- Widerlegbar
gefährliche Hunde, für die ein Negativzeugnis vorliegt, sind nicht
gefährliche Hunde i.S.d. HundehV.
Neu:
Ab dem 01.10.2000
muss ein Hund, bei dem die Gefährlichkeit widerlegt wurde und der ein
Negativzeugnis erhalten hat, eine grüne Plakette am Halsband
tragen.
Der Hund ist zudem mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV dauerhaft mit
einem Mikrochip zu kennzeichnen.
- Bisher hatte
das Negativzeugnis regelmäßig unbegrenzte Gültigkeit.
Neu:
Alle zwei Jahre
nach Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die
Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut
nachzuweisen, d.h. der Hund muss erneut von einem
Sachverständigen begutachtet werden. Das Negativzeugnis ist vom
Hundeführer stets mitzuführen.
4. Erlaubnisvorbehalt für gefährliche
Hunde, die nach dem 31.07.2000 angeschafft wurden oder die bisher
entgegen den Regelungen der alten HundehV gehalten wurden
Bisher musste der
Halter eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen, dass er an Haltung
eines gefährlichen Hundes ein berechtigtes Interesse hat.
Neu:
Über die
bisherigen Regelungen hinaus muss nunmehr der Hundehalter für die
Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes an 01.08.2000 das
Vorliegen eines berechtigten Interesses nachweisen. An diesen
Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. (z.B. zum Zwecke der
Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums).
5.
Kennzeichnungspflicht für gefährliche Hunde
Bisher gab es
keine Plakettentragepflicht für Hunde , so dass nicht erkennbar
war, ob ein Hund als gefährlich einzustufen ist.
Neu:
Ab 01.10.2000 muss
ein gefährlicher Hund, der mit Erlaubnis der Ordnungsbehördegehalten
werden darf, eine rote Plakette am Halsband tragen. Der Hund
ist zudem dauerhaft mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.
6. Kastration /
Sterilisation für gefährliche Hunde
Bisher gab es in
der HundehV keine Regelungen über Kastration und Sterilisation.
Neu:
Mit
In-Kraft-Treten der neuen HundehV sind gefährliche Hunde grundsätzlich
zu kastrieren oder sterilisieren zu lassen.
7. Führen eines
gefährlichen Hundes
Bisher gab es
keine besonderen Voraussetzungen, die der Hundeführer eines
gefährlichen Hundes über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus,
erfüllen musste.
Neu:
- Ein
gefährlicher Hund darf nunmehr nur von einem Hundeführer geführt
werden, der über einen Sachkundenachweis hinsichtlich des zu
führenden oder eines anderen gefährlichen Hundes verfügt und seine
Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.
Hinweis: Für den Hundeführer besteht die Pflicht, die Erlaubnis zur
Haltung des Hundes stets mitzuführen.
- Ein
gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder
mehreren anderen Hunden geführt werden.
8.
Maulkorbzwang für gefährliche Hunde
Bisher mussten
generell nur bissige Hunde an bestimmten Orten, an denen Leinenzwang
herrscht, auch einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Neu:
Mit
In-Kraft-Treten der neuen HundehV müssen alle gefährlichen Hunde
außerhalb des befriedeten Besitztums immer einen das Beißen
verhindernden Maulkorb tragen.
9. Übergabe und
Erwerb gefährlicher Hunde
Die Weitergabe
eines gefährlichen Hundes von einem Hundehalter zum nächsten
Hundehalter war bisher generell nicht geregelt.
Neu:
Ein Hundehalter,
der die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgeben möchte, darf diesen
Hund nur an eine Person abgeben, die über eine Erlaubnis zur Haltung
eines gefährlichen Hundes verfügt.
Der abgebende Hundehalter ist verpflichtet, die für ihn zuständigen
Ordnungsbehörde unverzüglich über den Wechsel zu informieren.
