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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN     Drucksache 13/2387
13. Wahlperiode
 
                    11.03.2002
 
 
Gesetzentwurf
 
der Fraktion der SPD und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
 
 
 
 
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)
 
A Problem
 
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu erlassen. Damit wurden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die Regelungsansätze in der LHV NRW haben in Nordrhein-Westfalen zu einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden geführt.
 
Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein sollen. Zudem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.
 
 
 
 
B Lösung
 
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch formelles Landeshundegesetz (LHundG NRW) erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das durch die LHV NRW geschaffene und erforderliche Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht alljenen Bürgern den Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen Rahmen, die verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer Hingabe Hunde halten.
 
Inhaltlich entsprechen die vorhandenen nach der Gefährlichkeit von Hunden gestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung des Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer Länder.
 
Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholenden Verwaltungsaufwand zu belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs der LHV NRW die durch das Gesetz geforderten Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So gelten die erteilten Erlaubnisse, ordnungsbehördliche Entscheidungen zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht oder die Anzeige eines großen Hundes fort. Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund werden bei dem Vollzug des Gesetzes anerkannt.
 
Über die Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden. Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht.
 
 
C Alternativen
 
Die bundesweit angestrebte Rechtsvereinheitlichung könnte auch durch eine Änderung der bestehenden LHV NRW erfolgen. Aufgrund der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Regelungsmaterie, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Ermöglichung härterer Sanktionen sollten die Regelungen in Form eines Gesetzes ergehen.
 
D Kosten
 
Das LHundG NRW knüpft an den Vollzug der LHV NRW an. Die Reduzierung der Zahl erlaubnispflichtiger Hunderassen und verwaltungsvereinfachende Regelungen werden zu einer Senkung der Kosten des Vollzugs für die öffentlichen Haushalte führen. Die allgemeinen Grundpflichten für alle Hundehalter werden von verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt erfüllt und belasten die Rechtsunterworfenen nur unwesentlich.
 
 
E Auswirkungen auf die Kommunale Selbstverwaltung
 
Wie D.
 
 
F Zuständigkeit
 
Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beteiligt sind das Innenministerium und das Justizministerium.
 
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz NRW ­ LHundG NRW)
Vom 2002
 
 
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
§ 1
Zweck des Gesetzes
 
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren.
 
§ 2
Allgemeine Pflichten
 
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
 
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
 
    1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
    3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
 
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
 
§ 3
Gefährliche Hunde
 
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
 
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
 
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
 
    1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
    2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
    3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
    4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
    5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
    6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
 
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
 
§ 4
Erlaubnis
 
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
    3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
    4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
    5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
    6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) nachweist.
 
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
 
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
 
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
 
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
 
 
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
 
§ 5
Pflichten
 
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
 
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
 
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
 
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
 
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
 
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind.
 
 
 
§ 6
Sachkunde
 
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
 
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
 
    (3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
      a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
      b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
      c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
      d. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
      e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
 
§ 7
Zuverlässigkeit
 
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
  1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
  2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
  3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
 
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
  1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
      2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
      3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
  4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
     
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.
 
§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
     
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
 
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
 
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
 
 
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
 
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
 
§ 10
Hunde bestimmter Rassen
 
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
 
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
 
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
 
§ 11
Große Hunde
 
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
 
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
 
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
 
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die seit mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
 
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
 
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
§ 12
Anordnungsbefugnisse
 
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
 
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
 
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
 
§ 13
Zuständige Behörden
 
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
 
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
 
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
 
§ 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
 
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
 
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
 
§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
 
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über
    1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
    2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
    3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3.
  § 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
 
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
 
§ 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
 
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
 
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
 
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
 
 
 
§ 19
Strafvorschrift
 
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
      2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
 
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
 
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
  1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
      2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
  3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
      4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
  5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
      6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
  7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
      8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
  9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
      10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
      11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10     Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
      12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
      13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt.
      14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
      15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
      16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
      17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
      18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt,
 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
 
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
 
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
 
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
 
§ 21
Übergangsvorschriften
 
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
 
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
 
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
 
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
 
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) außer Kraft.
 
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
 
B e g r ü n d u n g
 
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW)
 
A Allgemeines
 
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu erlassen. Damit wurden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die Regelungsansätze in der LHV NRW haben in Nordrhein-Westfalen zu einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden geführt.
 
Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine Vereinheitlichung der Länderregelungen zu gefährlichen Hunden sein sollen. Zudem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu rassebezogenen Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.
 
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch formelles Landesgesetz erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das durch die LHV NRW geschaffene und erforderliche Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht alljenen Bürgern den Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen Rahmen, die verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer Hingabe Hunde halten.
 
Die nach der Gefährlichkeit und dem Gefährdungspotenzial von Hunden abgestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW entsprechen weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung des Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer Länder.
 
In das Gesetz werden sog. Rasselisten entsprechend den Empfehlungen der IMK aufgenommen. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Für Hunde der genannten Rassen hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr-, Verbringungs- und Zuchtverbot erlassen. Die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen ist zulässig und wurde von der Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Eine derartige Gefährlichkeit kann zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale wie z.B. die körperliche Konstitution (Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder durch das Auffälligwerden der entsprechenden Hunderassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie durch Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe), begründet werden. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit nicht getroffen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht eine Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative bei der Bekämpfung von Gefahren durch gefährliche Hunde zu, die eine an die Rassezugehörigkeit geknüpfte Gefährlichkeitsvermutung rechtfertigt.
 
Darüber hinaus werden Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - zu gefährlichen Hunden, die aufgrund falscher Ausbildung oder durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und deren individuelle Gefährlichkeit nach einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige Behörde verbindlich festgestellt wurde.
 
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz folgende strenge Anforderungen auf:
 
    1. Erlaubnispflicht für die Haltung:
      - Neue Haltungen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses,
      - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit von Halterin oder Halter, Sachkundebescheinigung des Amtstierarztes, Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis und Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung, Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme und Kennzeichnung des Hundes.
     
    2. Verhaltenspflichten:
     
      - Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufflächen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
      - Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
      - "feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson,
      - Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
      - Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
      - Mitteilungspflichten.
 
Verstöße können überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- EUR geahndet werden. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB.
 
Das Gesetz sieht - den Empfehlungen der IMK folgend - für 10 weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen - ohne gefährliche Hunde zu sein - rassespezifische Merkmale auf, die ein besonderes Gefährdungspotential begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb.
 
Durch die Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus einschlägigen Kreisen auf Hunde dieser Rassen erschwert werden, die bisher überwiegend in der Anlage 1 zur LHV NRW erfasst waren. Auf Empfehlung der IMK neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und American Bulldog.
 
