- RLP

Die Zukunft der Rasselisten

 

I. Urteils-Verfassungsbeschwerde

 

Wir betrachten die drei höchstrichterlichen VGH-Entscheidungen in Rheinland-Pfalz, Berlin und Bayern als Aufsetzplattform für eine Urteils-Beschwerde beim BVerfG. Die drei Bundesländer haben unterschiedliche Verordnungen mit unterschiedlichen Rasselisten und einem abweichenden Normenregime. Es sind stets andere Gruppierungen von Hundehaltern betroffen! Es kann nicht sein, dass für die Menschen in Rheinland-Pfalz andere Gesetze und damit eine andere „Gleichheit“ existiert, als in Bayern oder in Berlin, denn:

 

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ (Art. 3 Abs. 1 GG).

 

Die Erfolgsaussichten einer Urteils-Verfassungsbeschwerde werden z. Z. von einem Verfassungsrechtler geprüft.

 

II. Die Fachwissenschaftler

 

Der Schlüsselsatz im rheinland-pfälzischen VGH-Urteil lautet:

 

„Die verfassungsrechtliche Kontrolle hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob der Verordnungsgeber sich einen hinreichenden Überblick über die Fachmeinungen verschafft hat und der von ihm eingenommene Standpunkt vertretbar ist.“

 

So erschütternd es auch klingen mag:

Ohne die nachlesbaren „Fachmeinungen“ von

 

- Eichelberg

- Feddersen-Petersen

- Fleig

- Redlich

- Stur

- Unshelm

- etc. pp.

 

gäbe es heute kein Bundesgesetz und keine Hundeverordnungen mit Rasselisten. Nur Naive können davon ausgehen, dass sich so viele Verordnungsgeber und so viele Gerichte geirrt haben könnten oder ihre Taten und Entscheidungen als durchweg bösartig einzustufen sind. Hinzu kommt, dass es bis heute kein einziges rechtskräftiges Urteil gibt, das die Rasselisten der neuen Verordnungen generell verwirft.

 

Bezugnahmen auf das Qualzuchtgutachten oder auf Breitsamer und Konsorten führen zu keinem anderen Ergebnis: Denn auch hier wird auf die Fachliteratur der o. g. Verfasser Bezug genommen, vielfach garniert mit eigenen persönlichen Erfahrungen, die jedoch ohne den fachwissenschaftlichen Hintergrund der o. g. Verfasser bedeutungslos wären.

 

In allen höchstrichterlichen Urteilen (BVerwG, BayVerfGH, VGH Berlin und VGH Rheinland-Pfalz) wird den Verordnungsgebern bescheinigt, dass sie trotz fundamental unterschiedlicher und sich z. T. widersprechender Verordnungen/Satzungen richtig gehandelt haben. Beharrlich und penetrant werden immer wieder die o. g. Verfasser und deren Werke mit den alles erschlagenden Worten zitiert: Was dort steht, lässt den Schluss zu, dass es gefährliche Hunderassen gibt!!

 

Es ist von existentieller Bedeutung für die weiteren Verfahren vor den obersten Gerichten, dass die ständig zitierten Fachwissenschaftler überzeugend und persönlich darlegen, dass ihre Aussagen falsch interpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen worden sind.

 

Am überzeugendsten und am wirkungsvollsten wäre es allerdings, wenn die Verfasser gegen den Ausverkauf ihrer Werke gerichtlich vorgehen würden!! Nur sie können es!

 

Wir haben es in Bayern, in Berlin und jetzt in Rheinland-Pfalz erlebt: Alle drei Hundeverordnungen sind nicht nur anders, sondern auch paradox, aber alle sind rechtens!

 

Daher nochmals unsere Forderungen:

 

Es ist dringend erforderlich, vor den obersten Gerichten mit einem Großaufgebot an seriösen und anerkannten Sachverständigen aufzukreuzen und möge es noch soviel kosten!!

 

Die Sachverständigen müssen in der mündlichen Verhandlung als Partei persönlich anwesend sein. Es genügt keinesfalls, in den eingereichten Schriftsätzen auf deren Ausführungen und Gutachten zu verweisen oder diese vorzulegen. Nach allen bisherigen Erfahrungen findet eine gerichtliche Beweisaufnahme durch Sachverständige auch auf Antrag nicht statt!

 

Die Sachverständigen müssen im Gerichtssaal persönlich vortragen und kontern und für Fragen zur Verfügung stehen und glasklar und überzeugend darlegen, dass der Gesetzgeber ihre Werke missbraucht hat!

 

Interessengemeinschaft gegen die Hundeverordnung in RLP

I. A. PDir a. D. Dipl.-Ing. B. Schwab, Koblenz, der 09.09.2001

 Hier auch als .doc



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