschlägigen Nummern 1 bis 4
des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der allgemeinen
Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus
den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530)
und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der
zu der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes
Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV)
ergangen ist. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und
Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede
stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden
ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde
anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen des
Berliner Rechts, gegen die sich die Beschwerdeführer mit ihren Rügen
wenden. |
5 |
Wie der Bundesgesetzgeber
im Blick auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu
näher das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner
Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen Regelungen gehalten,
die weitere Entwicklung hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu
beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein
Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen. |
6 |
Die angegriffene
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin bleibt
davon unberührt. Sie ist ihrem Inhalt nach im Lichte der vorstehenden
Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
7 |
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
8 |
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
9 |
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 550/02 vom 16.3.2004, Absatz-Nr.
(1 - 31),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040316_1bvr055002..html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit
Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
550/02 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
1. |
der Frau N ..., |
2. |
des Herrn W ... |
|
|
- Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Klaus Becker,
Fackelstraße 29, 67655 Kaiserslautern - |
|
|
gegen a) |
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 15. Februar
2002 - 12 A 10027/02.OVG -, |
b) |
das Urteil des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. November
2001 - 7 K 519/01.NW -, |
c) |
den
Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 5.
Februar 2001 - 057-09 Nr. 98/00/I -, |
d) |
die Anordnung der
Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach vom 15. August 2000
- II/1/100-02 st - |
|
|
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl
I S. 1473) am 16. März 2004 beschlossen: |
|
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. |
|
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -
des Landes Rheinland-Pfalz. |
1 |
1. Im Rahmen der Bemühungen von Bund und
Ländern, die Regelungen zur Bewältigung von Gefahren, die auf das
Vorhandensein gefährlicher Hunde und den Umgang mit ihnen
zurückgeführt werden, in den Jahren seit 2000 zu vervollkommnen (vgl.
dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, Umdruck S.
5 ff.), ist in Rheinland-Pfalz die genannte Gefahrenabwehrverordnung
vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) erlassen
worden. Sie definiert in § 1 den Begriff der gefährlichen Hunde: |
2 |
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser
Verordnung gelten: |
3 |
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen
haben, |
4 |
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt
haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
5 |
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr
drohender Weise Menschen angesprungen haben, und |
6 |
4. Hunde, die eine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere
in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. |
7 |
(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier,
American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie
Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde
im Sinne des Absatzes 1. |
8 |
Daran anknüpfend sehen die §§ 2 ff.
GefAbwV Beschränkungen für das Halten gefährlicher Hunde und den
Umgang mit ihnen vor. So soll nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die örtliche
Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes
anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen
besteht. |
9 |
2. Die Beschwerdeführer sind Halter
eines Hunderüden der Rasse American Pit Bull Terrier. Sie sind von der
zuständigen Behörde aufgefordert worden, die Unfruchtbarmachung dieses
Hundes nachzuweisen. Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene
Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: |
10 |
Der Hund der Beschwerdeführer falle
unter § 1 Abs. 2 Gef-AbwV. Deren Einwände gegen die
Gefährlichkeitsvermutung in dieser Vorschrift blieben ohne Erfolg. Wie
der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (NVwZ 2001, S. 1273)
bindend festgestellt habe, verstoße die Regelung nicht gegen die
landesverfassungsrechtlichen Grundrechte der allgemeinen
Handlungsfreiheit, der Eigentumsgarantie, des Gleichheitssatzes und
der Berufsfreiheit. Da diese Grundrechte inhaltlich den Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
entsprächen, würden auch diese durch die Gefahrenabwehrverordnung
nicht verletzt. |
11 |
Die Anwendung des § 2 Abs. 2 GefAbwV sei
ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei dem Hund der Beschwerdeführer
bestehe die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen, weil er
zeugungsfähig und die Möglichkeit der Deckung einer Hündin nicht mit
der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen sei. Das befriedete
Besitztum der Beschwerdeführer, auf dem der Hund sich unangeleint
aufhalten dürfe, sei nicht genügend dagegen gesichert, dass er
unbeaufsichtigt entweiche. |
12 |
Den Antrag der Beschwerdeführer, die
Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen, hat das
Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien nicht gegeben. |
13 |
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden
sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsbehörden. Sie rügen die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. |
14 |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. |
15 |
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht in dem heutigen Urteil 1 BvR 1778/01 zu dem
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und dem darin enthaltenen
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)
vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530)
entschieden. |
16 |
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen
Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
17 |
a) Die ihnen zugrunde liegende Regelung
des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV ist mit den
geltend gemachten Grundrechten vereinbar. |
18 |
aa) Sie verletzt nicht Art. 14 Abs. 1
GG. |
19 |
(1) Die Eigentumsgarantie gewährleistet
das Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl.