Für Hunde der bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:
 
- Kein Zuchtverbot,
- kein besonderes Interesse für Haltung erforderlich,
- Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht unbedingt durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen.
 
Durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass Erlaubnisse und Entscheidungen über die Befreiung von der Maulkorbpflicht, die auf der Grundlage der LHV NRW ergangen sind, fortgelten.
 
Nach Wegfall der Anlage 2 zur LHV NRW ist unter präventiven Gesichtspunkten und zur Erhaltung des Schutzniveaus eine Regelung zu großen Hunden, wie sie bereits in der LHV NRW enthalten war und in der Praxis weitgehend vollzogen ist, in besonderem Maße erforderlich. Große Hunde können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren für Menschen und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden zufügen. Zur Kategorie "große Hunde" gehören beispielsweise Hunde der Rassen Dobermann, Bullmastiff, Mastiff und der Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere Ränge einnehmen.
 
Der Umgang mit großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand. Das Gesetz knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen zu "größeren Hunden" in der LHV NRW an, vereinfacht und erleichtert aber den Vollzug für Halterinnen oder Halter und zuständige Behörden.
 
Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:
 
- Pflicht zur Anzeige der Haltung,
- Sachkundenachweis, soweit nicht dreijährige unbeanstandete Haltung oder Zugehörigkeit zu sachkundigen Personenkreisen oder Berufsgruppen,
- Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen (z.B. Hundesportvereine) oder benannte Tierärzte,
- Zuverlässigkeit; Führungszeugnis nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit,
- Haftpflichtversicherung,
- Kennzeichnung des Hundes,
- generelle Anleinpflicht im öffentlichen Verkehrsraum.
 
Der Vollzug der LHV NRW-Regelungen zu großen Hunden ist eingespielt und weitgehend abgeschlossen. Durch eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass erfolgte Anzeigen, vorgelegte Bescheinigungen und Ähnliches fortgelten bzw. beim Vollzug des Gesetzes anerkannt werden. Damit ist Kontinuität im Vollzug sichergestellt.
 
Über die Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden. Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht.
 
Für alle Hunde gelten:
 
- Pflicht zum gefahrvermeidenden Umgang,
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
 
Diese Pflichten gelten für den Umgang mit Hunden generell und werden von verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt befolgt. Durch sie wird der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (Grund für die zivilrechtliche Tierhalterhaftung) Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert. Im Übrigen wirken allgemeine Pflichten einer Diskriminierung von Haltern bestimmter Hunderassen entgegen.
 
B. Zu den einzelnen Vorschriften
 
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes):
 
Die Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als spezielles Gefahrenabwehrgesetz im Bezug auf Hunde. Die Notwendigkeit einer solchen Gefahrenabwehrregelung folgt aus der durch Erkenntnisse der Verhaltensforschung nachgewiesenen Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden und der damit potenziell verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Dies entspricht auch der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung.
 
Darüber hinaus soll den durch den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden drohenden Gefahren begegnet werden. Ein verantwortungsvoller und gefahrverhindernder Umgang mit Hunden setzt die Sachkunde von Haltern und bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen auch von Aufsichtspersonen voraus. Dies ist ein wesentliches Ziel des Gesetzes.
 
Zu § 2 (Allgemeine Pflichten):
 
Absatz 1 normiert eine für alle mit Hunden umgehenden Personen geltende allgemeine Verhaltenspflicht, durch verantwortungsvolles Verhalten dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht gefährlich werden. Beim Führen können Gefahren beispielsweise entstehen, wenn Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen den Straßenverkehr gefährden oder ältere Menschen und Kinder im öffentlichen Verkehrsraum durch Anrennen zu Fall bringen. Diese Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen oder weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind.
 
Absatz 2 verpflichtet Halterinnen und Halter sowie Aufsichtspersonen, in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr Hunde nur angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß sind Hunde in den unter Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bereichen und Situationen besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden können. Durch die Anleinpflicht wird das Gefahrenpotential deutlich gesenkt.
 
Absatz 3 verbietet die Zucht, Ausbildung oder Kreuzung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität. Jeder Hund kann durch entsprechende Zucht, Ausbildung oder Abrichtung zur Schärfe erzogen werden und stellt dann eine besondere Gefahr für Menschen und andere Tiere dar. Um dies zu verhindern, ist das "Verbot einer Aggressionsförderung" erforderlich. Ein Verstoß gegen das Verbot des Absatz 3 ist beispielsweise das Abrichten von Hunden für sog. Hundekämpfe. Ein Verstoß gegen das Verbot der Aggressionsförderung erfüllt den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2.
 
Ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken hat das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung.
 
Zu § 3 (Gefährliche Hunde):
 
Absatz 1 bestimmt, welche Hunde als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes gelten. Danach sind gefährliche Hunde solche, der in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Rassen einschließlich Kreuzungen. Hunde anderer Rassen sind gefährliche Hunde, wenn eine der in Absatz 3 aufgeführten Fallgruppen vorliegt und die Gefährlichkeit daraufhin im Einzelfall festgestellt wurde.
 
Absatz 2 Satz 1 bestimmt 4 Rassen, bei denen vermutet wird, dass die diesen angehörenden Hunde bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Hinzukommen die rassespezifischen Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt, die eine Zuordnung von Hunden der aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen zu den gefährlichen Hunden gebieten. Für die genannten Rassen hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot und in § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838) ein Zuchtverbot erlassen. Die Bestimmung der genannten Rassen entspricht auch der Empfehlung der IMK.
 
Die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aufgrund rassespezifischer Merkmale ist zulässig und wurde von der Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Eine derartige Gefährlichkeit kann durch rassespezifische Merkmale wie z.B. die körperliche Konstitution (Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder durch das Auffälligwerden der entsprechenden Hunderassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle oder Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) beinhaltet, begründet werden. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen ist damit nicht getroffen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht aber eine Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative bei der Bekämpfung von Gefahren zu. Er kann zur Steigerung der Effektivität der Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung solche typisierenden und generalisierenden Regelungen wie eine an die Rassenzugehörigkeit geknüpfte Gefährlichkeitsvermutung treffen.
 
Die Regelungen zu gefährlichen Hunden gelten auch für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Da es sich bei den allermeisten Hunden der angeführten Rassen um Mischlinge handelt und von diesen, wie Beißstatistiken verdeutlichen, eine vergleichbare Gefährlichkeit ausgeht, sind die Vorschriften zu gefährlichen Hunden auch und gerade auf Mischlinge anzuwenden. Von einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der genannten oder bestimmten Rassen zeigt.
 
