Zitierung: BVerfG, 1 BvR
1778/01 vom 23.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 22),
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1778/01 - |
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In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde
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1. der Frau B...
und weiterer 89
Beschwerdeführer, |
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auf den Seiten 2 bis 5
befinden sich die Namen der weiteren 89 Beschwerdeführer |
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Bevollmächtigter: |
Professor Dr.
Jan Ziekow,
Gartenstraße 3, 67361 Freisbach - |
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gegen |
das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April
2001 (BGBl
I S. 530) und § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl
I S. 838) |
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hier: |
Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die
Beschwerdeführer zu 1 bis 41 |
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hat die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
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gemäß § 93 b in
Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl
I S. 1473) am 23. November 2001
einstimmig beschlossen: |
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Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. |
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Gegenstand des
Verfahrens ist ein Antrag von Hundezüchtern auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl
I S. 530) und des § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl
I S. 838) vorläufig ausgesetzt werden
soll. |
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1. Als Art. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist das Gesetz zur
Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde
in das Inland (Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) erlassen worden.
Nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hunde der dort aufgeführten
Rassen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 dürfen Hunde weiterer Rassen, für die
nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig
gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem
Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Daneben enthält das Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz Bestimmungen, die die Überwachung
der Pflichten betreffen, die sich aus dem Gesetz oder aus auf
seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen ergeben, ferner
Straf- und Bußgeldvorschriften und eine Regelung über die
Einziehung von Hunden und sonstigen Gegenständen, die mit
entsprechenden Taten im Zusammenhang stehen. |
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Durch Art. 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist das
Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) geändert worden.
Danach ist es gemäß § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Tier-SchG n.F.
verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet
werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene
erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten. § 11 b Abs. 5 TierSchG
ermächtigt das zuständige Bundesministerium, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erblich
bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach § 11 b Abs. 1 und 2 TierSchG näher
zu bestimmen und das Züchten von Wirbeltieren bestimmter Arten,
Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn das
Züchten zu Verstößen gegen § 11 b Abs. 1 und 2 TierSchG führen
kann. Nach § 11 Satz 3 der unter anderem auf dieser Grundlage
ergangenen Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl
I S. 838) ist bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und
Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren vom Vorliegen
einer Aggressionssteigerung im Sinne des § 11 b Abs. 2 TierSchG
auszugehen. |
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Durch Art. 3 des
Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist schließlich in
das Strafgesetzbuch ein neuer § 143 eingefügt worden. Danach
sind die Zucht gefährlicher Hunde und der Handel mit ihnen
entgegen einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen
Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht. Das gleiche Strafmaß gilt, wenn ohne die
erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung ein gefährlicher Hund gehalten wird. |
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2. Die Antragsteller,
die von den angegriffenen Bestimmungen erfasste Hunde züchten
und von denen einige beabsichtigen, solche Hunde in das
Bundesgebiet zu importieren, rügen mit ihrer zugleich erhobenen
Verfassungsbeschwerde Verstöße des angegriffenen Gesetzes gegen
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. |
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Mit dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller
geltend, dass die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet sei. Es sei auch nicht zu erwarten,
dass das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache so
rechtzeitig entscheiden werde, dass dadurch die den
Antragstellern schon jetzt drohenden schweren Nachteile
abgewendet werden könnten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung
ergebe ein eindeutiges Überwiegen der ohne den Erlass der
einstweiligen Anordnung eintretenden Nachteile. |
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Der Antrag ist
zulässig, aber unbegründet. |
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1. Nach § 32 Abs. 1
BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies
zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,
die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang
des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, mit den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde
aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein besonders
strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche
Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl.
BVerfGE 94, 334 <347 f.>;
96, 120 <128 f.>). Das
Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz
außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch
machen (vgl.
BVerfGE 82, 310 <313>), ist doch der
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein
erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers. |
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2. Im vorliegenden
Fall kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die
Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Gleiches gilt für die Frage,
ob die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist.
