LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN |
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Drucksache 13/2387 |
13. Wahlperiode |
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11.03.2002 |
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Gesetzentwurf |
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der Fraktion der
SPD und |
der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
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Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
(Landeshundegesetz - LHundG NRW) |
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A |
Problem |
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Die in der
Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden
schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder
und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder
getötet wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung
die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S.
518 b) zu erlassen. Damit wurden in Nordrhein-Westfalen für die
Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde
präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit
diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die
Regelungsansätze in der LHV NRW haben in Nordrhein-Westfalen zu
einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei den
Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren
Hunden geführt. |
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Im Rahmen ihrer
Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der
zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen
Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die
Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte
beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein
sollen. Zudem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises
für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September
2001 zu rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine
geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen. |
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B |
Lösung |
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Zur Erhöhung der
Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer
Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und
Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch
formelles Landeshundegesetz (LHundG NRW) erfolgen. Das Gesetz soll
in Bezug auf gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur
Vereinheitlichung der Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend
umsetzen, ohne das durch die LHV NRW geschaffene und erforderliche
Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt den berechtigten
Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in
Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht alljenen
Bürgern den Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen
Rahmen, die verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer
Hingabe Hunde halten. |
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Inhaltlich
entsprechen die vorhandenen nach der Gefährlichkeit von Hunden
gestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW
weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen
beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs
der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung des
Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung aktueller
obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer Länder. |
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Um eine
weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu
gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und
zuständige Behörden nicht mit wiederholenden Verwaltungsaufwand zu
belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies
ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs
der LHV NRW die durch das Gesetz geforderten Prüfungen bereits
erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So gelten die
erteilten Erlaubnisse, ordnungsbehördliche Entscheidungen zur
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht oder die Anzeige
eines großen Hundes fort. Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug
der LHV NRW erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des
Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen
einer Haftpflichtversicherung für den Hund werden bei dem Vollzug
des Gesetzes anerkannt. |
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Über die
Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das
Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller
Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für Hundehalterinnen und
Hundehalter zumutbarer und in der Sache angemessener Schutz von
Menschen und Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden generell
sichergestellt werden. Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem
Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht. |
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C |
Alternativen |
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Die bundesweit
angestrebte Rechtsvereinheitlichung könnte auch durch eine
Änderung der bestehenden LHV NRW erfolgen. Aufgrund der
gesellschaftspolitischen Bedeutung der Regelungsmaterie, aus
Gründen der Rechtssicherheit und zur Ermöglichung härterer
Sanktionen sollten die Regelungen in Form eines Gesetzes ergehen. |
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D |
Kosten |
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Das LHundG NRW
knüpft an den Vollzug der LHV NRW an. Die Reduzierung der Zahl
erlaubnispflichtiger Hunderassen und verwaltungsvereinfachende
Regelungen werden zu einer Senkung der Kosten des Vollzugs für die
öffentlichen Haushalte führen. Die allgemeinen Grundpflichten für
alle Hundehalter werden von verantwortungsvollen Hundehaltern
bereits jetzt erfüllt und belasten die Rechtsunterworfenen nur
unwesentlich. |
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E |
Auswirkungen auf die Kommunale Selbstverwaltung |
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Wie D. |
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F |
Zuständigkeit |
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Zuständig
innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beteiligt sind
das Innenministerium und das Justizministerium. |
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Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
(Landeshundegesetz NRW LHundG NRW) |
Vom 2002 |
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Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: |
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Inhaltsverzeichnis |
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§ 1 |
Zweck des
Gesetzes |
§ 2 |
Allgemeine
Pflichten |
§ 3 |
Gefährliche Hunde |
§ 4 |
Erlaubnis |
§ 5 |
Pflichten |
§ 6 |
Sachkunde |
§ 7 |
Zuverlässigkeit |
§ 8 |
Anzeige- und
Mitteilungspflichten |
§ 9 |
Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung |
§ 10 |
Hunde bestimmter
Rassen |
§ 11 |
Große Hunde |
§ 12 |
Anordnungsbefugnisse |
§ 13 |
Zuständige
Behörden |
§ 14 |
Anerkennung von
Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder |
§ 15 |
Geltung des
Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften |
§ 16 |
Ordnungsbehördliche Verordnungen |
§ 17 |
Ausnahmen vom
Anwendungsbereich |
§ 18 |
Einschränkung von
Grundrechten |
§ 19 |
Strafvorschrift |
§ 20 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 21 |
Übergangsvorschriften |
§ 22 |
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten |
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§ 1 |
Zweck des
Gesetzes |
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Zweck dieses
Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des
Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren. |
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§ 2 |
Allgemeine Pflichten |
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(1) Hunde sind so
zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. |
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(2) Hunde sind an
einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen |
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1. |
in Fußgängerzonen,
Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen,
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, |
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2. |
in der
Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten
Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen
mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, |
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3. |
bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen, |
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4. |
in öffentlichen
Gebäuden, Schulen und Kindergärten. |
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(3) Es ist
verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu
züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber
einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines
zugelassenen Bewachungsgewerbes. |
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§ 3 |
Gefährliche Hunde |
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(1) Gefährliche
Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit
nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall
festgestellt worden ist. |
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(2) Gefährliche
Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit
anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der
Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In
Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass
eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt. |
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(3) Im Einzelfall
gefährliche Hunde sind |
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1. |
Hunde, die
entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, |
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2. |
Hunde, mit denen
eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf
Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, |
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3. |
Hunde, die einen
Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, |
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4. |
Hunde, die einen
Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
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5. |
Hunde, die einen
anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, |
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6. |
Hunde, die gezeigt
haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere
Tiere hetzen, beißen oder reißen. |
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Die Feststellung
der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige
Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. |
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§ 4 |
Erlaubnis |
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Wer einen
gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den
Antrag stellende Person |
1. |
das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, |
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2. |
die erforderliche
Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt, |
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3. |
in der Lage ist,
den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4
Satz 1), |
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4. |
sicherstellt, dass
die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere
und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, |
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5. |
den Abschluss
einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und |
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6. |
die
fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip) nachweist. |
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(2) Die Erlaubnis
zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder
des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes
privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches
Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates
Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes
zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des
Halters unerlässlich ist. |
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(3) Soweit es zur
Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist,
hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der
zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem
befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird
oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen
Feststellungen zu dulden. |
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(4) Die Erlaubnis
kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder
ergänzt werden. |
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(5) Die Erlaubnis
gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des
Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde
zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen
nach Absatz 4 Satz 2 befugt. |
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(6) Beim Führen
von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat
die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit
sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf
Verlangen auszuhändigen. |
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§ 5 |
Pflichten |
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(1) Innerhalb
eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten,
dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters
nicht verlassen können. |
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(2) Außerhalb
eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen,
Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind
gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen
verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur
Vollendung des sechsten Lebensmonats. |
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(3) Die
zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3
Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz
2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter
nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten
Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt
werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer
für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu
erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend. |
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(4) Die Halterin
oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund
sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere
Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen
gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu
halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine
Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des
befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die
Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige
Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist
unzulässig. |
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(5) Die Halterin
oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen
Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von
fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von
zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten. |
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(6) Die Abgabe
oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen
erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. |
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§ 6 |
Sachkunde |
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(1) Die
erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer
über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. |
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(2)
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen. |
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(3) Als sachkundig
nach Absatz 1 gelten |
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a. |
Tierärztinnen und
Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der
Bundes-Tierärzteordnung, |
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b. |
Inhaber eines
Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg
abgelegt haben, |
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c. |
Personen, die eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen, |
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d. |
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer, |
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e. |
Personen, die
aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind,
Sachkundebescheinigungen zu erteilen. |
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§ 7 |
Zuverlässigkeit |
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(1) Die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen |
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1. |
vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die
Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, |
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2. |
einer Straftat des
unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB), |
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3. |
einer im Zustand
der Trunkenheit begangenen Straftat, |
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4. |
einer Straftat
gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. |
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(2) Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel
Personen nicht, die insbesondere |
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1. |
gegen Vorschriften
des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder
des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben, |
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2. |
wiederholt oder
schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
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3. |
auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind oder |
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4. |
trunksüchtig oder
rauschmittelsüchtig sind. |
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(3) Zum Nachweis
der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines
gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu
beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde,
die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige
Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden
zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der
Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. |
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§ 8 |
Anzeige-
und Mitteilungspflichten |
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(1) Haltung,
Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe
hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde
anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den
Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und
den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes
besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen
Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person
der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen
Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen. |
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(2) Wer einen
gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder
dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund
handelt. |
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(3) Bei einem
Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige
Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach
§ 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen. |
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§ 9 |
Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung |
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Zucht, Kreuzung
und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes
im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des
Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde
kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des
§ 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird. |
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§ 10 |
Hunde
bestimmter Rassen |
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(1) Für den
Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff,
Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro,
Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen
untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von
Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2
nichts Abweichendes bestimmt ist. |
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(2) Abweichend
von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer
oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle durchgeführt werden. |
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(3) Abweichend
von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder
einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle erteilt werden. |
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§ 11 |
Große
Hunde |
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(1) Die Haltung
eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens
40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer
Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom
Halter anzuzeigen. |
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(2) Große Hunde
dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund
fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den
Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies
gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde.