BVerfGE 97, 350 <370>;
101, 54 <75>;
105, 17 <30>). Dieses
Recht wird durch die angegriffene Regelung insofern berührt, als den
Eigentümern von Hunden, die unter § 1 Abs. 2 GefAbwV fallen, auferlegt
werden kann, ihr Tier unfruchtbar zu machen oder machen zu lassen. Das
verändert die Beschaffenheit des betroffenen Hundes und schränkt auch
seine Nutzbarkeit ein. Dabei handelt es sich, weil Eigentum nicht
entzogen wird, nicht um eine Enteignung, sondern um eine Bestimmung
von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG (vgl.
BVerfGE 101, 239 <259>;
102, 1 <15 f.>). Die
Zulässigkeit derartiger Regelungen setzt voraus, dass sie
kompetenzgemäß erlassen worden sind (vgl.
BVerfGE 34, 139 <146>;
58, 137 <145>) und
materiell den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
entsprechen (vgl.
BVerfGE 91, 294 <308>;
98, 17 <37>;
100, 226 <240 f.>). |
20 |
Dieser Grundsatz belässt dem Normgeber
bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele wie
bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für
geeignet und erforderlich halten darf, einen weiten Einschätzungs- und
Prognosespielraum (vgl.
BVerfGE 50, 290 <332 ff.>;
88, 203 <262>), der
vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede
stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend
sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl.
BVerfGE 77, 170 <214 f.>;
90, 145 <173>).
Allerdings kann es, wenn der Normgeber sich von den tatsächlichen
Voraussetzungen oder den Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt
ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Bild noch nicht hat
machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung
beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist,
dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl.
BVerfGE 25, 1 <12 f.>;
49, 89 <130>;
95, 267 <314>). |
21 |
(2) Nach diesen Maßstäben ist § 2 Abs. 2
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Beschwerdeführer haben gegen die Möglichkeit, die
Unfruchtbarmachung von Hunden anzuordnen, die wie der ihre im Sinne
des § 1 Abs. 2 GefAbwV gefährlich sind, nur
materiellverfassungsrechtliche Einwände erhoben. Diese sind nicht
begründet. |
22 |
(a) Wie das Verwaltungsgericht im
Anschluss an das genannte Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz (a.a.O., S. 1277) festgestellt hat, dient die
Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - und damit auch die
angegriffene Regelung dem Zweck, den Schutz der Bevölkerung und den
Schutz anderer Tiere vor gefährlichen Hunde zu verbessern.