In der Praxis ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer festzustellen, da selten Abstammungsnachweise vorliegen. Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp hat sich bewährt und bereits beim Vollzug der LHV NRW überwiegend als praktikabel erwiesen. Satz 3 überträgt die Beweislast für die Abstammung in Zweifelsfällen auf die Halterin oder den Halter und soll so verhindern, dass die Erlaubnispflicht und sonstige Haltungspflichten durch entsprechende Schutzbehauptungen umgangen werden. Die Vollzugsbehörden berichten über einschlägige Fälle, in denen Hundehalterinnen oder Hundehalter auf vergleichbare Phänotypen von Rassen verweisen, die nicht als gefährlich eingestuft wurden.
 
 
In Absatz 3 Satz 1 ist festgelegt, dass solche Hunde, unabhängig von der Rassenzugehörigkeit gefährlich sind, bei denen bei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie beim Zusammentreffen oder bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren beißen. Die soziale Unverträglichkeit kann durch falsche Ausbildung, Zucht oder Kreuzung begründet sein (Nrn. 1 und 2) oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten (Nrn. 3 bis 6) gezeigt haben. Die hier definierte Gefährlichkeit ist daher grundsätzlich unabhängig von der Rasse. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 2 der LHV NRW über individuell gefährliche Hunde. Die aufgeführten Fallgruppen und Definitionen haben sich in der Praxis bewährt und sollten daher in das Gesetz übernommen werden.
 
Die verbindliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall durch die zuständige Behörde setzt eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine fachkundige Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt Satz 2, dass dieser Feststellung eine Begutachtung (fachliche Stellungnahme) durch den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat.
 
Zu § 4 (Erlaubnis):
 
Absatz 1 Satz 1 begründet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für das Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und 3. Durch die Erlaubnispflicht soll erreicht werden, dass nur volljährige, sachkundige und zuverlässige Personen einen gefährlichen Hund unter bestimmten Voraussetzungen halten dürfen. Ziel der Regelung ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können soweit wie möglich zu reduzieren. Damit wird dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere dem von älteren Menschen und Kindern Rechnung getragen. Die Erlaubnispflicht versetzt die zuständigen Behörden in die Lage, das Haltungsgeschehen in Bezug auf gefährliche Hunde effektiv zu überwachen und erforderlichenfalls ohne Zeitverzug ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne die dafür erforderliche Erlaubnis verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB.
 
Satz 2 bestimmt die einzelnen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen. Die unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die in § 4 Abs. 2 LHV NRW festgelegt waren, und folgen den Empfehlungen der IMK. Nach den Nummern 1, 2 und 3 muss die Person, die eine Erlaubnis für einen gefährlichen Hund beantragt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen sowie körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur geeignete Personen mit dem nötigen Wissen über Hunde und dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein Hunde halten. Es soll verhindert werden, dass Hunde durch "falsches menschliches Verhalten" aggressiv und gefährlich werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr verlangt Nummer 4 die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Haltung von Hunden, um zu verhindern, dass sie aggressiv und gefährlich werden. Aggressivität und Gefährlichkeit entstehen beispielsweise durch eine Haltung von Hunden an Ketten, in Kellern, in zu engen Wohnungen oder Zwingern. Außerdem ist der Nachweis notwendig, dass die Halterin oder der Halter die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke, Wohnungen oder Zwinger getroffen hat, die ein Entweichen und Entlaufen des Hundes verhindern.
 
Für die in Nummer 5 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000,-- EUR für Personenschäden und in Höhe von 250.000,-- EUR für Sachschäden vorgeschrieben. Dies dient dem Schutz der Opfer von Attacken gefährlicher Hunde, die erfahrungsgemäß zu schwersten Verletzungen, bleibenden Schäden oder gar zum Tode führen können, insbesondere bei Mittellosigkeit des Hundebesitzers. Die Haftpflichtversicherer bieten entsprechende Tierhalterhaftpflichtversicherungen an.
 
Nummer 6 verpflichtet zur Kennzeichnung gefährlicher Hunde, um in unterschiedlichsten Situationen eine Identifizierung sicherzustellen. Die Kennzeichnung mit einem Microchip ist das derzeit modernste Verfahren, gewährleistet eine hohe Sicherheit gegen Manipulation und ermöglicht mittels elektronischer Lesegeräte eine eindeutige Lesbarkeit bereits auf eine gewisse Entfernung hin. Das Einsetzen des Microchips ist für den Hund schmerzfrei, durch den Hundehalter selbst oder durch die behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt vorzunehmen und nur mit geringem finanziellen Aufwand verbunden. Auch die Halterin oder der Halter hat ein Interesse an einer eindeutigen Identifizierbarkeit des Hundes, da ein entlaufener Hund schnell wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden kann.
 
Die Erlaubnis wird nach Absatz 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht, weil die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dieses Risiko kann nur hingenommen werden, wenn auf Seiten der Halterin oder des Halters ein besonderes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht. Für bestehende Haltungen für die eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilt wurde, muss das besondere private Interesse nicht erneut nachgewiesen werden (vgl. § 21 Abs. 1 und 4).
 
An das Vorliegen eines überwiegenden besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es wird nur in Ausnahmefällen vorliegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.
 
Bei dem in Satz 2 genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in der Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums nicht durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann. Ist dies nach Einschätzung der Erlaubnisbehörde der Fall, liegt ein besonderes privates Interesse nicht vor.
 
Ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung kann beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.
 
Absatz 3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende Person, eine behördliche Vor-Ort-Überprüfung der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung zu gestatten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Beim Vollzug der LHV NRW ist den zuständigen Behörden häufig unter Hinweis auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung der Zutritt zu Wohnräumen und Gärten verweigert worden. Insofern ist Absatz 3 eine formal gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. auch § 18 Nr. 2).
 
Nach Absatz 4 kann die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen.
 
Die Befristung ermöglicht es der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen neu zu überprüfen. Die Dauer der Befristung soll in Abhängigkeit von absehbaren oder zu erwartenden, die Erlaubnisvoraussetzung berührenden Änderungen in den Haltungsbedingungen festgelegt werden. Bei Hundehaltungen, die derartige Veränderungen nicht erwarten lassen, sollte auf eine Befristung verzichtet werden.
 
Durch den ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass ein Widerruf der Erlaubnis erforderlichenfalls verwaltungsrechtlich einfacher und schneller erfolgen kann. Widerrufsgründe sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen des Absatzes 1 oder die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis.
 
Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass die durch die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis im gesamten Gebiet des Landes NRW gilt. Über den Verweis in § 5 Abs. 3 Satz 4 gilt dies auch für die Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht.
 
Satz 2 bestimmt, dass bei einem Wechsel des Haltungsortes allein die für den neuen Haltungsort zuständige Erlaubnisbehörde zum Widerruf der erteilten Erlaubnis und zur Änderung der Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 berechtigt ist. Diese Regelung ist erforderlich, um den Vollzug einer landesweit gültigen Erlaubnis eindeutig zu regeln.
 
Absatz 6 verpflichtet Personen beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis - und über den Verweis in § 5 Abs. 3 Satz 3 auch die behördliche Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht - mitzuführen und bei Kontrollen durch Polizeivollzugsbeamte oder Überwachungskräfte der Kommunen diesen auszuhändigen. Die Vorschrift ist erforderlich, um im Interesse der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung kontrollieren zu können, und entspricht einer Empfehlung der IMK.
 
Zu § 5 (Pflichten):
 
§ 5 legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten für den Umgang mit gefährlichen Hunden fest. Verstöße gegen diese Pflichten können überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach § 20 geahndet werden.
 
Absatz 1 verlangt die ausbruchsichere Unterbringung von gefährlichen Hunden innerhalb des befriedeten Besitztums. Eine nicht unerhebliche Zahl von Beißvorfällen ereignete sich, nachdem Hunde gegen den Willen des Halters ein befriedetes Besitztum verlassen hatten. Um sicherzustellen, dass dies nicht möglich ist, trifft den Hundehalter oder die Aufsichtsperson die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Bei der Öffnung von Türen und Toren hat der Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann.
 
Nach Absatz 2 Satz 1 müssen gefährliche Hunde außerhalb befriedeter Besitztümer sowie in den gesamten Gemeinschaftsräumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern angeleint geführt werden und nach Satz 3 - soweit keine Befreiung nach Absatz 3 erteilt wurde - einen Maulkorb tragen. Durch diese präventiven Maßnahmen wird ein weitgehender Schutz vor Beißvorfällen für Menschen und Tiere erreicht.
 
Der Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände und ähnliche Vorrichtungen gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen. Innerhalb befriedeter Besitztümer sollen sich auch gefährliche Hunde frei bewegen dürfen. Dies gilt nicht für die in Satz 1 aufgeführten Gemeinschaftsräumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern, da es hier häufig zu engen räumlichen Kontakten zwischen den gefährlichen Hunden und den für sie fremden Mitbewohnern kommen kann.
 
Die Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11 Abs. 6 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 anzuleinen.
 
Die artgerechte Haltung - auch gefährlicher Hunde - verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Schon unter der LHV NRW haben einzelne Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslaufflächen für gefährliche Hunde eingerichtet. Dort gilt nach Satz 2 die Anleinpflicht nicht. Auf die Maulkorbpflicht des Satz 3 kann auch dort im Interesse der gefährdeten Öffentlichkeit und auch anderer schwächerer Hunde nicht verzichtet werden.
 
Von Jungtieren bis zum 6. Lebensmonat geht eine deutlich geringere Gefährlichkeit als von ausgewachsenen Hunden aus. Insoweit gilt die Maulkorbpflicht für solche Jungtiere nach Satz 4 nicht.
 
Absatz 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, für diesen eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu erlangen. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht. Für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1).
 
 
 
Nach Satz 2 findet die behördliche Befreiungsmöglichkeit ihre Grenze in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 3. In diesen Bereichen gilt die Anleinpflicht auch für Hunde, die im Übrigen von der Anleinpflicht des Absatz 2 Satz 1 befreit wurden.
 
Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Nach Satz 3 ist dieser Nachweis durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
 
Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er ohne Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen solchen Reizen ausgesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden.
 
Nähere Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch ordnungsbehördliche Verordnung des für das Veterinärwesen zuständige Ministerium erlassen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1).
 
Nach Satz 4 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 4 (Nebenbestimmungen), Abs. 5 (Geltung im gesamten Landesgebiet) und Abs. 6 (Mitführungspflicht bezüglich der behördlichen Entscheidung) auf die Befreiung für entsprechend anwendbar erklärt.
 
Absatz 4 verpflichtet alle Personen, die mit einem gefährlichen Hund umgehen, bestimmte Verhaltensanforderungen zu beachten. Die Umgangsregelungen dienen der präventiven Gefahrenabwehr. Verstöße gegen die in Abs. 4 festgelegten Pflichten verwirklichen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 7 bis 10.
 
Satz 1 knüpft an die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 an und soll gewährleisten, dass ein Erlaubnisinhaber den gefährlichen Hund nicht ausführt, wenn er z.B. wegen erhöhten Alkoholkonsums oder Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu führen.
 
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage sind den Hund sicher zu halten und zu führen. Diese Regelung ist erforderlich um zu verhindern, dass beim Ausführen von gefährlichen Hunden Gefahrensituationen dadurch entstehen, dass die Aufsichtsperson noch nicht die erforderliche Reife und körperliche Konstitution besitzt. Die geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Aufsichtsperson hat den Nachweis der Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
 
Die geforderte Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, einer Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht vorgesehen.
 
Satz 3 verpflichtet die Halterin, den Halter oder eine Aufsichtsperson, den gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person zu überlassen, die die Voraussetzungen des Satz 2 nicht erfüllt. Damit soll sichergestellt werden, dass gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit nicht in die "falschen Hände" gelangen. In der Vergangenheit sind schwere Beißvorfälle des Öfteren durch Hunde verursacht worden, die nicht von Halterinnen oder Haltern, sondern von anderen unkundigen Personen ausgeführt wurden.
 
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person begründet auf Grund der schwierigen Beherrschbarkeit ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb durch Satz 4 verboten.
 
Über den Verweis in § 10 Abs. 1 gelten diese Umgangspflichten auch für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.
 
Absatz 5 verpflichtet die Hundehalterinnen oder den Hundehalter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung, die durch den gefährlichen Hund verursachte Schäden abdeckt. Diese Regelung dient dem Schutz der Opfer vor Attacken durch gefährliche Hunde, deren Halter häufig mittellos sind und entspricht einer Empfehlung der IMK. Die Festlegung einer Mindestdeckungssumme erfolgt vor dem Hintergrund möglicher Schadensereignisse und entspricht dem Angebot der Versicherungswirtschaft.
 
Absatz 6 verpflichtet Besitzer von gefährlichen Hunden, diese nur an solche Personen abzugeben oder zu veräußern, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Dadurch soll verhindert werden, dass gefährliche Hunde in den Besitz von Personen gelangen, die die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Absatz 6 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12).
 
Zu § 6 (Sachkunde):
 
Absatz 1 definiert die erforderliche Sachkunde, die für die Haltung eines gefährlichen Hundes und bei Aufsichtspersonen (§ 5 Abs. 4 Satz 2) zwingend notwendig ist. Sachkunde wird ebenso verlangt für das Halten von Hunden und die Aufsicht über Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 und für das Halten von großen Hunden.
 
Der Sachkunde kommt - auch nach Auffassung der IMK - eine überragende Bedeutung im Rahmen präventiver Regelungsinstrumente zu. Denn es ist unbestritten, dass durch unsachgemäßen Umgang des Menschen ein Hund verhaltensgestört, sozial unverträglich und unkontrollierbar wird und damit ein deutliches höheres Gefahrenpotential darstellt als ein sachkundig aufgezogenes und ausgebildetes Tier. Durch die Sachkundeanforderung sollen die verpflichteten Personen in die Lage versetzt werden, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden zu erwerben und in einer Prüfung unter Beweis zu stellen, dass sie in der Praxis auf gefahrenträchtige Alltagssituationen mit dem Hund so reagieren können, dass Gefahren für Dritte möglichst vermieden werden.
 
Nähere Vorschriften über Anforderungen, Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung werden durch ordnungsbehördliche Verordnung (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2) geregelt.
 
Absatz 2 bestimmt, dass die Sachkunde zum beabsichtigten Umgang mit dem gefährlichen Hund gegenüber dem amtlichen Tierarzt nachzuweisen ist. Ergibt die Prüfung, dass die erforderliche Sachkunde vorliegt, wird eine Sachkundebescheinigung erstellt, die im Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Behörde zum Nachweis der Sachkunde vorzulegen ist.
 
Absatz 3 enthält für die aufgeführten Personen oder Berufsgruppen eine gesetzliche Sachkundevermutung. Bei den unter den Buchstaben a) bis e) abschließend Aufgeführten handelt es sich um Personen, die bereits anderweitig, z.B. aufgrund ihres Berufes oder anderer behördlich anerkannter Spezialkenntnisse, über die Sachkunde für den Umgang mit Hunden aller Art verfügen.
 
Zu § 7 (Zuverlässigkeit):
 
Die Regelung über die Zuverlässigkeit trägt der Erkenntnis Rechnung, dass gefährliche Hunde oft und gerade von Personen gehalten werden, die sich auf verschiedene Weise mit der Rechtsordnung in Konflikt befinden oder befanden.
 
Absatz 1 nennt Tatbestände, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit einer Person in der Regel zu verneinen ist. Die Kriterien sind den waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nachgebildet. Sie entsprechen weitgehend den Regelungen in § 5 Abs. 1 LHV NRW und den Zuverlässigkeitsanforderungen in Rechtsnormen zu gefährlichen Hunden anderer Länder. Wer durch rechtskräftige Verurteilungen wegen einschlägiger Straftaten unter Beweis gestellt hat, die Rechtsordnung oder wesentliche Rechtsgüter anderer nicht zu respektieren, soll einen gefährlichen Hund nicht führen dürfen. Die in Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände sind nicht abschließend ("insbesondere"). Liegen rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten mit vergleichbarer Schwere, z.B. wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, kann dies auch dazu führen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt.
 
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel auch in den in Absatz 2 geregelten Fällen nicht vor. Verstöße gegen die in Nr. 1 genannten einschlägigen Gesetze rechtfertigen die Vermutung der Unzuverlässigkeit. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen haben. Hierdurch soll den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet werden, bei im Rahmen der Überwachung festgestellten Verstößen, etwa gegen Umgangspflichten des § 5, unverzüglich die Erlaubnis zu widerrufen und die Haltung des gefährlichen Hundes zu untersagen. Die in Nrn. 3 und 4 aufgeführten Personen sind bereits aufgrund ihres körperlichen und seelischen Zustandes in der Regel nicht in der Lage, einen gefährlichen Hund verantwortungsvoll zu halten.
 
Absatz 3 regelt, wie von Personen, die einen gefährlichen Hund halten wollen, der Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen ist. Nach Satz 1 hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Daneben kann die zuständige Behörde nach Satz 2 die zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden ersuchen. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis.
 
Bei dem Verdacht der Behörde auf psychische Krankheiten, geistige oder seelische Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen zu führen. Die Behörde wird daher in Satz 3 ermächtigt, ein amts- oder fachärztliches Gutachten dazu zu verlangen.
 
Zu § 8 (Anzeige- und Mitteilungspflichten):
 
§ 8 regelt Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Halterinnen oder Haltern gegenüber der zuständigen Behörde (Abs. 1), gegenüber Erwerberinnen oder Erwerbern (Abs. 2) sowie bei Wechseln des Haltungsortes der zuständigen Behörden untereinander (Abs. 3).
 
Absatz 1 normiert Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Die Überwachungsbehörde soll über die im Zuständigkeitsbereich gehaltenen gefährlichen Hunde umfassend informiert werden. Dies ist erforderlich, um ggf. schnellstmöglich Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können. Die zuständigen Behörden sollen über den Verbleib eines gefährlichen Hundes von der Geburt bis zu dessen Tod unterrichtet werden. Dies ist erforderlich, um dessen Gefahrenpotenzial besser einschätzen zu können und um frühere Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte Begutachtungen zu erfahren. Insofern besteht für die Halterin oder den Halter eine umfassende Anzeigepflicht.
 
Absatz 2 verpflichtet die Halterin oder den Halter eines gefährlichen Hundes, im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abgabe darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Dritte einen gefährlichen Hund erwerben oder übernehmen, ohne dessen ordnungsrechtliche Einstufung zu kennen. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ermöglicht privatrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen.
 
Absatz 3 regelt den behördeninternen Informationsaustausch in Fällen, bei denen durch einen Wechsel eines Haltungsortes auch die örtlich zuständige Behörde wechselt. Die Vorschrift ermöglicht es der neu zuständigen Behörde, auf Informationen zurückzugreifen, die bei der vorher zuständigen Behörde vorliegen. Dadurch wird das Verwaltungsgeschehen vereinfacht, ein kontinuierlicher Vollzug gewährleistet und der Halterin oder dem Halter insbesondere bei Umzügen die "Ummeldung" des gefährlichen Hundes erleichtert.
 
 
Zu § 9 (Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung):
 
Satz 1 legt fest, dass mit gefährlichen Hunden nicht gezüchtet, gekreuzt und kein Handel betrieben werden darf. Das Zuchtverbot erstreckt sich auf gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3. Die Zucht von Hunden der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Rassen ist bereits durch § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838) verboten. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung dient dazu, die Population gefährlicher Hunde mittelfristig deutlich zu senken. Für Hunde nach § 10 Abs. 1 gilt das Zuchtverbot nicht, da zur Zeit noch nicht hinreichend erwiesen ist, dass bei den bestimmten Rassen die gesteigerte Aggressivität zuchtbedingt ist.
 
Zucht und Kreuzung im Sinne von Satz 1 sind das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den handelnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine Halterpflicht, auch unabsichtliche Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu vermeiden. Satz 3 ermächtigt die zuständige Behörde, die Unfruchtbarmachung des gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn trotz alledem im Einzelfall die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
 
Ein Verstoß gegen das Zucht- oder Handelsverbot verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 1 Strafgesetzbuch.
 
Zu § 10 (Hunde bestimmter Rassen):
 
Entsprechend den Empfehlungen der IMK bestimmt Absatz 1 zehn Rassen und Kreuzungen und legt für den Umgang mit angehörenden Hunden aus Gründen der Gefahrenprävention Anforderungen fest. Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen - ohne gefährliche Hunde zu sein - rassespezifische Merkmale auf, die ein besonderes Gefährdungspotential begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb.
 
Für angehörende Hunde gelten die Vorschriften des
- § 4 zur Erlaubnispflicht, ohne dass ein besonderes Haltungsinteresse (Abs. 2) vorliegen muss,
- § 5 zu Umgangspflichten,
- § 6 und § 7 zu Sachkunde und Zuverlässigkeit und zu den in
- § 8 festgelegten Mitteilungspflichten
entsprechend.
 
Ein Zuchtverbot gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1 nicht. Darüber hinaus muss eine Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht nicht durch eine Behörde erfolgen, sondern kann nach Absatz 2 auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten Sachverständigenstellen durchgeführt werden. Hier sollen - wie beim Vollzug der LHV NRW praktiziert - auch anerkannte private Hundevereine oder Hundeschulen berechtigt sein, entsprechende Verhaltensprüfungen abzunehmen.
 
Gleiches gilt nach Absatz 3 auch für die Sachkundebescheinigung. Durch diese erleichternden Regelungen sollen die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 10 Abs. 1 ermuntert werden, sich Hundevereinen oder vergleichbaren Einrichtungen anzuschließen, um dort unter kompetenter Anleitung den sachkundigen Umgang mit Tieren zu erlernen oder zu üben.
 
Zu § 11 (Große Hunde):
 
Nach Wegfall der Anlage 2 zur LHV NRW ist unter präventiven Gesichtspunkten und zur Erhaltung des Schutzniveaus eine Regelung zu großen Hunden, wie sie bereits in der LHV NRW enthalten war und weitgehend vollzogen ist, erforderlich.
 
Große Hunde können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren für Menschen und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden zufügen. Dies gilt in besonderem Maße beim Zusammentreffen von Größe und einzelnen spezifischen Eigenschaften wie Beißkraft oder Schutztrieben. Zur Kategorie "große Hunde" gehören beispielsweise Hunde der Rasse Dobermann und der Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere Ränge einnehmen.
 
Der Umgang mit großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand. Das Gesetz knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen zu "größeren Hunden" in der LHV NRW an, vereinfacht und erleichtert aber den Vollzug für Halterinnen und Halter und zuständige Behörden.
 
Absatz 1 verpflichtet die Halterin oder den Halter, die Haltung eines großen Hundes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die Anzeige wird die zuständige Behörde über Hundehaltungen informiert und in die Lage versetzt, die Beachtung weiterer Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sicherzustellen.
 
Als großer Hund im Sinne des Gesetzes gilt ein Hund der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Die Widerristhöhe (Schulterhöhe) des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß (Zollstock oder ähnliches). Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative diese Maße zur Bestimmung eines großen Hundes wie erfolgt festgelegt. Die erfolgte Typisierung geschieht vor dem Hintergrund, dass Hunde, die bundesweit die Beißstatistiken anführen mindestens über eines der vorgenannten Maße verfügen. An die Regelung in der LHV NRW wird damit angeknüpft und Vollzugskontinuität sichergestellt.
 
Für bestehende Haltungen ist eine neue Anzeige in der Regel nicht erforderlich, da die Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW, die bis Mitte des Jahres 2001 erfolgen musste, als Anzeige nach Absatz 1 fort gilt (vgl. § 21 Abs. 3).
 
 
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Halterin oder der Halter eines großen Hundes folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
 
- Sachkunde und Zuverlässigkeit,
- Haftpflichtversicherung,
- Kennzeichnung per Microchip.
 
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Dabei gelten folgende Erleichterungen:
 
Nach Satz 2 obliegt die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde. Die Vorlage eines Führungszeugnisses kann von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unzuverlässigkeit verlangt werden (vgl. Abs. 5). Nach Absatz 4 gilt - unbeschadet des § 6 Abs. 3 - als sachkundig, wer seit drei Jahren einen großen Hund unbeanstandet gehalten hat. Dies ist der zuständigen Behörde schriftlich zu versichern. Soweit dies nicht zutrifft, kann eine Bescheinigung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch anerkannte Stellen, z.B. Hundevereine oder -schulen oder durch benannte Tierärztinnen oder Tierärzte erfolgen (Absatz 3). Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel nur dann erforderlich, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit vorliegen. In solchen Fällen kann die Beantragung eines Führungszeugnisses angeordnet oder dies von Amtswegen eingeholt werden (Absatz 5). Die Haltung eines großen Hundes an die Zuverlässigkeit zu binden ist erforderlich, um bei erwiesener Unzuverlässigkeit die Haltung untersagen zu können, ohne erst Zwischenfälle abwarten zu müssen.
 
Absatz 2 Satz 3 erklärt im Übrigen die Vorschriften über die Haftpflichtversicherung und die Sachkundevermutung für entsprechend anwendbar.
 
Absatz 6 Satz 1 bestimmt eine generelle Anleinpflicht für große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem Anleingebot des § 3 Abs. 4 LHV NRW und vergleichbaren Regelungen in kommunalen Satzungen. Erfahrungsgemäß treten dort am häufigsten gefahrerhöhende Situationen auf, die eine sichere Kontrolle durch die Aufsichtsperson über eine Leine erforderlich macht.
 
Öffentlich sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit für die Allgemeinheit zugänglich sind (vgl. § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW). Zu öffentlichen Straßen zählen beispielsweise Bürgersteige, Fußgängerzonen, Bahnhofsvorplätze.
 
Demgegenüber zählen Privatgrundstücke nicht zum öffentlichen Straßenraum. Auf einem Privatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins, Firmengelände, Privatparkplatz, Privatgarten) gilt die Anleinpflicht nach Absatz 6 nicht, auch wenn dieses beschränkt öffentlich genutzt wird. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus privatrechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen (z.B. Haus- oder Benutzungsordnung).
 