§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend. |
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(3) Der Nachweis
der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer
oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten
sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern
benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. |
|
(4) Als
sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die seit
mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große Hunde
halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder
ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die
dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. |
|
(5) Die
zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses
zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte
vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder
des Halters begründen. |
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(6) Große Hunde
sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. |
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§ 12 |
Anordnungsbefugnisse |
|
(1) Die
zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes, abzuwehren. |
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(2) Das Halten
eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10
Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß
oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder
auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche
Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist
beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines
großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn
ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes
getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen
nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die
Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich
bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit
der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung
gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11
Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet
werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird
und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. |
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(3) Mit
Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines
zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit
sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner
Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die
Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen
oder erneut entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen
Gründen nicht möglich ist. |
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§ 13 |
Zuständige Behörden |
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Zuständige
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen
Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).
Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die
Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. |
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§ 14 |
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder |
|
Erlaubnisse,
Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen
Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen
Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf
Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen
entsprechen. |
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§ 15 |
Geltung
des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften |
|
(1) Soweit dieses
Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche
Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften
des Ordnungsbehördengesetzes. |
|
(2) Regelungen in
ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden
mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu
aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz
oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht
in Widerspruch stehen. |
|
§ 16 |
Ordnungsbehördliche Verordnungen |
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(1) Die
erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung
dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige
Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können
Bestimmungen getroffen werden über |
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1. |
die Inhalte und
das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, |
|
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2. |
die Anforderungen
an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund, einen
Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1
halten wollen sowie über das Verfahren der
Sachkundeprüfung, |
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3. |
die
Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die
Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die
zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und
§ 11 Abs. 3 berechtigt, |
4. |
die Anforderungen
an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch
Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10
Abs. 3 und § 11 Abs. 3. |
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§ 26 Abs. 3 des
Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. |
|
(2) Das für das
Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10
Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren
Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur
Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend. |
|
§ 17 |
Ausnahmen
vom Anwendungsbereich |
|
Dieses Gesetz
gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes,
Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde
und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. |
|
§ 18 |
Einschränkung von Grundrechten |
|
Durch dieses
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden |
1. |
das Grundrecht
der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes), |
2. |
das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes), |
3. |
das Grundrecht
auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). |
|
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§ 19 |
Strafvorschrift |
|
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer |
|
|
|
1. |
Hunde auf Menschen
oder Tiere hetzt, |
|
|
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2. |
entgegen § 2
Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausbildet. |
|
(2) In der
Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich
die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden. |
|
§ 20 |
Ordnungswidrigkeiten |
|
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen |
|
1. |
§ 2 Abs. 1 einen
Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem
keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, |
|
|
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2. |
§ 2 Abs. 2 Hunde
nicht an der Leine führt, |
|
3. |
§ 4 Abs. 3 den
Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder
Feststellungen nicht duldet, |
|
|
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4. |
§ 5 Abs. 1
gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so
hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen
der Halterin oder des Halters verlassen können, |
|
5. |
§ 5 Abs. 2 Satz 1
gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht
angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt, |
|
|
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6. |
§ 5 Abs. 2 Satz 3
gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen
Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung
anlegt, |
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7. |
§ 5 Abs. 4 Satz 1
als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen
Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen, |
|
|
|
8. |
§ 5 Abs. 4 Satz 2 als
Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im |
Sinne des § 10
Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, |
|
9. |
§ 5 Abs. 4 Satz 3
einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt, |
|
|
|
10. |
§ 5 Abs. 4 Satz 4
gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt, |
|
|
|
11. |
§ 5 Abs. 5 einen gefährlichen
Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 |
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|
Abs. 1 hält,
obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, |
|
|
|
12. |
§ 5 Abs. 6 einen
gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen
abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, |
|
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|
13. |
§ 8 Abs. 1 oder 2
Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt. |
|
|
|
14. |
entgegen § 9
Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines
gefährlichen Hundes nicht erfolgt, |
|
|
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15. |
§ 10 Abs. 1 die
danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet, |
|
|
|
16. |
§ 11 Abs. 1 die
Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt, |
|
|
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17. |
§ 11 Abs. 2 Satz 1
einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten
Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben, |
|
|
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18. |
§ 11 Abs. 6 einen
großen Hund unangeleint führt, |
|
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3
oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht
befolgt. |
|
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße
bis zu 100.000 Euro geahndet werden. |
|
(4) Hunde, auf
die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2
bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. |
|
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des
§ 13 dieses Gesetzes. |
|
§ 21 |
Übergangsvorschriften |
|
(1) Eine wirksame
ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S.
518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort. |
|
(2) Eine wirksame
ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur
Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5
Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. |
|
(3) Eine Anzeige
nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im
Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über
die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit
sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den
Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen
Behörden anzuerkennen. |
|
(4) § 4 Abs. 2
dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten,
sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4
Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat. |
|
§
22 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
|
(1) Dieses Gesetz
tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S.
518 b) außer Kraft. |
|
(2) Abweichend
von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American
Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden
anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. |
|
B e g r ü
n d u n g |
|
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
(Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW) |
|
A |
Allgemeines |
|
Die in der
Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden
schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder
und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder
getötet wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung
die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S.
518 b) zu erlassen. Damit wurden in Nordrhein-Westfalen für die
Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde
präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit
diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die
Regelungsansätze in der LHV NRW haben in Nordrhein-Westfalen zu
einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei den
Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren
Hunden geführt. |
|
Im Rahmen ihrer
Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der
zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen
Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die
Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte
beschlossen, die Grundlage für eine Vereinheitlichung der
Länderregelungen zu gefährlichen Hunden sein sollen. Zudem hält
die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und
des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu
rassebezogenen Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen. |
|
Zur Erhöhung der
Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer
Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und
Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch
formelles Landesgesetz erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf
gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der
Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das durch
die LHV NRW geschaffene und erforderliche Schutzniveau abzusenken.
Das Gesetz trägt den berechtigten Sicherheitsinteressen der
Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung
und ermöglicht alljenen Bürgern den Umgang mit Hunden in einem
rechtlich angemessenen Rahmen, die verantwortungsbewusst,
sachkundig und mit großer Hingabe Hunde halten. |
|
Die nach der
Gefährlichkeit und dem Gefährdungspotenzial von Hunden abgestuften
ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW entsprechen
weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen
beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs
der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung des
Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung aktueller
obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer Länder. |
|
In das Gesetz
werden sog. Rasselisten entsprechend den Empfehlungen der IMK
aufgenommen. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als
gefährlich Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
und deren Kreuzungen. Für Hunde der genannten Rassen hat der
Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr-, Verbringungs- und
Zuchtverbot erlassen. Die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit
von bestimmten Hunderassen ist zulässig und wurde von der
Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Eine derartige
Gefährlichkeit kann zuchtbedingt und durch rassespezifische
Merkmale wie z.B. die körperliche Konstitution (Größe, Gewicht,
Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder durch das
Auffälligwerden der entsprechenden Hunderassen in der
Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie durch Aggressionsmerkmale
(niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe), begründet werden. Eine Aussage
über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser
Rassen wird damit nicht getroffen. Dem Gesetz- und
Verordnungsgeber steht eine Einschätzungs- und
Entscheidungsprärogative bei der Bekämpfung von Gefahren durch
gefährliche Hunde zu, die eine an die Rassezugehörigkeit geknüpfte
Gefährlichkeitsvermutung rechtfertigt. |
|
Darüber hinaus
werden Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - zu gefährlichen
Hunden, die aufgrund falscher Ausbildung oder durch tatsächliches,
gefahrverursachendes Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter
Beweis gestellt haben und deren individuelle Gefährlichkeit nach
einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige Behörde
verbindlich festgestellt wurde. |
|
Für den Umgang
mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz
folgende strenge Anforderungen auf: |
|
|
|
1. |
Erlaubnispflicht
für die Haltung: |
|
|
|
- |
Neue Haltungen nur
bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen
Interesses, |
|
|
|
- |
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit von Halterin
oder Halter, Sachkundebescheinigung des Amtstierarztes,
Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis und Nachweis zur
ausbruchsicheren Unterbringung, Haftpflichtversicherung mit
Mindestdeckungssumme und Kennzeichnung des Hundes. |
|
|
|
|
|
2. |
Verhaltenspflichten: |
|
|
|
|
|
|
- |
Anleinpflicht
außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von
Hundeauslaufflächen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher
Verhaltensprüfung, |
|
|
|
- |
Maulkorbpflicht
mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung, |
|
|
|
- |
"feste Hand" von
Halter und Aufsichtsperson, |
|
|
|
- |
Sachkunde,
Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen, |
|
|
|
- |
Verbot, mehrere
gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen, |
|
|
|
- |
Mitteilungspflichten. |
|
Verstöße können
überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu
100.000,-- EUR geahndet werden. Die Haltung eines gefährlichen
Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht den Straftatbestand des § 143
Abs. 2 StGB. |
|
Das Gesetz sieht
- den Empfehlungen der IMK folgend - für 10 weitere
Hunderassen besondere Regelungen vor. Hunde dieser Rassen
und deren Kreuzungen weisen - ohne gefährliche Hunde zu sein -
rassespezifische Merkmale auf, die ein besonderes
Gefährdungspotential begründen und unter präventiven
Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern.
Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind
beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit
gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter
Schutztrieb. |
|
Durch die
Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus
einschlägigen Kreisen auf Hunde dieser Rassen erschwert werden,
die bisher überwiegend in der Anlage 1 zur LHV NRW erfasst waren.
Auf Empfehlung der IMK neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und
American Bulldog. |
|
Für Hunde der
bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen wie
für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen: |
|
- |
Kein Zuchtverbot, |
- |
kein besonderes
Interesse für Haltung erforderlich, |
- |
Verhaltensprüfung
zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht unbedingt
durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen. |
|
Durch eine
Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass Erlaubnisse und
Entscheidungen über die Befreiung von der Maulkorbpflicht, die auf
der Grundlage der LHV NRW ergangen sind, fortgelten. |
|
Nach Wegfall der
Anlage 2 zur LHV NRW ist unter präventiven Gesichtspunkten und zur
Erhaltung des Schutzniveaus eine Regelung zu großen Hunden,
wie sie bereits in der LHV NRW enthalten war und in der Praxis
weitgehend vollzogen ist, in besonderem Maße erforderlich. Große
Hunde können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres
Gewichtes in Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren
für Menschen und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden
zufügen. Zur Kategorie "große Hunde" gehören beispielsweise Hunde
der Rassen Dobermann, Bullmastiff, Mastiff und der Schäferhund,
die in Beißstatistiken vordere Ränge einnehmen. |
|
Der Umgang mit
großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte
frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand.
Das Gesetz knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen zu
"größeren Hunden" in der LHV NRW an, vereinfacht und erleichtert
aber den Vollzug für Halterinnen oder Halter und zuständige
Behörden. |
|
Anforderungen an
den Umgang mit großen Hunden sind: |
|
- |
Pflicht zur
Anzeige der Haltung, |
- |
Sachkundenachweis, soweit nicht dreijährige unbeanstandete Haltung
oder Zugehörigkeit zu sachkundigen Personenkreisen oder
Berufsgruppen, |
- |
Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen (z.B.
Hundesportvereine) oder benannte Tierärzte, |
- |
Zuverlässigkeit;
Führungszeugnis nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit, |
- |
Haftpflichtversicherung, |
- |
Kennzeichnung des
Hundes, |
- |
generelle
Anleinpflicht im öffentlichen Verkehrsraum. |
|
Der Vollzug der
LHV NRW-Regelungen zu großen Hunden ist eingespielt und weitgehend
abgeschlossen. Durch eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt,
dass erfolgte Anzeigen, vorgelegte Bescheinigungen und Ähnliches
fortgelten bzw. beim Vollzug des Gesetzes anerkannt werden. Damit
ist Kontinuität im Vollzug sichergestellt. |
|
Über die
Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das
Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden
aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für
Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache
angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor der
Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden. Dies
verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die
Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht. |
|
Für alle Hunde
gelten: |
|
- |
Pflicht zum
gefahrvermeidenden Umgang, |
- |
Anleinpflicht in
Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr, |
- |
Verbot von
Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung. |
|
Diese Pflichten
gelten für den Umgang mit Hunden generell und werden von
verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt befolgt. Durch sie
wird der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der
dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum
Dritter (Grund für die zivilrechtliche Tierhalterhaftung) Rechnung
getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines
Schadenseintritts deutlich reduziert. Im Übrigen wirken allgemeine
Pflichten einer Diskriminierung von Haltern bestimmter Hunderassen
entgegen. |
|
B. |
Zu den
einzelnen Vorschriften |
|
Zu § 1 (Zweck des
Gesetzes): |
|
Die
Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als
spezielles Gefahrenabwehrgesetz im Bezug auf Hunde. Die
Notwendigkeit einer solchen Gefahrenabwehrregelung folgt aus der
durch Erkenntnisse der Verhaltensforschung nachgewiesenen
Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden und der damit
potenziell verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und
Eigentum Dritter. Dies entspricht auch der Ausgestaltung der
zivilrechtlichen Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung. |
|
Darüber hinaus
soll den durch den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden
drohenden Gefahren begegnet werden. Ein verantwortungsvoller und
gefahrverhindernder Umgang mit Hunden setzt die Sachkunde von
Haltern und bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen
auch von Aufsichtspersonen voraus. Dies ist ein wesentliches Ziel
des Gesetzes. |
|
Zu § 2
(Allgemeine Pflichten): |
|
Absatz 1
normiert eine für alle mit Hunden umgehenden Personen geltende
allgemeine Verhaltenspflicht, durch verantwortungsvolles Verhalten
dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht gefährlich werden. Beim
Führen können Gefahren beispielsweise entstehen, wenn Hunde von
nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können
und durch ihr Weglaufen den Straßenverkehr gefährden oder ältere
Menschen und Kinder im öffentlichen Verkehrsraum durch Anrennen zu
Fall bringen. Diese Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde
nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht
ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken
oder aus Wohnungen entweichen oder weglaufen können, weil diese
nicht genügend gesichert sind. |
|
Absatz 2
verpflichtet Halterinnen und Halter sowie Aufsichtspersonen, in
Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr Hunde nur
angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß sind Hunde in den unter
Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bereichen und Situationen besonders
vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft
unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden
können. Durch die Anleinpflicht wird das Gefahrenpotential
deutlich gesenkt. |
|
Absatz 3
verbietet die Zucht, Ausbildung oder Kreuzung von Hunden mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität. Jeder Hund kann durch
entsprechende Zucht, Ausbildung oder Abrichtung zur Schärfe
erzogen werden und stellt dann eine besondere Gefahr für Menschen
und andere Tiere dar. Um dies zu verhindern, ist das "Verbot einer
Aggressionsförderung" erforderlich. Ein Verstoß gegen das Verbot
des Absatz 3 ist beispielsweise das Abrichten von Hunden für sog.
Hundekämpfe. Ein Verstoß gegen das Verbot der Aggressionsförderung
erfüllt den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2. |
|
Ein berechtigtes
Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken hat das
Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung. |
|
Zu § 3
(Gefährliche Hunde): |
|
Absatz 1
bestimmt, welche Hunde als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes
gelten. Danach sind gefährliche Hunde solche, der in Abs. 2 Satz 1
aufgeführten Rassen einschließlich Kreuzungen. Hunde anderer
Rassen sind gefährliche Hunde, wenn eine der in Absatz 3
aufgeführten Fallgruppen vorliegt und die Gefährlichkeit daraufhin
im Einzelfall festgestellt wurde. |
|
Absatz 2
Satz 1 bestimmt 4 Rassen, bei denen vermutet wird, dass
die diesen angehörenden Hunde bereits eine durch Zuchtauswahl
bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Hinzukommen die
rassespezifischen Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten
und Kampfinstinkt, die eine Zuordnung von Hunden der aufgeführten
Rassen sowie deren Kreuzungen zu den gefährlichen Hunden gebieten.
Für die genannten Rassen hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1
Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom
12. April 2001 (BGBl. I S. 530) bereits ein Einfuhr- und
Verbringungsverbot und in § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom
02.05.2001 (BGBl. I S. 838) ein Zuchtverbot erlassen. Die
Bestimmung der genannten Rassen entspricht auch der Empfehlung der
IMK. |
|
Die Annahme einer
abstrakten Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aufgrund
rassespezifischer Merkmale ist zulässig und wurde von der
Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Eine derartige
Gefährlichkeit kann durch rassespezifische Merkmale wie z.B. die
körperliche Konstitution (Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft,
Sprungkraft) oder durch das Auffälligwerden der entsprechenden
Hunderassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle oder
Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung,
Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe)
beinhaltet, begründet werden. Eine Aussage über die individuelle
Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen ist damit nicht
getroffen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht aber eine
Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative bei der Bekämpfung von
Gefahren zu. Er kann zur Steigerung der Effektivität der
Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung solche
typisierenden und generalisierenden Regelungen wie eine an die
Rassenzugehörigkeit geknüpfte Gefährlichkeitsvermutung treffen. |
|
Die Regelungen zu
gefährlichen Hunden gelten auch für deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Da es sich bei den
allermeisten Hunden der angeführten Rassen um Mischlinge handelt
und von diesen, wie Beißstatistiken verdeutlichen, eine
vergleichbare Gefährlichkeit ausgeht, sind die Vorschriften zu
gefährlichen Hunden auch und gerade auf Mischlinge anzuwenden. Von
einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren
Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer
Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer
oder mehrerer der genannten oder bestimmten Rassen zeigt. |
|
In der Praxis ist
das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer festzustellen, da
selten Abstammungsnachweise vorliegen. Die in Absatz 2
Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp hat sich
bewährt und bereits beim Vollzug der LHV NRW überwiegend als
praktikabel erwiesen. Satz 3 überträgt die
Beweislast für die Abstammung in Zweifelsfällen auf die Halterin
oder den Halter und soll so verhindern, dass die Erlaubnispflicht
und sonstige Haltungspflichten durch entsprechende
Schutzbehauptungen umgangen werden. Die Vollzugsbehörden berichten
über einschlägige Fälle, in denen Hundehalterinnen oder
Hundehalter auf vergleichbare Phänotypen von Rassen verweisen, die
nicht als gefährlich eingestuft wurden. |
|
|
In Absatz
3 Satz 1 ist festgelegt, dass solche Hunde, unabhängig
von der Rassenzugehörigkeit gefährlich sind, bei denen bei mit
hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie beim
Zusammentreffen oder bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder
Tieren beißen. Die soziale Unverträglichkeit kann durch falsche
Ausbildung, Zucht oder Kreuzung begründet sein (Nrn. 1 und 2) oder
sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten (Nrn.