Regelungsziel ist also vor allem der Schutz von Leib und Leben von
Menschen. Dabei geht § 1 Abs. 2 GefAbwV mit der darin enthaltenen
Gefährlichkeitsvermutung davon aus, dass Hunde der in der Vorschrift
aufgeführten Rassen für die genannten Rechtsgüter in besonderer Weise
gefährlich werden können. Diese Annahme ist, wie das
Bundesverfassungsgericht in dem heutigen Urteil 1 BvR 1778/01 zu dem
Bundesgesetz vom 12. April 2001 im Einzelnen ausgeführt hat,
vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. |
23 |
(b) Angesichts dieses Befunds entspricht
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV auch den Anforderungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Möglichkeit, Hunde der unter
§ 1 Abs. 2 GefAbwV fallenden Rassen unfruchtbar zu machen, fördert den
vom Verordnungsgeber verfolgten Regelungszweck. Die Regelung ist damit
zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und dafür im Zusammenwirken mit
anderen Maßnahmen auch erforderlich, weil andere, gleich wirksame
Mittel nicht zur Verfügung stehen. Schließlich enthält § 2 Abs. 2 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV im Hinblick auf den hohen Rang, den
Leben und Gesundheit von Menschen nach dem Grundgesetz haben, eine
angemessene, den betroffenen Hundehaltern zumutbare Belastung. Die
Regelung verpflichtet als Sollvorschrift nur im Regelfall dazu, beim
Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Die
Ordnungsbehörde hat also hinreichend Spielraum, bei ihrer Entscheidung
neben dem Lebens- und Gesundheitsschutz auch Belange des Hundehalters
zu berücksichtigen, die es ausnahmsweise rechtfertigen können, von
einer Unfruchtbarmachung abzusehen. |
24 |
(c) Wie der Bundesgesetzgeber im Blick
auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu näher das erwähnte
Urteil von heute) ist allerdings auch der rheinland-pfälzische
Verordnungsgeber hinsichtlich der angegriffenen Regelung gehalten, die
weitere Entwicklung zu beobachten. Insbesondere das Beißverhalten der
von § 1 Abs. 2 GefAbwV erfassten Hunde ist künftig mehr noch als
bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische
Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde nicht oder nicht in
vollem Umgang bestätigt, wird die angegriffene Regelung den neuen
Erkenntnissen angepasst werden müssen. |
25 |
bb) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1
Abs. 2 GefAbwV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
26 |
Zwar benachteiligt § 2 Abs. 2 GefAbwV
die Hundehalter, die einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 2 GefAbwV
halten, gegenüber denen, die einen nicht unter diese Regelung
fallenden Hund besitzen; jenen kommt nicht zugute, dass ihr Hund als
gefährlich nur gilt, wenn er nachgewiesenermaßen die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 GefAbwV erfüllt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie sachlich
gerechtfertigt ist. Wie der Bundesgesetzgeber (vgl. dazu das heutige
Urteil im Verfahren 1 BvR 1778/01, Umdruck S. 47) konnte auch der
Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz davon ausgehen,
hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in
§ 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in
besonderer Weise gefährlich sind. Gleiches trifft für die Annahme zu,
dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher Schäferhund oder
Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. |
27 |
Der Verordnungsgeber ist allerdings auch
im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere
Entwicklung zu beobachten. Sollte sich dabei und bei der Überprüfung
des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in
§ 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Rassen ebenso intensive Verletzungen
verursachen und im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen
vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die die Vorschrift
bisher beschränkt ist, könnte diese in ihrer gegenwärtigen Fassung
nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben
oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken. |
28 |
cc) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1
Abs. 2 GefAbwV steht auch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot
in Einklang. Die Auffassung der Beschwerdeführer, es lasse sich nicht
voraussehen, wann im Sinne des § 2 Abs. 2 GefAbwV die Gefahr einer
Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht, trifft nicht zu. Wie
diese Voraussetzung für die Anordnung einer Unfruchtbarmachung im
Einzelfall zu verstehen ist, kann im Wege der Normauslegung mit Hilfe
der herkömmlichen Auslegungsmethoden festgestellt werden. Davon gehen
auch die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Vorläufigen Hinweise vom
27. Juni 2000 zum Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde - aus. |
29 |
b) Es ist schließlich nicht erkennbar,
dass die Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV
im Ausgangsverfahren verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Von
einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen. |
30 |
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
31 |
...herzlichen Dank auch.
Wenn das Karfreitag war, kommt hoffentlich nach Ostern die Auferstehung...
Heute ist nicht alle Tage
- wir kommen wieder, keine Frage! |