Brandenburg

Merkblatt zur neuen Hundehalterverordnung

- Übersicht über die wesentlichen Änderungen -

  1. Verschärfungen für gefährliche Hunde
  2. Verschärfungen die alle Hunde betreffen
  3. Übersicht hinsichtlich der Zuordnung von Hunden nach Rasse oder anderen Merkmalen im Sinne der neuen HundehV
  4. Ausnahmeregelung von der Anwendung der HundehV
  5. Hinweis

Die neue Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg trat am 01. August 2000 in Kraft.

I. Verschärfungen für gefährliche Hunde

(zur Begrifflichkeit siehe Nr. III)

1. bei unwiderlegbar gefährlichen Hunden

Bisher konnte bei Hunden der Rassen oder Gruppen

  1. American Pitbull Terrier,
  2. American Staffordshire Terrier,
  3. Bullterrier,
  4. Staffordshire Bullterrier,
  5. Tosa Inu


sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
die Gefährlichkeit durch ein Gutachten eines Sachverständigen widerlegt werden.

Übergangsregelung:

Alle Hunde dieser Rassen oder Gruppe bzw. Kreuzungen, für die der Halter bis 01.08.2000 entweder

a) ein Negativzeugnis für diesen Hund
oder
b) eine Erlaubnis zur Haltung dieses Hundes

vorweisen kannn, dürfen grundsätzlich weiter bis an ihr Lebensende gehalten werden, sofern der Hundehalter nicht in einem Mehrfamilienhaus wohnt und für die o.g. Alternative

a) bis zum 01.11.2000 eine Erlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde einholt

Voraussetzungen:
Sachkundenachweis +
persönliche Zuverlässigkeit, also z.B. keine Vorstrafen
(im Wesentlichen Nachweis durch Führungszeugnis)

oder für die Alternative

b) mit Ablauf der bestehenden Erlaubnisfrist erneut eine Erlaubnis bei der örtlichen

Ordnungsbehörde einholt.

Besonderheit:

Für die Erteilung einer Erlaubnis muss bei diesen Hunden ausnahmsweise nicht das berechtigte Interesse zum Halten eines gefährlichen Hundes nachgewiesen werden.
Ein Negativgutachten ist für die Erlaubnis nicht vorzulegen.

Neu:

Für nach dem 31.07.2000 neu angeschaffte Hunde dieser Rassen bzw. Kreuzungen oder für Hunde dieser Gruppe, für die zum 01.08.2000 weder ein Negativzeugnis noch eine Erlaubnis vorlag, gilt:
Die Haltung ist ausnahmslos verboten. Diese Hunde müssen abgegeben werden.

2. bei widerlegbar gefährlichen Hunden

Nach wie vor eingestuft als widerlegbar gefährlich sind Hunde folgender Rassen

  1. Bullmastiff,
  2. Dogo Argentino,
  3. Dogue de Bordeaux,
  4. Fila Brasileiro,
  5. Mastiff,
  6. Mastin Espanol,
  7. Mastino Napoletano,

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Die Gefährlichkeit solcher Hunde kann durch ein Negativzeugnis widerlegt werden.

Neu:

Der Rhodesian Ridgeback wurde von dieser Liste gestrichen. Er gilt ab 01.08.2000 nicht mehr als grundsätzlich gefährlicher Hund.

Diese Liste wurde um folgende Rassen und Gruppen erweitert:

  1. Alano,
  2. Cane Corso,
  3. Dobermann,
  4. Perro de Presa Canario,
  5. Perro de Presa Mallorquin,
  6. Rottweiler

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Übergangsregelung:

Die Halter dieser Hunde müssen ab dem 01.11.2000 entweder

a.       ein Negativzeugnis für diesen Hund oder

b.       eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde für das Halten eines solchen Hundes besitzen.


Die Haltung dieser Hunde ist jedoch unverzüglich den Ordnungsbehörden anzuzeigen.

3. Negativzeugnis und Kennzeichnungspflicht

Voraussetzungen:
Sachverständigengutachten + persönliche Zuverlässigkeit

  1. Widerlegbar gefährliche Hunde, für die ein Negativzeugnis vorliegt, sind nicht gefährliche Hunde i.S.d. HundehV.

Neu:

Ab dem 01.10.2000 muss ein Hund, bei dem die Gefährlichkeit widerlegt wurde und der ein Negativzeugnis erhalten hat, eine grüne Plakette am Halsband tragen.
Der Hund ist zudem mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV dauerhaft mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.

  1. Bisher hatte das Negativzeugnis regelmäßig unbegrenzte Gültigkeit.

Neu:

Alle zwei Jahre nach Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen, d.h. der Hund muss erneut von einem Sachverständigen begutachtet werden. Das Negativzeugnis ist vom Hundeführer stets mitzuführen.

4. Erlaubnisvorbehalt für gefährliche Hunde, die nach dem 31.07.2000 angeschafft wurden oder die bisher entgegen den Regelungen der alten HundehV gehalten wurden

Bisher musste der Halter eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen, dass er an Haltung eines gefährlichen Hundes ein berechtigtes Interesse hat.

Neu:

Über die bisherigen Regelungen hinaus muss nunmehr der Hundehalter für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes an 01.08.2000 das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachweisen. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. (z.B. zum Zwecke der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums).

5. Kennzeichnungspflicht für gefährliche Hunde

Bisher gab es keine Plakettentragepflicht für Hunde , so dass nicht erkennbar war, ob ein Hund als gefährlich einzustufen ist.

Neu:

Ab 01.10.2000 muss ein gefährlicher Hund, der mit Erlaubnis der Ordnungsbehördegehalten werden darf, eine rote Plakette am Halsband tragen. Der Hund ist zudem dauerhaft mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.

6. Kastration / Sterilisation für gefährliche Hunde

Bisher gab es in der HundehV keine Regelungen über Kastration und Sterilisation.

Neu:

Mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV sind gefährliche Hunde grundsätzlich zu kastrieren oder sterilisieren zu lassen.

7. Führen eines gefährlichen Hundes

Bisher gab es keine besonderen Voraussetzungen, die der Hundeführer eines gefährlichen Hundes über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus, erfüllen musste.

Neu:

  1. Ein gefährlicher Hund darf nunmehr nur von einem Hundeführer geführt werden, der über einen Sachkundenachweis hinsichtlich des zu führenden oder eines anderen gefährlichen Hundes verfügt und seine Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.
    Hinweis: Für den Hundeführer besteht die Pflicht, die Erlaubnis zur Haltung des Hundes stets mitzuführen.
  2. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.

8. Maulkorbzwang für gefährliche Hunde

Bisher mussten generell nur bissige Hunde an bestimmten Orten, an denen Leinenzwang herrscht, auch einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Neu:

Mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV müssen alle gefährlichen Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums immer einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

9. Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde

Die Weitergabe eines gefährlichen Hundes von einem Hundehalter zum nächsten Hundehalter war bisher generell nicht geregelt.

Neu:

Ein Hundehalter, der die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgeben möchte, darf diesen Hund nur an eine Person abgeben, die über eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes verfügt.
Der abgebende Hundehalter ist verpflichtet, die für ihn zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich über den Wechsel zu informieren.
Der aufnehmende Hundehalter ist verpflichtet, der für ihn zuständige Ordnungsbehörde die Aufnahme des gefährlichen Hundes unverzüglich anzuzeigen, sofern er in Brandenburg wohnt. Bei der Abgabe eines Hundes eines brandenburgischen Halters in ein anderes Bundesland sind die dort geltenden Vorschriften zu beachten.

 

II. Verschärfungen die alle Hunde betreffen

1. Leinen- und Maulkorbzwang

Die allgemeine Leinenpflicht gilt weiterhin an den in der bisherigen HundehV genannten Orten.

Neu:

Darüber hinaus gilt die allgemeine Leinenpflicht mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV jetzt auch

1.       auf Sport- oder Campingplätzen,

2.       in umfriedeten oder anderweitig begrenzten, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

3.       in Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Verwaltungsgebäuden.


Auch in den als Hundeauslaufgebieten gekennzeichneten Gebieten muss jeder Hund an der Leine geführt werden, soweit er nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

Bisher galt die Maulkorbpflicht nur für bissige Hunde.

Neu:

Mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV hat jeder Hund in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb zu tragen.

2. Führen von Hunden

Bisher konnte eine Person, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, gleichzeitig eine unbeschränkte Zahl von ungefährlichen Hunden führen.

Neu:

Mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV darf eine Person nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen.

3. Anzeigepflicht

Bisher bestand keine generelle Anzeigepflicht für Hunde, die nach der bisherigen HundehV nicht zu den genannten Rassen oder Gruppen gehörten.

Neu:

Mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV ist die Haltung eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Der Hundehalter hat die Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und seine Zuverlässigkeit nachzuweisen.

 

III. Übersicht hinsichtlich der Zuordnung von Hunden nach Rasse oder anderen Merkmalen im Sinne der neuen HundehV

1. gefährlicher Hund

  1. Ein gefährlicher Hund i.S.d. HundehV ist jeder Hund der entweder den Rassen oder Gruppen
    1. American Pitbull Terrier,
    2. American Staffordshire Terrier,
    3. Bullterrier,
    4. Staffordshire Bullterrier,
    5. Tosa Inu,


sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, angehört

  1. oder den Rassen oder Gruppen
    1. Alano,
    2. Bullmastiff,
    3. Cane Corso,
    4. Dobermann,
    5. Dogo Argentino,
    6. Dogue de Bordeaux,
    7. Fila Brasileiro,
    8. Mastiff,
    9. Mastin Espanol,
    10. Mastino Napoletano,
    11. Perro de Prese Canario,
    12. Perro de Prese Mallorquin,
    13. Rottweiler


sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden angehört und kein Negativzeugnis besitzt,

  1. sowie Hunde aller Rassen, die u.a. durch gesteigerte Aggressivität gegen Mensch oder Tier auffällig geworden sind.

2. nicht gefährlicher Hund

Jeder andere Hund, der die vorgenannten Merkmale nicht erfüllt, also auch der Hund, der der zweiten Gruppe zuzuordnenen ist und ein Negativgutachten besitzt, ist nicht ein gefährlicher Hund i.S.d. HundehV.

IV. Ausnahmeregelung von der Anwendung der HundehV

Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

V. Hinweis

Diese Stichpunkte stellen nur eine schwerpunktartige Zusammenfassung der Veränderungen zur Haltung eines Hundes nach der neuen HundehV im Vergleich mit den Regelungen der bisherigen HundehV dar.

Da jede Prüfung, ob ein Hund gehalten werden darf, eine Einzelfallprüfung nach den Vorgaben der HundehV und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften ist, wird empfohlen, die konkreten Einzelheiten des vorliegenden Einzelfalles anhand der Regelungen der neuen HundehV zu werten.

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