Denn die vorzunehmende Folgenabwägung fällt eindeutig
zuungunsten der Antragsteller aus. |
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a) Unterbleibt die
beantragte einstweilige Anordnung, erweist sich aber später die
Verfassungsbeschwerde als begründet, bleiben bis zur
Entscheidung in der Hauptsache die Vorschriften des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde und des § 11
Tierschutz-Hundeverordnung anwendbar. |
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Dies bedeutet in
erster Linie, dass den Züchtern entsprechender Hunde
insbesondere durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2
Abs. 1 HundVerbrEinfG und das sich aus § 11 b Abs. 2 TierSchG in
Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung ergebende
Zuchtverbot vorübergehend - nach Darstellung der Antragsteller
zum Teil erhebliche - wirtschaftliche Nachteile entstehen. Nach
dem Vortrag der Antragsteller kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung im Fall
eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde eine Weiterführung der
Hundezucht mit den vorhandenen Hunden vielfach nicht mehr
möglich sein wird. Insoweit ist allerdings trotz des Vorbringens
der Antragsteller, ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage werde
bedroht, zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme der Antragsteller
zu 9, 10 und 37 sämtliche Antragsteller als Beruf nicht den des
Hundezüchters, sondern andere Tätigkeiten angegeben haben und
die in der Antragsschrift angegebenen Umsätze abzüglich der
laufenden Kosten und der zu zahlenden Steuern regelmäßig allein
nicht ausreichen dürften, den Lebensunterhalt der Betroffenen
sicherzustellen. Ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Artenvielfalt der im Gesetz als gefährliche Hunde bezeichneten
Tiere, das durch die Verringerung des genetischen Potentials auf
Grund der genannten Verbote beeinträchtigt werden könnte, ist
entgegen der Ansicht der Antragsteller derzeit nicht
ersichtlich. |
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Weiter bleiben ohne
den Erlass der einstweiligen Anordnung die Überwachungs-, Straf-
und Bußgeldvorschriften der §§ 3 bis 7 HundVerbrEinfG vorläufig
anwendbar. Es ist deshalb möglich, dass beispielsweise die Räume
auskunftspflichtiger Hundehalter von den durch die zuständige
Behörde beauftragten Personen betreten (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1
und 2 HundVerbr-EinfG), nach § 5 HundVerbrEinfG
Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Personen, die entgegen § 2 Abs.
1 HundVerbrEinfG Hunde in das Inland verbringen oder einführen,
ergriffen oder nach § 7 HundVerbrEinfG gefährliche Hunde
eingezogen werden. Allerdings berührt die Verpflichtung, der
zuständigen Behörde vorläufig Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen dienen, die Belange der
Antragsteller und anderer Züchter entsprechender Hunde in
deutlich geringerem Maße als das Einfuhr- und Verbringungsverbot
selbst. Auch gilt das vorerwähnte Betretensrecht nur im Rahmen
der Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 1 HundVerbrEinfG, weshalb der
Inanspruchnahme dieses Rechts durch ordnungsgemäße Erteilung von
Auskünften und Vorlage der entsprechenden Unterlagen
entgegengewirkt werden kann. |
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Soweit die §§ 5 und 6
HundVerbrEinfG Straf- und Bußgeldandrohungen für die Verletzung
von Pflichten enthalten, die sich aus dem Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz und von Rechtsverordnungen dazu
ergeben, und § 7 HundVerbrEinfG die Einziehung der Hunde und
sonstiger im Zusammenhang mit entsprechenden Delikten stehender
Gegenstände ermöglicht, können die Hundehalter und -züchter
durch die vorläufige Beachtung der einschlägigen Bestimmungen
verhindern, dass sie von den Sanktionsregelungen betroffen
werden. Gleiches gilt für Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem
neuen § 143 StGB. |
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Soweit die
angegriffenen Regelungen nach Auffassung der Antragsteller
Gemeinschaftsrecht verletzen, sind die zuständigen Gerichte und