3 bis 6) gezeigt haben. Die hier definierte Gefährlichkeit ist
daher grundsätzlich unabhängig von der Rasse. Die Regelung
entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 2 der LHV NRW über
individuell gefährliche Hunde. Die aufgeführten Fallgruppen und
Definitionen haben sich in der Praxis bewährt und sollten daher in
das Gesetz übernommen werden. |
|
Die verbindliche
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall durch
die zuständige Behörde setzt eine gründliche Ermittlung des
Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine fachkundige
Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt Satz 2,
dass dieser Feststellung eine Begutachtung (fachliche
Stellungnahme) durch den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat. |
|
Zu § 4
(Erlaubnis): |
|
Absatz 1
Satz 1 begründet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für
das Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und 3. Durch
die Erlaubnispflicht soll erreicht werden, dass nur volljährige,
sachkundige und zuverlässige Personen einen gefährlichen Hund
unter bestimmten Voraussetzungen halten dürfen. Ziel der Regelung
ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder
Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können soweit wie
möglich zu reduzieren. Damit wird dem Sicherheitsbedürfnis der
Allgemeinheit, insbesondere dem von älteren Menschen und Kindern
Rechnung getragen. Die Erlaubnispflicht versetzt die zuständigen
Behörden in die Lage, das Haltungsgeschehen in Bezug auf
gefährliche Hunde effektiv zu überwachen und erforderlichenfalls
ohne Zeitverzug ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. |
|
Die Haltung eines
gefährlichen Hundes ohne die dafür erforderliche Erlaubnis
verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB. |
|
Satz 2
bestimmt die einzelnen Voraussetzungen, die für die Erteilung der
Erlaubnis erfüllt sein müssen. Die unter den Nummern 1 bis 6
aufgeführten Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die in
§ 4 Abs. 2 LHV NRW festgelegt waren, und folgen den Empfehlungen
der IMK. Nach den Nummern 1, 2 und 3 muss die Person, die eine
Erlaubnis für einen gefährlichen Hund beantragt, das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und
Sachkunde besitzen sowie körperlich in der Lage sein, den Hund
sicher zu führen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur
geeignete Personen mit dem nötigen Wissen über Hunde und dem
erforderlichen Verantwortungsbewusstsein Hunde halten. Es soll
verhindert werden, dass Hunde durch "falsches menschliches
Verhalten" aggressiv und gefährlich werden. Im Interesse der
Gefahrenabwehr verlangt Nummer 4 die ausbruchsichere und
verhaltensgerechte Haltung von Hunden, um zu verhindern, dass sie
aggressiv und gefährlich werden. Aggressivität und Gefährlichkeit
entstehen beispielsweise durch eine Haltung von Hunden an Ketten,
in Kellern, in zu engen Wohnungen oder Zwingern. Außerdem ist der
Nachweis notwendig, dass die Halterin oder der Halter die nötigen
Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke, Wohnungen oder Zwinger
getroffen hat, die ein Entweichen und Entlaufen des Hundes
verhindern. |
|
Für die in
Nummer 5 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird eine
Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000,-- EUR für
Personenschäden und in Höhe von 250.000,-- EUR für Sachschäden
vorgeschrieben. Dies dient dem Schutz der Opfer von Attacken
gefährlicher Hunde, die erfahrungsgemäß zu schwersten
Verletzungen, bleibenden Schäden oder gar zum Tode führen können,
insbesondere bei Mittellosigkeit des Hundebesitzers. Die
Haftpflichtversicherer bieten entsprechende
Tierhalterhaftpflichtversicherungen an. |
|
Nummer 6
verpflichtet zur Kennzeichnung gefährlicher Hunde, um in
unterschiedlichsten Situationen eine Identifizierung
sicherzustellen. Die Kennzeichnung mit einem Microchip ist das
derzeit modernste Verfahren, gewährleistet eine hohe Sicherheit
gegen Manipulation und ermöglicht mittels elektronischer
Lesegeräte eine eindeutige Lesbarkeit bereits auf eine gewisse
Entfernung hin. Das Einsetzen des Microchips ist für den Hund
schmerzfrei, durch den Hundehalter selbst oder durch die
behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt vorzunehmen
und nur mit geringem finanziellen Aufwand verbunden. Auch die
Halterin oder der Halter hat ein Interesse an einer eindeutigen
Identifizierbarkeit des Hundes, da ein entlaufener Hund schnell
wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden kann. |
|
Die Erlaubnis
wird nach Absatz 2 nur erteilt, wenn ein
besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Haltung
besteht, weil die Haltung eines gefährlichen Hundes ein
gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dieses Risiko
kann nur hingenommen werden, wenn auf Seiten der Halterin oder des
Halters ein besonderes Interesse an der Haltung eines gefährlichen
Hundes besteht. Für bestehende Haltungen für die eine Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilt wurde, muss das besondere
private Interesse nicht erneut nachgewiesen werden (vgl. § 21 Abs.
1 und 4). |
|
An das Vorliegen
eines überwiegenden besonderen privaten Interesses sind strenge
Anforderungen zu stellen. Es wird nur in Ausnahmefällen vorliegen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund
aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion
erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere
Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden
kann. |
|
Bei dem in
Satz 2 genannten Fall (Bewachung eines
gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde im Rahmen ihres
Beurteilungsspielraumes im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere
Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein
vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in der Regel nicht aus.
Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des
Besitztums nicht durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen
(Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste;
Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann. Ist dies nach
Einschätzung der Erlaubnisbehörde der Fall, liegt ein besonderes
privates Interesse nicht vor. |
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Ein öffentliches
Interesse an der weiteren Haltung kann beispielsweise aus Gründen
des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson
vermittelt werden soll. |
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Absatz 3
verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende Person, eine
behördliche Vor-Ort-Überprüfung der ausbruchsicheren und
verhaltensgerechten Unterbringung zu gestatten und erforderliche
Feststellungen zu dulden. Beim Vollzug der LHV NRW ist den
zuständigen Behörden häufig unter Hinweis auf das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung der Zutritt zu Wohnräumen und Gärten
verweigert worden. Insofern ist Absatz 3 eine formal gesetzliche
Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(vgl. auch § 18 Nr. 2). |
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Nach
Absatz 4 kann die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen. |
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Die Befristung
ermöglicht es der zuständigen Behörde, das Vorliegen der
Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen neu zu überprüfen.
Die Dauer der Befristung soll in Abhängigkeit von absehbaren oder
zu erwartenden, die Erlaubnisvoraussetzung berührenden Änderungen
in den Haltungsbedingungen festgelegt werden. Bei Hundehaltungen,
die derartige Veränderungen nicht erwarten lassen, sollte auf eine
Befristung verzichtet werden. |
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Durch den
ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass
ein Widerruf der Erlaubnis erforderlichenfalls
verwaltungsrechtlich einfacher und schneller erfolgen kann.
Widerrufsgründe sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall
einer der Erlaubnisvoraussetzungen des Absatzes 1 oder die
Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur
Erlaubnis. |
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Absatz 5
Satz 1 bestimmt, dass die durch die örtlich zuständige
Erlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis im gesamten Gebiet des Landes
NRW gilt. Über den Verweis in § 5 Abs. 3 Satz 4 gilt dies auch für
die Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und
Maulkorbpflicht. |
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Satz 2
bestimmt, dass bei einem Wechsel des Haltungsortes allein die für
den neuen Haltungsort zuständige Erlaubnisbehörde zum Widerruf der
erteilten Erlaubnis und zur Änderung der Erlaubnis nach Absatz 4
Satz 2 berechtigt ist. Diese Regelung ist erforderlich, um den
Vollzug einer landesweit gültigen Erlaubnis eindeutig zu regeln. |
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Absatz 6
verpflichtet Personen beim Führen eines gefährlichen Hundes die
Erlaubnis - und über den Verweis in § 5 Abs. 3 Satz 3 auch die
behördliche Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht -
mitzuführen und bei Kontrollen durch Polizeivollzugsbeamte oder
Überwachungskräfte der Kommunen diesen auszuhändigen. Die
Vorschrift ist erforderlich, um im Interesse der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung kontrollieren
zu können, und entspricht einer Empfehlung der IMK. |
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Zu § 5
(Pflichten): |
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§ 5
legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten für den Umgang mit
gefährlichen Hunden fest. Verstöße gegen diese Pflichten können
überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach § 20 geahndet werden. |
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Absatz 1
verlangt die ausbruchsichere Unterbringung von gefährlichen Hunden
innerhalb des befriedeten Besitztums. Eine nicht unerhebliche Zahl
von Beißvorfällen ereignete sich, nachdem Hunde gegen den Willen
des Halters ein befriedetes Besitztum verlassen hatten. Um
sicherzustellen, dass dies nicht möglich ist, trifft den
Hundehalter oder die Aufsichtsperson die Pflicht, das befriedete
Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass
ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung
ausgeschlossen ist. Bei der Öffnung von Türen und Toren hat der
Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen,
dass dieser nicht frei nach außen laufen kann. |
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Nach
Absatz 2 Satz 1 müssen gefährliche Hunde außerhalb
befriedeter Besitztümer sowie in den gesamten
Gemeinschaftsräumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern angeleint
geführt werden und nach Satz 3 - soweit keine
Befreiung nach Absatz 3 erteilt wurde - einen Maulkorb tragen.
