- Tierschutzgesetz |
Folgend der Entwurf
zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom Bundesministerium |
||||||||
Tierschutz-Hundeverordnung |
||||||||
vom Auf
Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz
2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der
Tierschutzkommission: §
1 Anwendungsbereich (1)
Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von
Hunden (Canis lupus f.
familiaris). (2)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1.
während des Transportes, 2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem
Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die
Haltung notwendig sind, 3.
bei einem Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des
Tierschutzgesetzes genannten Zwecken sowie in Einrichtungen nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes, soweit für den
verfolgten wissenschaftlichen Zweck nach dem Urteil des für die
Haltung Verantwortlichen andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich
sind. §
2 Allgemeine
Anforderungen an das Halten (1)
Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb
eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang
mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson), zu gewähren. (2)
Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat
sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der
Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes
erforderlich ist. (3)
Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier
getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach
tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen
vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach
Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier
erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen
nicht voneinander getrennt werden. §
3 Anforderungen
an die Betreuung bei gewerbsmäßigem
Züchten Wer mit
mehr als zehn Hunden gewerbsmäßig züchtet, muss sicherstellen,
dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine
Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat. §
4 Anforderungen
an das Halten im Freien (1)
Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass
dem Hund 1.
eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2
Satz 1 und 2 entspricht, und 2.
außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur
Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu
sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter
und wärmegedämmter Liegeplatz
zur Verfügung steht. (2)
Die Schutzhütte muss aus wärmegedämmtem
und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt
und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht
verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass
der Hund 1.
sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und 2.
den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann,
sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist. §
5 Anforderungen
an das Halten in Räumen (1)
Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der
Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Bei
geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen
Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss
eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. (2)
Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten
werden, wenn 1.
diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem
trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte
bietet, ausgestattet sind, 2.
die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des
§ 6 Abs. 2 entspricht und 3.
für diesen der freie Blick aus dem Gebäude gewährleistet
ist. §
6 Anforderungen
an die Zwingerhaltung (1)
Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den
Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht. (2)
In einem Zwinger muss 1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund
sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für
einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung
stehen, 3.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der
aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung
nicht erreicht. Abweichend
von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an
mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des
Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt
benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen. (3)
Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht
überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss
trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht abtrocknet. Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig
beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem
Hund freie Sicht nach außen
ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude,
muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet
sein. (4)
In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete
Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden
Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann,
oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden
sein. (5)
Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in
Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass
die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. §
7 Anforderungen
an die Anbindehaltung
(1)
Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, die
den Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 entspricht. (2)
Die Anbindung muss 1.
an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang
ist, frei gleiten können, 2.
so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen
Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet, 3.
so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte
aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann. (3)
Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein,
die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen
können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass
er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht
abtrocknet. (4)
Es dürfen nur Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet
werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder
zu Verletzungen führen können. (5)
Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein
Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem
Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht
verletzen kann. (6)
Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten,
für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend
von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer
mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden. (7)
Die Anbindehaltung ist verboten bei 1.
einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten, 2.
einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit, 3.
einer säugenden Hündin, 4.
einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt würden. §
8 Fütterung
und Pflege (1)
Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem
Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit
Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung
steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender
Menge und Qualität zu versorgen. (2)
Die Betreuungsperson hat 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse
entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine
Gesundheit Sorge zu tragen; 2.
die Unterbringung mindestens einmal täglich und die
Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und
Mängel unverzüglich abzustellen; 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene
Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem
Fahrzeug verbleibt. §
9 Ausnahmen
für das vorübergehende Halten Die
zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und
3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende
Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden
eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen,
wenn sonst die weitere Aufnahme
solcher Hunde gefährdet ist. §
10 Haltungs-
und Ausstellungsverbot Es ist
verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder
Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, zu halten oder auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Haltungsverbot
nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem (einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) vorgenommen wurde
oder wenn der Hund eine Betreuungsperson bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Inland begleitet oder wegen des Zuzugs der
Betreuungsperson in das Inland verbracht wurde. Das
Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor
dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) und
in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in
der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen
wurde. §
11 Aggressionssteigerung
nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes Eine
Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes
Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße
Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Kreuzungen von
Hunden mit anderen Caniden liegt eine derartige
Aggressionssteigerung vor. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire
Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei
Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen
Aggressionssteigerung auszugehen, sofern dies nicht im Einzelfall
aufgrund eines Wesenstests ausgeschlossen wird. §
12 Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier
trennt, 2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur
Verfügung steht, 3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 6 Abs. 1 oder
§ 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder 4.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht
rechtzeitig abstellt. (2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Satz 1 einen Hund hält oder ausstellt oder eine
Ausstellung veranstaltet. §
13 Übergangsvorschrift (1)
Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am (einsetzen: Tag der Verkündung)
haben, gilt § 3 ab dem (einsetzen: Tag des auf das Inkrafttreten
folgenden Kalenderjahres). (2)
Wer einen Hund am (einsetzen: Tag der Verkündung) in einem
Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1
entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis
zum (einsetzen: Tag des fünften auf das Inkrafttreten folgenden
Kalenderjahres) sicherstellen. (3)
Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3
Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum (einsetzen:
Tag, der dem Tag des fünften auf das Inkrafttreten folgenden
Kalenderjahres vorangeht) in Zwingern gehalten werden, die am
(einsetzen: Tag, der dem Tag des In-Kraft-Tretens vorangeht)
bereits in Benutzung genommen worden sind und die die
Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von
Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.
1309) erfüllen. §
14 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten Diese
Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die
Verkündung folgenden 4. Kalendermonats) in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im
Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer
Kraft. ____________________________________ Der
Bundesrat hat zugestimmt. Bonn,
den Der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |