Der Bundesrat
hat heute der Tierschutz-Hundeverordnung mit der
Maßgabe zugestimmt, dass von der Bundesregierung noch
einige Änderungen eingearbeitet werden.
Zum Beispiel
muss nach Ansicht des Bundesrates bei der gewerbsmäßigen
Zucht von Hunden generell eine sachkundige
Betreuungsperson, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten
gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
zur Verfügung stehen und nicht erst bei einer Zahl von
mehr als zehn Zuchthunden, wie es die Verordnung bislang
vorsieht. Außerdem hält der Bundesrat ein generelles
Haltungsverbot für Hunde, bei denen nach
In-Kraft-Treten der Verordnung Amputationen zum
Erreichen bestimmter Rassemerkmale vorgenommen werden, für
mit den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht
vereinbar. Denn als Konsequenz müssten die Tiere getötet
werden, obwohl ein schmerz- und leidensfreies
Weiterleben des Hundes möglich sei. Gegen ein
Ausstellungsverbot solcher Hunde hat der Bundesrat
dagegen nichts einzuwenden.
Außerdem
spricht sich der Bundesrat für eine Ausdehnung des
Zuchtverbots für aggressionsgesteigerte Hunde auch auf
den "Bullterrier" aus. Die Verordnung nennt
hier lediglich den Pitbull-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und American
Staffordshire-Terrier sowie Kreuzungen dieser Rassen. Im
Gegensatz zur Verordnung darf es nach Auffassung des
Bundesrates keine Ausnahmen von diesem Zuchtverbot
geben. Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde, zu dem der Bundesrat am 20. Oktober 2000
Stellung genommen hat, wonach die genannten Rassen
ausnahmslos einem Einfuhrverbot unterworfen werden. Es
sei nicht einzusehen, warum für diese Hunderassen bei
der Anwendung der einen Regelung die vermutete Gefährlichkeit
durch das Bestehen eines Wesenstests widerlegt werden
kann, bei der anderen Vorschrift dagegen nicht.
Darüber hinaus
bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nach Einholung
eines Gutachtens zur Hundeausbildung, das auch die
Anwendung von Elektroreizgeräten beinhaltet, die
Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend zu ergänzen,
erblich bedingte körperliche Defekte und Krankheiten in
der Verordnung zu konkretisieren und dabei bestimmte
Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu
beschränken. Schließlich fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, Regelungen für eine
unverwechselbare, fälschungssichere Kennzeichnung von
Hunden zu erlassen. Dies könne den Vollzug
tierschutzrechtlicher Regelungen erleichtern und
gleichzeitig dazu beitragen, Tierhalter aufgefundener
Hunde schneller ausfindig zu machen.
Tierschutz-Hundeverordnung
Drucksache
580/00 (Beschluss)