Durch diese präventiven Maßnahmen wird ein weitgehender Schutz vor
Beißvorfällen für Menschen und Tiere erreicht. |
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Der Begriff
"befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter
Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen,
Wände und ähnliche Vorrichtungen gegenüber öffentlichen oder
anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu
zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger,
Wohnungen, Balkone und Terrassen. Innerhalb befriedeter
Besitztümer sollen sich auch gefährliche Hunde frei bewegen
dürfen. Dies gilt nicht für die in Satz 1 aufgeführten
Gemeinschaftsräumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern, da es hier
häufig zu engen räumlichen Kontakten zwischen den gefährlichen
Hunden und den für sie fremden Mitbewohnern kommen kann. |
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Die Anlein- und
Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis in
§ 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der
Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen
Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht
nicht. Große Hunde sind aber nach § 11 Abs. 6 auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 3 anzuleinen. |
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Die artgerechte
Haltung - auch gefährlicher Hunde - verlangt, dass diese sich hin
und wieder ohne Leine auslaufen können. Schon unter der LHV NRW
haben einzelne Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder
Hundeauslaufflächen für gefährliche Hunde eingerichtet. Dort gilt
nach Satz 2 die Anleinpflicht
nicht. Auf die Maulkorbpflicht des Satz 3 kann
auch dort im Interesse der gefährdeten Öffentlichkeit und auch
anderer schwächerer Hunde nicht verzichtet werden. |
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Von Jungtieren
bis zum 6. Lebensmonat geht eine deutlich geringere Gefährlichkeit
als von ausgewachsenen Hunden aus. Insoweit gilt die
Maulkorbpflicht für solche Jungtiere nach Satz 4
nicht. |
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Absatz 3
Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines
gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, für diesen
eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu erlangen.
Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese
Befreiungsmöglichkeit nicht. Für Hunde der in § 10 Abs. 1
bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine
Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10
Abs. 1). |
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Nach Satz
2 findet die behördliche Befreiungsmöglichkeit ihre
Grenze in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 3. In diesen Bereichen gilt die
Anleinpflicht auch für Hunde, die im Übrigen von der Anleinpflicht
des Absatz 2 Satz 1 befreit wurden. |
|
Die Befreiung
kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter gegenüber
der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine
und/oder Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
zu befürchten ist. Nach Satz 3 ist dieser
Nachweis durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung
bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen
Behörde zu erbringen. |
|
Ziel der
Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes
in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht
vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise
unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde
auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund
aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er ohne Maulkorb
geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen
solchen Reizen ausgesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser
für Beißunfälle ermittelt wurden. |
|
Nähere
Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch
ordnungsbehördliche Verordnung des für das Veterinärwesen
zuständige Ministerium erlassen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1). |
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Nach
Satz 4 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 4
(Nebenbestimmungen), Abs. 5 (Geltung im gesamten Landesgebiet) und
Abs. 6 (Mitführungspflicht bezüglich der behördlichen
Entscheidung) auf die Befreiung für entsprechend anwendbar
erklärt. |
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Absatz 4
verpflichtet alle Personen, die mit einem gefährlichen Hund
umgehen, bestimmte Verhaltensanforderungen zu beachten. Die
Umgangsregelungen dienen der präventiven Gefahrenabwehr. Verstöße
gegen die in Abs. 4 festgelegten Pflichten verwirklichen die
Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 7 bis 10. |
|
Satz 1
knüpft an die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 an und
soll gewährleisten, dass ein Erlaubnisinhaber den gefährlichen
Hund nicht ausführt, wenn er z.B. wegen erhöhten Alkoholkonsums
oder Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage ist, den
gefährlichen Hund sicher an der Leine zu führen. |
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Satz 2
bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen
gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig,
volljährig und in der Lage sind den Hund sicher zu halten und zu
führen. Diese Regelung ist erforderlich um zu verhindern, dass
beim Ausführen von gefährlichen Hunden Gefahrensituationen dadurch
entstehen, dass die Aufsichtsperson noch nicht die erforderliche
Reife und körperliche Konstitution besitzt. Die geforderte
Sachkunde stellt sicher, dass auch die Aufsichtsperson über
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu
führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht. Die Aufsichtsperson hat den Nachweis
der Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen
Tierarztes zu erbringen. |
|
Die geforderte
Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, einer
Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach
§ 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen
Hundes zu untersagen und so den in der Praxis häufigen
Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der
Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht
vorgesehen. |
|
Satz 3
verpflichtet die Halterin, den Halter oder eine Aufsichtsperson,
den gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner
Person zu überlassen, die die Voraussetzungen des Satz 2 nicht
erfüllt. Damit soll sichergestellt werden, dass gefährliche Hunde
in der Öffentlichkeit nicht in die "falschen Hände" gelangen. In
der Vergangenheit sind schwere Beißvorfälle des Öfteren durch
Hunde verursacht worden, die nicht von Halterinnen oder Haltern,
sondern von anderen unkundigen Personen ausgeführt wurden. |
|
Das gleichzeitige
Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person
begründet auf Grund der schwierigen Beherrschbarkeit ein stark
erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb durch Satz 4
verboten. |
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Über den Verweis
in § 10 Abs. 1 gelten diese Umgangspflichten auch für Hunde im
Sinne von § 10 Abs. 1. |
|
Absatz 5
verpflichtet die Hundehalterinnen oder den Hundehalter zum
Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung,
die durch den gefährlichen Hund verursachte Schäden abdeckt. Diese
Regelung dient dem Schutz der Opfer vor Attacken durch gefährliche
Hunde, deren Halter häufig mittellos sind und entspricht einer
Empfehlung der IMK. Die Festlegung einer Mindestdeckungssumme
erfolgt vor dem Hintergrund möglicher Schadensereignisse und
entspricht dem Angebot der Versicherungswirtschaft. |
|
Absatz 6
verpflichtet Besitzer von gefährlichen Hunden, diese nur an solche
Personen abzugeben oder zu veräußern, die im Besitz einer
Erlaubnis nach § 4 sind. Dadurch soll verhindert werden, dass
gefährliche Hunde in den Besitz von Personen gelangen, die die
hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Verstoß
gegen die Verpflichtung des Absatz 6 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20
Abs. 1 Nr. 12). |
|
Zu § 6
(Sachkunde): |
|
Absatz 1
definiert die erforderliche Sachkunde, die für die Haltung eines
gefährlichen Hundes und bei Aufsichtspersonen (§ 5 Abs. 4 Satz 2)
zwingend notwendig ist. Sachkunde wird ebenso verlangt für das
Halten von Hunden und die Aufsicht über Hunde im Sinne von § 10
Abs. 1 und für das Halten von großen Hunden. |
|
Der Sachkunde
kommt - auch nach Auffassung der IMK - eine überragende Bedeutung
im Rahmen präventiver Regelungsinstrumente zu. Denn es ist
unbestritten, dass durch unsachgemäßen Umgang des Menschen ein
Hund verhaltensgestört, sozial unverträglich und unkontrollierbar
wird und damit ein deutliches höheres Gefahrenpotential darstellt
als ein sachkundig aufgezogenes und ausgebildetes Tier. Durch die
Sachkundeanforderung sollen die verpflichteten Personen in die
Lage versetzt werden, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und
zum Umgang mit Hunden zu erwerben und in einer Prüfung unter
Beweis zu stellen, dass sie in der Praxis auf gefahrenträchtige
Alltagssituationen mit dem Hund so reagieren können, dass Gefahren
für Dritte möglichst vermieden werden. |
|
Nähere
Vorschriften über Anforderungen, Inhalt und Verfahren der
Sachkundeprüfung werden durch ordnungsbehördliche Verordnung (vgl.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2) geregelt. |
|
Absatz 2
bestimmt, dass die Sachkunde zum beabsichtigten Umgang mit dem
gefährlichen Hund gegenüber dem amtlichen Tierarzt nachzuweisen
ist. Ergibt die Prüfung, dass die erforderliche Sachkunde
vorliegt, wird eine Sachkundebescheinigung erstellt, die im
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Behörde zum Nachweis der
Sachkunde vorzulegen ist. |
|
Absatz 3
enthält für die aufgeführten Personen oder Berufsgruppen eine
gesetzliche Sachkundevermutung. Bei den unter den Buchstaben a)
bis e) abschließend Aufgeführten handelt es sich um Personen, die
bereits anderweitig, z.B. aufgrund ihres Berufes oder anderer
behördlich anerkannter Spezialkenntnisse, über die Sachkunde für
den Umgang mit Hunden aller Art verfügen. |
|
Zu § 7
(Zuverlässigkeit): |
|
Die Regelung über
die Zuverlässigkeit trägt der Erkenntnis Rechnung, dass
gefährliche Hunde oft und gerade von Personen gehalten werden, die
sich auf verschiedene Weise mit der Rechtsordnung in Konflikt
befinden oder befanden. |
|
Absatz 1
nennt Tatbestände, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit einer
Person in der Regel zu verneinen ist. Die Kriterien sind den
waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nachgebildet. Sie
entsprechen weitgehend den Regelungen in § 5 Abs. 1 LHV NRW und
den Zuverlässigkeitsanforderungen in Rechtsnormen zu gefährlichen
Hunden anderer Länder. Wer durch rechtskräftige Verurteilungen
wegen einschlägiger Straftaten unter Beweis gestellt hat, die
Rechtsordnung oder wesentliche Rechtsgüter anderer nicht zu
respektieren, soll einen gefährlichen Hund nicht führen dürfen.
