Tierschutzverein ? - Hamburg und Poggendorf
 

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18. Wahlperiode

 

Antrag

 

der CDU-, SPD- und GAL-Abgeordneten

im Gesundheitsausschuss

 

zu Drs.18/2927 

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft,

 A.) den Gesetzentwurf (Drs. 18/2927) mit folgenden Änderungen
zu beschließen:

 I.          Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) wird als Artikelgesetz mit dem Titel "Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden" beschlossen.

 II.         Artikel 1 dieses Gesetzes wird der Senatsentwurf  (Drs. 18/2927) zu dem Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden unter der Maßgabe folgender Änderungen:

 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 Hinter dem Eintrag zu § 27 wird der Eintrag „§ 27a  Strafvorschrift” eingefügt.

 Der Eintrag „Teil V Schlussbestimmungen“ wird gestrichen.

 Der Eintrag zu § 29 wird gestrichen.

  

§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2)            Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,

 1.         die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben,

 2.         die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,

 3.         die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder

 4.         die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.“ 

§ 8 Absatz  2 erhält folgende Fassung:

 „(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind

 1.         Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,

2.         läufige Hündinnen,

3.         Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden.

4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden,     

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ 

§ 8 Absatz  3 erhält folgende Fassung:

 „(3)       Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen. Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht.“ 

§ 9 erhält folgende Fassung: 

„(1)       Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit. Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund offensichtlich ungefährlich ist und die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.  

(2)        Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die sachverständigen Personen oder Einrichtungen übertragen, die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt worden sind. In diesem  Fall  hat  die  Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handelt, für den betroffenen Hund kein Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet und ihm oder ihr weder  das  Halten  oder  das  Führen  des betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt worden ist. Die sachverständige Person oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin oder des Antragsteller, der Nummer des Transponders des Hundes bzw. in den Fällen des § 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf Verlangen das Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden.  

(3)            Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen bestimmten Hund und die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach Absatz 1 geführt hat. Die Befreiung gilt entgegen § 1 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird. Die Anleinpflichten nach § 8 Absätze 2 und 5 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben im Übrigen unberührt. Für die in Satz 2 genannten Flächen gelten § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend. 

(4)        Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung  vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen, dass die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der sachverständigen Person oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Behörde auszuhändigen.  

(5)        Für Hunde, für die ein Maulkorb- oder Leinenzwang angeordnet worden ist, darf die Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der Maulkorb- oder Leinenzwang zuvor von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist. Entgegen Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind nichtig. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.  

(6)        Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines Leinenzwanges nach § 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben. 

(7)        Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein Personen-Identitätsnachweis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlagen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.  

(8)        Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1105, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1666) gehalten werden, oder für Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen.“

 In der Gesetzesbegründung zu § 9 wird der letzte Absatz gestrichen.

 § 11 erhält folgende Fassung:

 (1)        Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben.

 (2)            Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, müssen alle Hunde ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.  

§ 12 Absatz  1 erhält folgende Fassung:

„(1)       Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen. “ 

Nach § 12 Absatz 2 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

 „(3)       Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.“

 § 13 Absatz  1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

 „3.            Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie Schulterhöhe des Hundes,“

 Nach § 13 Absatz 3 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:

 „(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.“ 

§ 17 Absatz  2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 „(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung 

1.            einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert

2.            an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden, die in den                      in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Fällen nicht länger als 2                   m sein darf und

 3.            ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.“

 § 22 Absatz  1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

 „2.            Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung und -ausbildung,“

 In § 23 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:

 „(7) Die zuständige Behörde kann die Befreiung von der Anleinpflicht (§ 9 Absatz 1 Sätze 1 und 3) widerrufen, wenn gegen § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 3 oder gegen Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus den in § 8 Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird. §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141) bleiben unberührt.“ 

Die bisherigen § 23 Absätze 7 bis 12 werden § 23 Absätze 8 bis 13.

 § 23 Absatz 11 (neu) erhält folgende Fassung: 

„(10) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Die Kosten der Tötung fallen bei sichergestellten Hunden den nach Absatz 9, bei eingezogenen Hunden den nach Absatz 10 verantwortlichen Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.“

 § 23 Absatz 13 (neu) erhält folgende Fassung: 

„(13) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den

Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung.“

 § 24 Absatz  1  Satz 1, erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

 „(1)       Es wird ein zentrales Register zur Erfassung aller in der Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde errichtet, in dem folgende Daten erfasst werden:“

 § 24 Absatz  1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

 „3.            Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung einschließlich diesbezüglicher behördlicher Feststellungen sowie die Größe des Hundes,“

 § 24 Absatz  1 Nummer 15 a)  erhält folgende Fassung:

 „a) Bissvorfälle einschließlich Angaben zu entstandenen Sach- und Personenschäden und“

 § 24 Absatz  2 erhält folgende Fassung:

 „(2)       Das zentrale Register dient der Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Erstellung der für die Berichterstattung nach § 26 erforderlichen Statistiken, der Ermittlung der Halterin oder des Halters von Fundhunden und der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters herrenloser Hunde sowie der Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach dem Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), in der jeweils gültigen Fassung. Zugriffsrechte auf Daten des Registers dürfen den zuständigen Behörden nur zu diesen Zwecken gewährt werden.“

 § 24 Absatz  3 erhält folgende Fassung: 

„(3)       Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Errichtung und den Betrieb des zentralen Registers  erforderlichen  ergänzende  Bestimmungen  zu treffen. Die Rechtsverordnung enthält dabei insbesondere Vorschriften über die Tilgungsfristen für die Eintragungen, den Abruf von personenbezogenen Daten aus dem zentralen Register, die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Register einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen der Datenschutzkontrolle.“

 Die bisherigen § 24 Absätze 3 bzw. 4 werden § 24 Absätze  4 bzw. 5.

 § 25 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

 § 25 Absatz  2 erhält folgende Fassung:

„(2)       Die Rechtsverordnung muss Vorschriften enthalten über

 1.         den Inhalt und die Durchführung der Gehorsamsprüfung, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen, den Inhalt und die Form der Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung, die Anerkennung anderweitig erbrachter Nachweise über den Gehorsam des Hundes und das Verfahren für die Befreiung von der Anleinpflicht nach § 9 Absatz 2,

2.         den Inhalt und die Durchführung des Wesenstestes, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Stellen sowie die Anerkennung der von anderen sachverständigen Personen oder Stellen durchgeführten Wesenstests,

3.         das Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung.

 Darüber hinaus kann die Rechtsverordnung insbesondere Vorschriften enthalten über

1.         weitere als die in § 11 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) genannten Kennzeichnungspflichten,

2.         die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Unterlagen,

3.         die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien und

4.         die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 8, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4.“

 Die bisherigen § 25 Absätze 2 bzw. 3 werden § 24 Absätze 3 bzw. 4.

 Nach § 25 Absatz  4 wird ein Absatz  5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

 „(4) Die für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zu erhebenden Gebühren werden in einer auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Gebührenordnung festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Gebühren ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen Gebühr eine im Einzelfall unzumutbare Härte darstellen würde. Dies gilt nicht für Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Hunden erhoben werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Einzelnen zu bestimmen, insbesondere auch, den Kreis der antragsberechtigten Personen einzuschränken.  

§ 27 erhält folgende Fassung:

 „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1.   a) entgegen § 7 Satz 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,

b) entgegen § 7 Satz 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson geeignet ist,

c) entgegen § 8 Absatz 1 einen Hund nicht an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führt,

d) entgegen § 8 Absatz 2 einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führt,

e) im Falle des § 9 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 2 gegenüber der sach-verständigen Person oder Einrichtung wahrheitswidrige Angaben macht,

f)             entgegen § 9 Absatz 3 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird,

g)            entgegen § 9 Absatz 5 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 2 die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht nicht unverzüglich der zuständigen Behörde übergibt,

h)            entgegen § 9 Absatz 7 die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt

i)            entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund nicht fälschungssicher kennzeichnen lässt,

j)            entgegen § 11 Absatz 2 einen Hund kein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen lässt,

k) einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, der nicht entsprechend den Vorschriften einer auf Grund von § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist, sofern diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

l) entgegen § 12 Absatz 1 keine Haftpflichtversicherung abschließt,

m) entgegen § 12 Absatz 1 die Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,

n) entgegen § 13 den dort genannten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 2.         a) entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,

b) entgegen § 14 Absatz 4 eine Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt,

c) einer Auflage nach § 15 Absatz 2 nicht Folge leistet,

d) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,

e) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher unterbringt,

f) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 als Hundehalterin oder Hundehalter einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson geeignet ist,

g) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an einer geeigneten und reißfesten, in den Fällen des § 8 Absatz 2 Nummern 3 und 4 genannten Fällen höchstens 2 m langen Leine führt,  keinen Maulkorb oder kein geeignetes Halsband bzw. Brustgeschirr tragen lässt,

h) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 4 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,

i) entgegen § 17 Absatz 4 nicht durch ein Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist oder ein Warnschild verwendet, das nicht den Vorgaben des § 17 Absatz 4 entspricht,

j) entgegen § 18 Absatz 5 die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt,

k) entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht bei der zuständigen Behörde anzeigt oder nicht innerhalb der gesetzten Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist,

 3.   entgegen § 20 den Kot des Hundes nicht aufnimmt und entsorgt,

 4.   a) entgegen § 23 Absatz 1 der zuständigen Behörde nicht gestattet, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes zu überprüfen und dabei insbesondere den Transponder abzulesen oder bei der Überprüfung der fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen des Transponders, nicht mitwirkt,

b) entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absätze 2 bis 5 einen Hund hält oder führt,

c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 6 zuwiderhandelt. 

5.         wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet, dass ein bestimmter Hund keiner der in § 2 Absätze 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne des § 2 Absätze 1 und 3 vorliegt,  

6.         sich nach einem Vorfall, bei dem ein von ihr oder ihm geführter Hund einen Schaden verursacht hat, vom Ort des Vorfalles entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen ihrer oder seiner Person, des von ihr oder ihm geführten Hundes und der Art ihrer oder seiner Beteiligung ermöglicht zu haben. 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 

(3)        Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 23 dieses Gesetzes ist anzuwenden.“ 

 Nach § 27 wird ein weiterer Paragraf mit folgendem Wortlaut angefügt:

 „§ 27 a

Strafvorschrift

 (1)        Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.         einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt,

2.            entgegen

            a)            § 21 Absatz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder ausbildet,

            b)            entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 mit gefährlichen Hunden züchtet,

            c)            entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausbildet oder

            d)            entgegen § 21 Absatz 3 gewerbsmäßig mit gefährlichen Hunden handelt.

 

(2)        In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.“  

 

§ 28 erhält folgende Fassung:  

„(1)       Eine wirksame Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 fort. 

(2)        Eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde nach § 18 Absatz 1 fort.

 (3)        Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, für die eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung besteht, unterfallen, solange die Freistellung gilt, nicht den Vorschriften der §§ 14 bis 17.  

(4)        Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 10 hält, unterliegt bis zum 31. Dezember 2006 für diesen Hund nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist ist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 zu beantragen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nachzuweisen. Die Haltung des gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.

             (5)            Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Hund hält, hat seinen Hund spätestens bis zum 31. Dezember 2006 gemäß § 11 Absatz 1 fälschungssicher kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 Absatz 1 abzuschließen und der zuständigen Behörde die in § 13 genannten Angaben und Unterlagen zu übermitteln.“

 § 29 wird gestrichen.

 III.        Artikel 2 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

 „Artikel 2

Änderung des Hundesteuergesetzes

 Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), wird wie folgt geändert:

 1.         § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

                         "(2)   Gefährliche Hunde sind Hunde, die nach dem Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden vom [einzusetzen sind die Daten des Hundegesetzes durch Artikel 1 dieses Gesetzes] (HmbGVBl. S. ….) als gefährlich gelten oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde auf Grund dieses  Gesetzes  festgestellt wurde."

 2.         § 19 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

            "Die Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse über das Halten von Hunden mitzuteilen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist."“ 

IV.        Artikel 3 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

 

„Artikel 3

Schlussvorschriften

"(1)       Das Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen werden. Zum gleichen Zeitpunkt treten § 1 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der geltenden Fassung außer Kraft.

 (2)        § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) Hundegesetz treten am 1. Januar 2007 in Kraft. § 19 Absatz 2 Hundesteuergesetz tritt in der geänderten Fassung am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 (3)        § 2 Absatz 3 Hundegesetz tritt am 31.12.2008 außer Kraft. Über den Fortbestand ist im Zuge der nach § 26 vorgesehenen Berichterstattung des Senats zu entscheiden.

 (4) Die zuständigen Behörden haben ihrer Verpflichtung nach § 9 Absatz 3 Satz 5 bereits im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 in angemessener Weise nachzukommen.“

 

B.)  Der Senat wird ersucht,

 mit den jeweiligen Akteuren Gespräche mit dem Ziel familienfreundlicher Tarife für die Ableistung der Gehorsamsprüfung zu führen;

 mit Züchtern und Händlern schnellstmöglich eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Ziel vorzubereiten, an Hand bestimmter Kriterien die Eignung eines zukünftigen Hundehalters vor dem Kauf eines Hundes zu prüfen bzw. entsprechend zu beraten und/oder den Verkauf von Hunden der für den zukünftigen Halter zuständigen Behörde anzuzeigen;

 bei der Anwendung des Gesetzes die Belange von sozial schwachen, insbesondere obdachlosen Hundehalterinnen und Hundehaltern angemessen zu berücksichtigen;

 in Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Hundeschulen eine Kampagne zum Erwerb der theoretischen Sachkunde für die Hundehaltung (insbesondere für erstmalige Hundehalter) zu starten;

 gemeinsam mit den jeweiligen Akteuren darauf hinzuwirken, dass von allen Möglichkeiten der unbürokratischen und für die Hundehalter kostensparenden Verfahrensgestaltung Gebrauch gemacht wird;  

durch Instrumente der Bezirksaufsicht – insbesondere durch den Erlass einer Globalrichtlinie - sicherzustellen, dass sich die Bezirke als für Ausweisungsentscheidungen nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Hundegesetz zuständige Behörden diesen Verpflichtungen nicht entziehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die mit § 9 Absatz 3 beabsichtigte Anreizfunktion für die Ableistung der Gehorsamsprüfung (Hundeführerschein) durch eine angemessene und zeitnahe Ausweisung von Flächen in Grünanlagen erfüllt werden kann; 

eine effiziente Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Hundegesetzes sicherzustellen. Der – insoweit fortzubildende – SOD/BOD sollte sich dabei insbesondere auf die Kontrolle in gefahrgeneigten Bereichen des öffentlichen Raums konzentrieren;

 der Bürgerschaft zum 29. März 2006 und zum 15. November 2006 über den Stand der Vorbereitungen für die aufgrund des Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und der Umsetzung dieses Ersuchens sowie über den Fortgang der Umsetzung und der Vollzugskontrolle des Gesetzes sowie der Einbeziehung externer Beteiligter und Akteure zu berichten; 

die erste Berichterstattung nach § 26 Hundegesetz der Bürgerschaft rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten nach Artikel 3 des Gesetzes zuzuleiten.

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