Der aufnehmende Hundehalter ist verpflichtet, der für ihn zuständige
Ordnungsbehörde die Aufnahme des gefährlichen Hundes unverzüglich
anzuzeigen, sofern er in Brandenburg wohnt. Bei der Abgabe eines
Hundes eines brandenburgischen Halters in ein anderes Bundesland sind
die dort geltenden Vorschriften zu beachten.
II. Verschärfungen die
alle Hunde betreffen
1. Leinen- und
Maulkorbzwang
Die allgemeine
Leinenpflicht gilt weiterhin an den in der bisherigen HundehV
genannten Orten.
Neu:
Darüber hinaus
gilt die allgemeine Leinenpflicht mit In-Kraft-Treten der neuen
HundehV jetzt auch
1.
auf Sport- oder Campingplätzen,
2.
in umfriedeten oder anderweitig begrenzten, der Allgemeinheit
zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
3.
in Einkaufszentren, Fußgängerzonen und
Verwaltungsgebäuden.
Auch in den als Hundeauslaufgebieten gekennzeichneten Gebieten muss
jeder Hund an der Leine geführt werden, soweit er nicht einen das
Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
Bisher galt die
Maulkorbpflicht nur für bissige Hunde.
Neu:
Mit
In-Kraft-Treten der neuen HundehV hat jeder Hund in
Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen
Maulkorb zu tragen.
2. Führen von
Hunden
Bisher konnte eine
Person, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, gleichzeitig eine
unbeschränkte Zahl von ungefährlichen Hunden führen.
Neu:
Mit
In-Kraft-Treten der neuen HundehV darf eine Person nicht mehr als
drei Hunde gleichzeitig führen.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen
Hund führen.
3.
Anzeigepflicht
Bisher bestand
keine generelle Anzeigepflicht für Hunde, die nach der bisherigen
HundehV nicht zu den genannten Rassen oder Gruppen gehörten.
Neu:
Mit
In-Kraft-Treten der neuen HundehV ist die Haltung eines Hundes mit
einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von
mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Der
Hundehalter hat die Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen
und seine Zuverlässigkeit nachzuweisen.
III. Übersicht
hinsichtlich der Zuordnung von Hunden nach Rasse oder anderen
Merkmalen im Sinne der neuen HundehV
1. gefährlicher
Hund
- Ein
gefährlicher Hund i.S.d. HundehV ist jeder Hund der entweder den
Rassen oder Gruppen
- American
Pitbull Terrier,
- American
Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Staffordshire
Bullterrier,
- Tosa Inu,
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, angehört
- oder den Rassen
oder Gruppen
- Alano,
- Bullmastiff,
- Cane Corso,
- Dobermann,
- Dogo
Argentino,
- Dogue de
Bordeaux,
- Fila
Brasileiro,
- Mastiff,
- Mastin
Espanol,
- Mastino
Napoletano,
- Perro de
Prese Canario,
- Perro de
Prese Mallorquin,
- Rottweiler
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden angehört
und kein Negativzeugnis besitzt,
- sowie Hunde
aller Rassen, die u.a. durch gesteigerte Aggressivität gegen Mensch
oder Tier auffällig geworden sind.
2. nicht
gefährlicher Hund
Jeder andere Hund,
der die vorgenannten Merkmale nicht erfüllt, also auch der Hund, der
der zweiten Gruppe zuzuordnenen ist und ein Negativgutachten besitzt,
ist nicht ein gefährlicher Hund i.S.d. HundehV.
IV. Ausnahmeregelung
von der Anwendung der HundehV
Die Verordnung
gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls,
der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes
und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer
jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
V. Hinweis
Diese Stichpunkte
stellen nur eine schwerpunktartige Zusammenfassung der
Veränderungen zur Haltung eines Hundes nach der neuen HundehV im
Vergleich mit den Regelungen der bisherigen HundehV dar.
Da jede Prüfung,
ob ein Hund gehalten werden darf, eine Einzelfallprüfung nach den
Vorgaben der HundehV und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften
ist, wird empfohlen, die konkreten Einzelheiten des vorliegenden
Einzelfalles anhand der Regelungen der neuen HundehV zu werten.
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