Auf abgetrennten räumlichen Arealen, die speziell für die Nutzung durch Hunde bereitgestellt werden (sog. Hundeauslaufflächen) und die von den freilaufenden Hunden nicht gegen den Willen des Halters oder der Aufsichtsperson verlassen werden können, gilt die Anleinpflicht nach Satz 2 nicht.
 
Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse):
 
§ 12 ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von Gefahrenabwehranordnungen (Absatz 1), zur Untersagung der Haltung eines Hundes (Absatz 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines Hundes (Absatz 3).
 
Absatz 1 ermächtigt zum Erlass von notwendigen Einzelanordnungen zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Hunde. Die Ermächtigungsgrundlage des Absatz 1 ist eine spezialgesetzliche Generalklausel zur Abwehr von Gefahren durch Hunde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG). Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG ist nicht mehr möglich. Gestützt auf Absatz 1 kann beispielsweise auch angeordnet werden, dass die Halterin oder der Halter den Hund dem Amtstierarzt zur Begutachtung vorführt.
 
Die Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff. OBG sind zu beachten.
 
Absatz 2 Satz 1 ermächtigt unter bestimmten Voraussetzungen, das Halten von gefährlichen Hunden und Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 zu untersagen. Ein die Untersagungsanordnung rechtfertigender schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes besteht beispielsweise, wenn ein Hund entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 unangeleint oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ohne Maulkorb ausgeführt wird. Zudem rechtfertigt die Nichterfüllung oder der Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen oder die Nichtbeantragung der Erlaubnis trotz behördlicher Fristsetzung eine Untersagungsverfügung. Letztlich ist bei einer Versagung der Erlaubnis die Haltung zu untersagen.
 
Satz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Halten eines großen Hundes nach § 11 Abs. 1 untersagt werden kann. Wie in Satz 1 wird der Tatbestand der Ermächtigungsnorm erfüllt, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen vorliegt. Daneben kann eine Untersagungsverfügung erlassen werden, wenn die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnungspflicht) nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.
 
Satz 3 ermächtigt die zuständige Behörde auch generell die Haltung anderer gefährlicher Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und großer Hunde zu untersagen. Eine solche Untersagungsanordnung wird regelmäßig in Betracht kommen, wenn die Halterin oder der Halter bestimmte Haltungsanforderungen, z.B. Sachkunde, Zuverlässigkeit oder Haftpflichtversicherung, nicht erfüllt.
 
Satz 4 ermächtigt die zuständige Behörde im Falle der Untersagung anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Diese sog. "Wegnahme" des Hundes ist erforderlich um sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt wurde und die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes verfügen, mit dem Hund nicht mehr umgehen.
 
Absatz 3 ermächtigt die zuständige Behörde, die Einschläferung eines Hundes anzuordnen, der zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellt wurde.
 
Besteht die gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle, soll der Hund unverzüglich nach § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit §§ 43 ff. PolG NRW sichergestellt und in Verwahrung genommen werden.
 
Die Verwahrung (§ 44 PolG) eines sichergestellten Hundes bei der Polizei oder der zuständigen Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig. Die Verwahrung soll nach entsprechender Beauftragung in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen. Erforderlichenfalls kommt eine Inanspruchnahme durch Ordnungsverfügung nach § 19 OBG in Betracht.
 
Eine Einschläferung des sichergestellten und verwahrten Hundes ist als "ultima ratio" nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die von dem Hund ausgehende Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht wirksam abgewendet werden kann.
 
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere die Gefährlichkeit des Hundes, ist auf der Grundlage einer Stellungnahme des amtlichen Tierarztes zu beurteilen. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit oder die Unvermittelbarkeit des Hundes allein rechtfertigen eine Einschläferung nicht. In Fällen, in denen auch in Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen eine Gefahr durch Haltung oder Betreuung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausgeschlossen werden kann, kann allerdings in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzung für die Anordnung einer Einschläferung vorliegen.
 
Zu § 13 (Zuständige Behörden):
 
Nach Satz 1 sind für die Durchführung dieses Gesetzes die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig. Satz 1 erklärt darüber hinaus die Ordnungsbehörde für örtlich zuständig, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Damit wird hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr an § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG angeknüpft und gegenüber § 4 OBG eine spezialgesetzliche Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit getroffen.
 
Im Rahmen der Überwachung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Ge- und Verbote des Gesetzes befolgt werden, um präventiv weitere Beißvorfälle möglichst zu verhindern. Bei der Planung und Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden. Überwachungsmaßnahmen sollen sich zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen das Gefahrenpotenzial für Beißvorfälle besonders hoch ist.
 
Bei gefährlichen Hunden nach § 3 und bei Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 sowie deren Kreuzungen ist im allgemeinen von einem hohen Gefahrenpotenzial auszugehen. Hier sollen die Regelungen des Gesetzes unverzüglich und konsequent mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium und durch Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durchgesetzt werden.
 
Bei großen Hunden wird das Gefahrenpotenzial maßgeblich von der Person der Halterin oder des Halters und den Umständen, unter denen das Tier gehalten wird, mitbestimmt. In der Regel geht von diesen Hunden ein geringeres Gefährdungspotenzial aus. Halterin oder Halter und Aufsichtspersonen dieser Hunde sollten bei festgestellten Verstößen in der Regel zunächst auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und über mögliche Folgen bei erneuten Verstößen aufgeklärt werden. Soweit allerdings wiederholt Verstöße festgestellt werden, sind diese zu ahnden; ggf. sind die Regelungen des Gesetzes mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchzusetzen.
 
Zu § 14 (Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder):
 
§ 14 regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, anerkannt werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass behördliche Entscheidungen über und zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden und erforderliche Nachweise der Halterin oder des Halters in Nordrhein-Westfalen anerkannt und nicht noch einmal erbracht werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Bescheinigungen den in dem Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
 
Zu § 15 (Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften):
 
Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (z.B. §§ 2, 6, 8 bis 11, 13, 15 bis 24) gelten, soweit spezialgesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
 
Absatz 2 regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. In zahlreichen nordrhein-westfälischen Kommunen gelten örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen, die Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Die kommunalen ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre Geltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen.
 
 
Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 führt der Gesetzgeber insoweit lediglich eine landesweite in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein.
 