Die in Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände sind nicht abschließend
("insbesondere"). Liegen rechtskräftige Verurteilungen wegen
Straftaten mit vergleichbarer Schwere, z.B. wegen schwerer
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, kann dies auch dazu
führen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. |
|
Die erforderliche
Zuverlässigkeit liegt in der Regel auch in den in Absatz 2
geregelten Fällen nicht vor. Verstöße gegen die in Nr. 1 genannten
einschlägigen Gesetze rechtfertigen die Vermutung der
Unzuverlässigkeit. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen
haben. Hierdurch soll den zuständigen Behörden die Möglichkeit
eröffnet werden, bei im Rahmen der Überwachung festgestellten
Verstößen, etwa gegen Umgangspflichten des § 5, unverzüglich die
Erlaubnis zu widerrufen und die Haltung des gefährlichen Hundes zu
untersagen. Die in Nrn. 3 und 4 aufgeführten Personen sind bereits
aufgrund ihres körperlichen und seelischen Zustandes in der Regel
nicht in der Lage, einen gefährlichen Hund verantwortungsvoll zu
halten. |
|
Absatz 3
regelt, wie von Personen, die einen gefährlichen Hund halten
wollen, der Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen
Behörde zu erbringen ist. Nach Satz 1 hat die
Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes zum Nachweis
der Zuverlässigkeit bei der zuständigen Meldebehörde ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Daneben kann die
zuständige Behörde nach Satz 2 die zuständige
Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden
ersuchen. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis. |
|
Bei dem Verdacht
der Behörde auf psychische Krankheiten, geistige oder seelische
Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in
der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen
zu führen. Die Behörde wird daher in Satz 3
ermächtigt, ein amts- oder fachärztliches Gutachten dazu zu
verlangen. |
|
Zu § 8
(Anzeige- und Mitteilungspflichten): |
|
§ 8 regelt
Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Halterinnen oder Haltern
gegenüber der zuständigen Behörde (Abs. 1), gegenüber
Erwerberinnen oder Erwerbern (Abs. 2) sowie bei Wechseln des
Haltungsortes der zuständigen Behörden untereinander (Abs. 3). |
|
Absatz 1
normiert Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Die
Überwachungsbehörde soll über die im Zuständigkeitsbereich
gehaltenen gefährlichen Hunde umfassend informiert werden. Dies
ist erforderlich, um ggf. schnellstmöglich Gefahrenabwehrmaßnahmen
ergreifen zu können. Die zuständigen Behörden sollen über den
Verbleib eines gefährlichen Hundes von der Geburt bis zu dessen
Tod unterrichtet werden. Dies ist erforderlich, um dessen
Gefahrenpotenzial besser einschätzen zu können und um frühere
Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte Begutachtungen zu
erfahren. Insofern besteht für die Halterin oder den Halter eine
umfassende Anzeigepflicht. |
|
Absatz 2
verpflichtet die Halterin oder den Halter eines gefährlichen
Hundes, im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abgabe darauf
hinzuweisen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Dadurch soll verhindert werden, dass Dritte einen gefährlichen
Hund erwerben oder übernehmen, ohne dessen ordnungsrechtliche
Einstufung zu kennen. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne von
§ 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ermöglicht
privatrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen. |
|
Absatz 3
regelt den behördeninternen Informationsaustausch in Fällen, bei
denen durch einen Wechsel eines Haltungsortes auch die örtlich
zuständige Behörde wechselt. Die Vorschrift ermöglicht es der neu
zuständigen Behörde, auf Informationen zurückzugreifen, die bei
der vorher zuständigen Behörde vorliegen. Dadurch wird das
Verwaltungsgeschehen vereinfacht, ein kontinuierlicher Vollzug
gewährleistet und der Halterin oder dem Halter insbesondere bei
Umzügen die "Ummeldung" des gefährlichen Hundes erleichtert. |
|
|
Zu § 9
(Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung): |
|
Satz 1
legt fest, dass mit gefährlichen Hunden nicht gezüchtet, gekreuzt
und kein Handel betrieben werden darf. Das Zuchtverbot erstreckt
sich auf gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3. Die Zucht von Hunden
der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Rassen ist bereits durch § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838)
verboten. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung dient dazu,
die Population gefährlicher Hunde mittelfristig deutlich zu
senken. Für Hunde nach § 10 Abs. 1 gilt das Zuchtverbot nicht, da
zur Zeit noch nicht hinreichend erwiesen ist, dass bei den
bestimmten Rassen die gesteigerte Aggressivität zuchtbedingt ist. |
|
Zucht und
Kreuzung im Sinne von Satz 1 sind das zielgerichtete Verpaaren
einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des
Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den handelnden
Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss deshalb
sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren
nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2
eine Halterpflicht, auch unabsichtliche Verpaarungen mit
gefährlichen Hunden zu vermeiden. Satz 3
ermächtigt die zuständige Behörde, die Unfruchtbarmachung des
gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn trotz alledem im Einzelfall
die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. |
|
Ein Verstoß gegen
das Zucht- oder Handelsverbot verwirklicht den Straftatbestand des
§ 143 Abs. 1 Strafgesetzbuch. |
|
Zu § 10
(Hunde bestimmter Rassen): |
|
Entsprechend den
Empfehlungen der IMK bestimmt Absatz 1 zehn
Rassen und Kreuzungen und legt für den Umgang mit angehörenden
Hunden aus Gründen der Gefahrenprävention Anforderungen fest.
Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen - ohne gefährliche
Hunde zu sein - rassespezifische Merkmale auf, die ein besonderes
Gefährdungspotential begründen und unter präventiven
Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern.
Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind
beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit
gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter
Schutztrieb. |
|
Für angehörende
Hunde gelten die Vorschriften des |
- |
§ 4 zur
Erlaubnispflicht, ohne dass ein besonderes Haltungsinteresse (Abs.
2) vorliegen muss, |
- |
§ 5 zu
Umgangspflichten, |
- |
§ 6 und § 7 zu
Sachkunde und Zuverlässigkeit und zu den in |
- |
§ 8 festgelegten
Mitteilungspflichten |
entsprechend. |
|
Ein Zuchtverbot
gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1 nicht. Darüber hinaus muss eine
Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- oder
Maulkorbpflicht nicht durch eine Behörde erfolgen, sondern kann
nach Absatz 2 auch von anerkannten
Sachverständigen oder von anerkannten Sachverständigenstellen
durchgeführt werden. Hier sollen - wie beim Vollzug der LHV NRW
praktiziert - auch anerkannte private Hundevereine oder
Hundeschulen berechtigt sein, entsprechende Verhaltensprüfungen
abzunehmen. |
|
Gleiches gilt
nach Absatz 3 auch für die
Sachkundebescheinigung. Durch diese erleichternden Regelungen
sollen die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 10 Abs. 1
ermuntert werden, sich Hundevereinen oder vergleichbaren
Einrichtungen anzuschließen, um dort unter kompetenter Anleitung
den sachkundigen Umgang mit Tieren zu erlernen oder zu üben. |
|
Zu § 11
(Große Hunde): |
|
Nach Wegfall der
Anlage 2 zur LHV NRW ist unter präventiven Gesichtspunkten und zur
Erhaltung des Schutzniveaus eine Regelung zu großen Hunden, wie
sie bereits in der LHV NRW enthalten war und weitgehend vollzogen
ist, erforderlich. |
|
Große Hunde
können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in
Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren für Menschen
und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden zufügen. Dies gilt
in besonderem Maße beim Zusammentreffen von Größe und einzelnen
spezifischen Eigenschaften wie Beißkraft oder Schutztrieben. Zur
Kategorie "große Hunde" gehören beispielsweise Hunde der Rasse
Dobermann und der Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere
Ränge einnehmen. |
|
Der Umgang mit
großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte
frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand.