Zu § 16 (Ordnungsbehördliche Verordnungen):
 
Absatz 1 Satz 1 ermächtigt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ordnungsbehördliche Verordnungen zu erlassen, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
 
Satz 2 bestimmt die Regelungsinhalte. Die Nummern 1 bis 4 ermöglichen konkretisierende Vorschriften über die Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, die Sachkundeprüfung nach § 6, sowie die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung berechtigt sein sollen. Durch die konkretisierenden Regelungen sollen die Anforderungen an die Sachkunde- und Verhaltensprüfung landesweit vereinheitlicht, für die betroffenen Hundehalterinnen und Hundehalter transparent gemacht und durch eine veterinärfachlich kompetente Stelle erlassen werden.
 
Durch den Verweis in Satz 3 auf § 26 Abs. 3 des OBG wird das verordnungsgebende Ministerium verpflichtet, die erlassenen Verordnungen unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Diese sind ggf. auf Verlangen des Landtages aufzuheben.
 
Absatz 2 Satz 1 ermächtigt den Verordnungsgeber durch ordnungsbehördliche Verordnung zur Vermeidung von Gefahren weitere Rassen festzulegen. Durch die Bindung an ein festzustellendes Gefährlichkeitspotential wird die wesentliche Entscheidung, welche Art von Hunden in der Verordnung benannt werden können, im Gesetz selbst getroffen. Bei der Festlegung von Rassen wird sich der Verordnungsgeber an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden zu orientieren haben. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber dabei eine Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative zu.
 
Die Bestimmung von Rassen, die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern, erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung, weil durch Änderung der Verordnung schneller und flexibler als dies durch ein Gesetzgebungsverfahren möglich wäre, auf gefährliche Neuzüchtungen oder neue Erkenntnisse zur Bewertung der Gefährlichkeit von Rassen reagiert werden kann.
 
Satz 2 stellt durch Verweis auf § 26 Abs. 3 OBG sicher, dass die Verordnung dem zuständigen Landtagsausschuss vorgelegt wird.
 
Zu § 17 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich):
 
§ 17 regelt, dass Hunde mit einer bestimmten Funktion, im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterfallen. Außerhalb des bestimmungsgemäßen Einsatzes sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Hunde allerdings anzuwenden. Unabhängig vom Einsatz muss die Pflicht zum allgemeinen gefahrvermeidenden Umgang nach § 2 Abs. 1 und die Pflicht zur fälschungssicheren Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2 befolgt werden.
 
Zu § 18 (Einschränkungen von Grundrechten):
 
Durch dieses Gesetz oder durch dessen Vollzug können Grundrechtspositionen eingeschränkt werden. So kann das in § 9 festgelegte Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot das Grundrecht der freien Berufsausübung, das Betretungsrecht des § 4 Abs. 3 das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie auf § 12 Abs. 2 und 3 gestützte behördliche Anordnungen das Grundrecht auf Eigentum berühren. Insofern trägt § 19 dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung.
 
Zu § 19 (Strafvorschrift):
 
Für strafrechtliche Regelungen steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530 (532)) hat der Bundesgesetzgeber den neuen Tatbestand des § 143 "Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden" in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach wird bestraft, wer einem durch landesrechtliche Vorschrift erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwider handelt oder, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. Dass der Bundesgesetzgeber damit strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Umgang von Hunden abschließend regeln wollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr beschränkt sich die Regelung ausschließlich auf die Sanktionierung eines unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden. Insofern steht es dem Landesgesetzgeber frei, darüber hinaus weitere Strafvorschriften zu schaffen. Dies ist in Absatz 1 geschehen. In den Nrn. 1 und 2 sind Tatbestände aufgeführt, die nach Einschätzung des Gesetzgebers strafwürdig sind. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt (Nr. 1) und entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet (Nr. 2).
 
Absatz 2 ermöglicht die Einziehung des Hundes, auf den sich die Straftat bezieht, nach Satz 2 auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 74 a StGB.
 
Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten):
 
Die Wirksamkeit der in dem Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen Regelungsinstrumente erfordert die Festlegung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen alle Wesentlichen Pflichten (Absatz 1 und 2). Im Hinblick auf eklatante Fälle der Vergangenheit und zur wirksamen Abschreckung wird ein Bußgeldrahmen in Höhe von 100.000,-- EUR festgesetzt (Absatz 3).
 
Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz 4).
 
Absatz 5 bestimmt, dass die nach § 13 zuständige Behörde auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist. Damit ist sichergestellt, dass präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen.
 
Zu § 21 (Übergangsvorschriften):
 
Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholenden Verwaltungsaufwand zu belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs der LHV NRW weitgehend die durch das Gesetz geforderten Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So gelten die nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilten Erlaubnisse (Absatz 1), ordnungsbehördliche Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht (Absatz 2) oder eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW (Absatz 3 Satz 1) fort. Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind bei dem Vollzug des Gesetzes von der zuständigen Behörde anzuerkennen (Absatz 3 Satz 2).
 
Absatz 4 stellt sicher, dass Personen für die Haltung eines gefährlichen Hundes kein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 benötigen, sofern mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
 
Zu § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):
 
Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 bestimmt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Landeshundeverordnung außer Kraft tritt.
 
Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen das Inkrafttreten der Erlaubnispflicht des § 4 auf 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diese Übergangsfrist ist erforderlich, da die Hunde der genannten Rassen im Rahmen der LHV NRW einer Erlaubnispflicht nicht unterlagen.
 
 
Edgar Moron Sylvia Löhrmann
Carina Gödecke Johannes Remmel
Irmgard Schmid Reiner Priggen
Hans-Willi Körfges
 
und Fraktion und Fraktion
 

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ge Behörde auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist. Damit ist sichergestellt, dass präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen.   Zu § 21 (Übergangsvorschriften):   Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholenden Verwaltungsaufwand zu belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs der LHV NRW weitgehend die durch das Gesetz geforderten Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So gelten die nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilten Erlaubnisse (Absatz 1), ordnungsbehördliche Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht (Absatz 2) oder eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW (Absatz 3 Satz 1) fort. Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind bei dem Vollzug des Gesetzes von der zuständigen Behörde anzuerkennen (Absatz 3 Satz 2).   Absatz 4 stellt sicher, dass Personen für die Haltung eines gefährlichen Hundes kein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 benötigen, sofern mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.   Zu § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):   Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 bestimmt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Landeshundeverordnung außer Kraft tritt.   Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen das Inkrafttreten der Erlaubnispflicht des § 4 auf 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diese Übergangsfrist ist erforderlich, da die Hunde der genannten Rassen im Rahmen der LHV NRW einer Erlaubnispflicht nicht unterlagen.     Edgar Moron Sylvia Löhrmann Carina Gödecke Johannes Remmel Irmgard Schmid Reiner Priggen Hans-Willi Körfges   und Fraktion und Fraktion  

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