Das Gesetz knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen zu
"größeren Hunden" in der LHV NRW an, vereinfacht und erleichtert
aber den Vollzug für Halterinnen und Halter und zuständige
Behörden. |
|
Absatz 1
verpflichtet die Halterin oder den Halter, die Haltung eines
großen Hundes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die
Anzeige wird die zuständige Behörde über Hundehaltungen informiert
und in die Lage versetzt, die Beachtung weiterer Anforderungen an
den Umgang mit großen Hunden sicherzustellen. |
|
Als großer Hund
im Sinne des Gesetzes gilt ein Hund der ausgewachsen eine
Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens
20 kg erreicht. Die Widerristhöhe (Schulterhöhe) des Hundes
bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle
des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß (Zollstock oder
ähnliches). Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner
Einschätzungsprärogative diese Maße zur Bestimmung eines großen
Hundes wie erfolgt festgelegt. Die erfolgte Typisierung geschieht
vor dem Hintergrund, dass Hunde, die bundesweit die
Beißstatistiken anführen mindestens über eines der vorgenannten
Maße verfügen. An die Regelung in der LHV NRW wird damit
angeknüpft und Vollzugskontinuität sichergestellt. |
|
Für bestehende
Haltungen ist eine neue Anzeige in der Regel nicht erforderlich,
da die Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW, die bis Mitte des Jahres
2001 erfolgen musste, als Anzeige nach Absatz 1 fort gilt (vgl. §
21 Abs. 3). |
|
|
Absatz 2
Satz 1 bestimmt, dass die Halterin oder der Halter eines
großen Hundes folgende Voraussetzungen erfüllen muss: |
|
- |
Sachkunde und
Zuverlässigkeit, |
- |
Haftpflichtversicherung, |
- |
Kennzeichnung per
Microchip. |
|
Das Vorliegen der
Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Dabei
gelten folgende Erleichterungen: |
|
Nach
Satz 2 obliegt die Art und Weise der Überprüfung der
Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde. Die Vorlage eines
Führungszeugnisses kann von der zuständigen Behörde nur bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unzuverlässigkeit verlangt
werden (vgl. Abs. 5). Nach Absatz 4 gilt -
unbeschadet des § 6 Abs. 3 - als sachkundig, wer seit drei Jahren
einen großen Hund unbeanstandet gehalten hat. Dies ist der
zuständigen Behörde schriftlich zu versichern. Soweit dies nicht
zutrifft, kann eine Bescheinigung zum Nachweis der erforderlichen
Sachkunde durch anerkannte Stellen, z.B. Hundevereine oder
-schulen oder durch benannte Tierärztinnen oder Tierärzte erfolgen
(Absatz 3). Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird
in der Regel nur dann erforderlich, wenn der zuständigen Behörde
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit vorliegen. In solchen
Fällen kann die Beantragung eines Führungszeugnisses angeordnet
oder dies von Amtswegen eingeholt werden (Absatz 5).
Die Haltung eines großen Hundes an die Zuverlässigkeit zu binden
ist erforderlich, um bei erwiesener Unzuverlässigkeit die Haltung
untersagen zu können, ohne erst Zwischenfälle abwarten zu müssen. |
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Absatz 2
Satz 3 erklärt im Übrigen die Vorschriften über die
Haftpflichtversicherung und die Sachkundevermutung für
entsprechend anwendbar. |
|
Absatz 6
Satz 1 bestimmt eine generelle Anleinpflicht für große
Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen. Diese Regelung entspricht im
Wesentlichen dem Anleingebot des § 3 Abs. 4 LHV NRW und
vergleichbaren Regelungen in kommunalen Satzungen. Erfahrungsgemäß
treten dort am häufigsten gefahrerhöhende Situationen auf, die
eine sichere Kontrolle durch die Aufsichtsperson über eine Leine
erforderlich macht. |
|
Öffentlich sind
diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die straßenrechtlich dem
öffentlichen Verkehr gewidmet und damit für die Allgemeinheit
zugänglich sind (vgl. § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW). Zu
öffentlichen Straßen zählen beispielsweise Bürgersteige,
Fußgängerzonen, Bahnhofsvorplätze. |
|
Demgegenüber
zählen Privatgrundstücke nicht zum öffentlichen Straßenraum. Auf
einem Privatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins,
Firmengelände, Privatparkplatz, Privatgarten) gilt die
Anleinpflicht nach Absatz 6 nicht, auch wenn dieses beschränkt
öffentlich genutzt wird. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus
privatrechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen (z.B. Haus-
oder Benutzungsordnung). |
|
Auf abgetrennten
räumlichen Arealen, die speziell für die Nutzung durch Hunde
bereitgestellt werden (sog. Hundeauslaufflächen) und die von den
freilaufenden Hunden nicht gegen den Willen des Halters oder der
Aufsichtsperson verlassen werden können, gilt die Anleinpflicht
nach Satz 2 nicht. |
|
Zu § 12
(Anordnungsbefugnisse): |
|
§ 12
ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von
Gefahrenabwehranordnungen (Absatz 1), zur Untersagung der Haltung
eines Hundes (Absatz 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines
Hundes (Absatz 3). |
|
Absatz 1
ermächtigt zum Erlass von notwendigen Einzelanordnungen zur Abwehr
von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Hunde.
Die Ermächtigungsgrundlage des Absatz 1 ist eine
spezialgesetzliche Generalklausel zur Abwehr von Gefahren durch
Hunde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG). Ein Rückgriff auf die
ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG ist nicht
mehr möglich. Gestützt auf Absatz 1 kann beispielsweise auch
angeordnet werden, dass die Halterin oder der Halter den Hund dem
Amtstierarzt zur Begutachtung vorführt. |
|
Die Anordnungen
sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen
Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den
Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff.
OBG sind zu beachten. |
|
Absatz 2
Satz 1 ermächtigt unter bestimmten Voraussetzungen, das
Halten von gefährlichen Hunden und Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1
zu untersagen. Ein die Untersagungsanordnung rechtfertigender
schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes besteht
beispielsweise, wenn ein Hund entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1
unangeleint oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ohne Maulkorb
ausgeführt wird. Zudem rechtfertigt die Nichterfüllung oder der
Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen oder die Nichtbeantragung der
Erlaubnis trotz behördlicher Fristsetzung eine
Untersagungsverfügung. Letztlich ist bei einer Versagung der
Erlaubnis die Haltung zu untersagen. |
|
Satz 2
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Halten eines großen
Hundes nach § 11 Abs. 1 untersagt werden kann. Wie in Satz 1 wird
der Tatbestand der Ermächtigungsnorm erfüllt, wenn ein
schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes
getroffene Anordnungen vorliegt. Daneben kann eine
Untersagungsverfügung erlassen werden, wenn die
Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 (Sachkunde,
Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnungspflicht)
nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht
innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen
Behörde nachgewiesen wurden. |
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Satz 3
ermächtigt die zuständige Behörde auch generell die Haltung
anderer gefährlicher Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und
großer Hunde zu untersagen. Eine solche Untersagungsanordnung wird
regelmäßig in Betracht kommen, wenn die Halterin oder der Halter
bestimmte Haltungsanforderungen, z.B. Sachkunde, Zuverlässigkeit
oder Haftpflichtversicherung, nicht erfüllt. |
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Satz 4
ermächtigt die zuständige Behörde im Falle der Untersagung
anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen
wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Diese
sog. "Wegnahme" des Hundes ist erforderlich um sicherzustellen,
dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt wurde und
die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des
Hundes verfügen, mit dem Hund nicht mehr umgehen. |
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Absatz 3
ermächtigt die zuständige Behörde, die Einschläferung eines Hundes
anzuordnen, der zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder
Gesundheit sichergestellt wurde. |
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Besteht die
gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle, soll der Hund
unverzüglich nach § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit §§ 43 ff. PolG NRW
sichergestellt und in Verwahrung genommen werden. |
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Die Verwahrung
(§ 44 PolG) eines sichergestellten Hundes bei der Polizei oder der
zuständigen Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig. Die
Verwahrung soll nach entsprechender Beauftragung in einem Tierheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen.
Erforderlichenfalls kommt eine Inanspruchnahme durch
Ordnungsverfügung nach § 19 OBG in Betracht. |
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Eine
Einschläferung des sichergestellten und verwahrten Hundes ist als
"ultima ratio" nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die von
dem Hund ausgehende Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von
Menschen oder Tieren nicht wirksam abgewendet werden kann. |
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Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen, insbesondere die Gefährlichkeit des
Hundes, ist auf der Grundlage einer Stellungnahme des amtlichen
Tierarztes zu beurteilen. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit oder die
Unvermittelbarkeit des Hundes allein rechtfertigen eine
Einschläferung nicht. In Fällen, in denen auch in Tierheimen oder
vergleichbaren Einrichtungen eine Gefahr durch Haltung oder
Betreuung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
ausgeschlossen werden kann, kann allerdings in der Regel davon
ausgegangen werden, dass die Voraussetzung für die Anordnung einer
Einschläferung vorliegen. |
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Zu § 13
(Zuständige Behörden): |
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Nach Satz 1 sind
für die Durchführung dieses Gesetzes die örtlichen
Ordnungsbehörden sachlich zuständig. Satz 1
erklärt darüber hinaus die Ordnungsbehörde für örtlich zuständig,
in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Damit wird hinsichtlich
der sachlichen Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr an
§ 5 Abs. 1 Satz 1 OBG angeknüpft und gegenüber § 4 OBG eine
spezialgesetzliche Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit
getroffen. |
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Im Rahmen der
Überwachung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Ge- und
Verbote des Gesetzes befolgt werden, um präventiv weitere
Beißvorfälle möglichst zu verhindern. Bei der Planung und
Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen
Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden. Überwachungsmaßnahmen
sollen sich zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen das
Gefahrenpotenzial für Beißvorfälle besonders hoch ist. |
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Bei gefährlichen
Hunden nach § 3 und bei Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 sowie
deren Kreuzungen ist im allgemeinen von einem hohen
Gefahrenpotenzial auszugehen. Hier sollen die Regelungen des
Gesetzes unverzüglich und konsequent mit dem ordnungsrechtlichen
Instrumentarium und durch Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durchgesetzt werden. |
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Bei großen Hunden
wird das Gefahrenpotenzial maßgeblich von der Person der Halterin
oder des Halters und den Umständen, unter denen das Tier gehalten
wird, mitbestimmt. In der Regel geht von diesen Hunden ein
geringeres Gefährdungspotenzial aus. Halterin oder Halter und
Aufsichtspersonen dieser Hunde sollten bei festgestellten
Verstößen in der Regel zunächst auf ihre Verpflichtungen
hingewiesen und über mögliche Folgen bei erneuten Verstößen
aufgeklärt werden. Soweit allerdings wiederholt Verstöße
festgestellt werden, sind diese zu ahnden; ggf. sind die
Regelungen des Gesetzes mit dem ordnungsrechtlichen
Instrumentarium durchzusetzen. |
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Zu § 14
(Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer
Länder): |
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§ 14
regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von den zuständigen
Behörden Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen,
die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden,
anerkannt werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass
behördliche Entscheidungen über und zur Beurteilung der
Gefährlichkeit von Hunden und erforderliche Nachweise der Halterin
oder des Halters in Nordrhein-Westfalen anerkannt und nicht noch
einmal erbracht werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass die Bescheinigungen den in dem Gesetz gestellten
Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. |
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Zu § 15
(Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler
Vorschriften): |
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Absatz 1
stellt klar, dass die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes
(z.B. §§ 2, 6, 8 bis 11, 13, 15 bis 24) gelten, soweit
spezialgesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. |
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Absatz 2
regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften zu diesem Gesetz
oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. In
zahlreichen nordrhein-westfälischen Kommunen gelten örtliche
ordnungsbehördliche Verordnungen, die Regelungen zum Halten von
Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Die kommunalen
ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre Geltung auch
nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten soweit sie nicht im
Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. |
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Es bleibt den
Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das
Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen
Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige
Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von
Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den
Anleingeboten des § 2 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 führt der Gesetzgeber
insoweit lediglich eine landesweite in allen Städten und Gemeinden
geltende Mindestpflicht ein. |
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Zu § 16
(Ordnungsbehördliche Verordnungen): |
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Absatz 1
Satz 1 ermächtigt das für das Veterinärwesen zuständige
Ministerium ordnungsbehördliche Verordnungen zu erlassen, die zur
Ausführung dieses Gesetzes erforderlich sind. |
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Satz 2
bestimmt die Regelungsinhalte. Die Nummern 1 bis 4 ermöglichen
konkretisierende Vorschriften über die Verhaltensprüfung nach § 5
Abs. 3 Satz 3, die Sachkundeprüfung nach § 6, sowie die
Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die
zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung berechtigt sein sollen.
Durch die konkretisierenden Regelungen sollen die Anforderungen an
die Sachkunde- und Verhaltensprüfung landesweit vereinheitlicht,
für die betroffenen Hundehalterinnen und Hundehalter transparent
gemacht und durch eine veterinärfachlich kompetente Stelle
erlassen werden. |
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Durch den Verweis
in Satz 3 auf § 26 Abs. 3 des OBG wird das
verordnungsgebende Ministerium verpflichtet, die erlassenen
Verordnungen unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Diese sind ggf.
auf Verlangen des Landtages aufzuheben. |
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Absatz 2
Satz 1 ermächtigt den Verordnungsgeber durch
ordnungsbehördliche Verordnung zur Vermeidung von Gefahren weitere
Rassen festzulegen. Durch die Bindung an ein festzustellendes
Gefährlichkeitspotential wird die wesentliche Entscheidung, welche
Art von Hunden in der Verordnung benannt werden können, im Gesetz
selbst getroffen. Bei der Festlegung von Rassen wird sich der
Verordnungsgeber an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der
für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden zu
orientieren haben. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber dabei
eine Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative zu. |
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Die Bestimmung
von Rassen, die unter präventiven Gesichtspunkten besondere
Anforderungen an den Umgang erfordern, erfolgt durch
ordnungsbehördliche Verordnung, weil durch Änderung der Verordnung
schneller und flexibler als dies durch ein Gesetzgebungsverfahren
möglich wäre, auf gefährliche Neuzüchtungen oder neue Erkenntnisse
zur Bewertung der Gefährlichkeit von Rassen reagiert werden kann. |
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Satz 2
stellt durch Verweis auf § 26 Abs. 3 OBG sicher, dass die
Verordnung dem zuständigen Landtagsausschuss vorgelegt wird. |
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Zu § 17
(Ausnahmen vom Anwendungsbereich): |
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§ 17
regelt, dass Hunde mit einer bestimmten Funktion, im Rahmen ihres
bestimmungsgemäßen Einsatzes den Vorschriften dieses Gesetzes
nicht unterfallen. Außerhalb des bestimmungsgemäßen Einsatzes sind
die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Hunde allerdings
anzuwenden. Unabhängig vom Einsatz muss die Pflicht zum
allgemeinen gefahrvermeidenden Umgang nach § 2 Abs. 1 und die
Pflicht zur fälschungssicheren Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2
befolgt werden. |
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Zu § 18
(Einschränkungen von Grundrechten): |
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Durch dieses
Gesetz oder durch dessen Vollzug können Grundrechtspositionen
eingeschränkt werden. So kann das in § 9 festgelegte Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot das Grundrecht der freien
Berufsausübung, das Betretungsrecht des § 4 Abs. 3 das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie auf § 12 Abs. 2 und 3
gestützte behördliche Anordnungen das Grundrecht auf Eigentum
berühren. Insofern trägt § 19 dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1
Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung. |
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Zu § 19
(Strafvorschrift): |
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Für
strafrechtliche Regelungen steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 1 des Grundgesetzes die konkurrierende
Gesetzgebungszuständigkeit zu. Durch Art. 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530
(532)) hat der Bundesgesetzgeber den neuen Tatbestand des § 143
"Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden" in das
Strafgesetzbuch eingefügt. Danach wird bestraft, wer einem durch
landesrechtliche Vorschrift erlassenen Verbot, einen gefährlichen
Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwider handelt
oder, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. Dass der
Bundesgesetzgeber damit strafbares Verhalten im Zusammenhang mit
dem Umgang von Hunden abschließend regeln wollte, ist nicht
erkennbar. Vielmehr beschränkt sich die Regelung ausschließlich
auf die Sanktionierung eines unerlaubten Umgangs mit gefährlichen
Hunden. Insofern steht es dem Landesgesetzgeber frei, darüber
hinaus weitere Strafvorschriften zu schaffen. Dies ist in
Absatz 1 geschehen. In den Nrn. 1 und 2 sind Tatbestände
aufgeführt, die nach Einschätzung des Gesetzgebers strafwürdig
sind. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt
(Nr. 1) und entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität ausbildet (Nr. 2). |
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Absatz 2
ermöglicht die Einziehung des Hundes, auf den sich die Straftat
bezieht, nach Satz 2 auch unter den erweiterten
Voraussetzungen des § 74 a StGB. |
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Zu § 20
(Ordnungswidrigkeiten): |
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Die Wirksamkeit
der in dem Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen
Regelungsinstrumente erfordert die Festlegung von
Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen alle Wesentlichen
Pflichten (Absatz 1 und 2). Im Hinblick auf
eklatante Fälle der Vergangenheit und zur wirksamen Abschreckung
wird ein Bußgeldrahmen in Höhe von 100.000,-- EUR festgesetzt (Absatz 3). |
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Nach § 22 Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer
Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das
Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach
wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die
Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird,
ist die Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung ein weiteres
und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz 4). |
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Absatz 5
bestimmt, dass die nach § 13 zuständige Behörde auch
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes ist. Damit ist sichergestellt, dass
präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen. |
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Zu § 21
(Übergangsvorschriften): |
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Um eine
weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu
gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und
zuständige Behörden nicht mit wiederholenden Verwaltungsaufwand zu
belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies
ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs
der LHV NRW weitgehend die durch das Gesetz geforderten Prüfungen
bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So
gelten die nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilten Erlaubnisse (Absatz 1),
ordnungsbehördliche Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur
Befreiung von der Maulkorbpflicht (Absatz 2) oder
eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW (Absatz 3 Satz 1)
fort. Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW
erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur
Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer
Haftpflichtversicherung für den Hund sind bei dem Vollzug des
Gesetzes von der zuständigen Behörde anzuerkennen (Absatz 3
Satz 2). |
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Absatz 4
stellt sicher, dass Personen für die Haltung eines gefährlichen
Hundes kein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2
benötigen, sofern mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4
Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat. |
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Zu § 23
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten): |
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Absatz 1
Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Satz 2 bestimmt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes die Landeshundeverordnung außer Kraft tritt. |
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Absatz 2
verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog
sowie deren Kreuzungen das Inkrafttreten der Erlaubnispflicht des
§ 4 auf 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diese
Übergangsfrist ist erforderlich, da die Hunde der genannten Rassen
im Rahmen der LHV NRW einer Erlaubnispflicht nicht unterlagen. |
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Edgar Moron |
Sylvia Löhrmann |
Carina Gödecke |
Johannes Remmel |
Irmgard Schmid |
Reiner Priggen |
Hans-Willi
Körfges |
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und Fraktion |
und Fraktion |