Behörden verpflichtet, der Anwendung unmittelbar wirkenden
Gemeinschaftsrechts - unabhängig vom Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung - grundsätzlich Vorrang vor
innerstaatlichen Vorschriften der hier angegriffenen Art
einzuräumen (vgl. EuGH, Slg. 1964, S. 1251 <1269 ff.>;
BVerfGE 31, 145 <173 ff.>;
73, 339 <374 f.>;
75, 223 <244 f.>;
85, 191 <204>; BVerwGE 110, 140
<150 f.>). Von daher ist gerade auf der Grundlage der
Rechtsauffassung der Antragsteller die effektive Geltung des
Gemeinschaftsrechts auch ohne das Ergehen der einstweiligen
Anordnung nicht in Frage gestellt. Die einstweilige Anordnung
wäre bei Verstoß der angegriffenen Regeln gegen
Gemeinschaftsrecht nicht erforderlich. |
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b) Wird dagegen die
einstweilige Anordnung erlassen, bleibt die
Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos, hat dies für die
Allgemeinheit und potentiell für jeden Einzelnen schwerwiegende
Konsequenzen. |
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Das Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde soll nach der Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks 14/4451 S. 1,
8 unter A I) die zum Schutze von Menschen vor gefährlichen
Hunden oder dem verantwortungslosen Handeln bestimmter
Hundehalter erlassenen Vorschriften der in erster Linie für die
Gefahrenabwehr zuständigen Länder durch Regelungen im
Kompetenzbereich des Bundes ergänzen. Das Gesetz dient deshalb
jedenfalls auch dem Schutz der unter Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
fallenden Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von
Menschen. Anlass für den Gesetzentwurf waren nach dessen
Begründung die in jüngster Zeit vermehrt aufgetretenen Angriffe
gefährlicher Hunde auf Menschen. Dazu gehörte insbesondere ein
Vorfall in Hamburg, bei dem ein Pitbull und ein Staffordshire
Terrier auf einem Schulhof ein sechsjähriges Kind auf grausame
Weise getötet haben. |
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Bei Erlass der
einstweiligen Anordnung wäre das Einfuhr- und Verbringungsverbot
für gefährliche Hunde zunächst nicht anwendbar, so dass bis zur
Entscheidung in der Hauptsache weiter derartige Hunde in das
Bundesgebiet importiert werden könnten und schon deshalb die von
ihnen nach Ansicht des Gesetzgebers ausgehende Gefahr für das
Leben und die Gesundheit der Menschen zunehmen würde. Da die
Länder ein solches bundesweites, jedenfalls teilweise durch
Grenzkontrollen durchsetzbares und mit der Androhung einer
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verbundenes Importverbot
für gefährliche Hunde nicht erlassen konnten, würde die
Aussetzung des § 2 HundVerbrEinfG auf der Grundlage des
gesetzgeberischen Konzepts eine spürbare Verringerung des
Schutzes vor gefährlichen Hunden bewirken. |
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Das Gleiche gilt im
Ergebnis für eine Aussetzung des sich aus § 11 b Abs. 2 TierSchG
in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung ergebenden
Zuchtverbots. Auch durch diese Vorschriften kann die Zahl der
vom Gesetzgeber als gefährlich angesehenen Hunde verringert
werden. Zwar bestehen insoweit auf Länderebene ähnliche
Regelungen. Diese vermögen aber schon deshalb nicht durchgängig
vergleichbaren Schutz zu gewähren, weil sie teilweise weniger
strikt gefasst sind. So wird nach § 1 Abs. 2 der
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums
Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher
Hunde vom 3. August 2000 (GBl S. 574) bei den Rassen American
Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier die
Eigenschaft als Kampfhund lediglich (widerlegbar) vermutet. Nach
§ 1 Abs. 3 dieser Verordnung kann bei Staffordshire Bullterriern
die Eigenschaft als Kampfhund (nur) im Einzelfall bei
Anhaltspunkten für eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegen.
Demgegenüber sieht das Zuchtverbot nach § 11 b, 13 a Abs. 2
TierSchG in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung für
die gerade genannten Hundearten weder die Notwendigkeit noch die
Möglichkeit einer Prüfung der Gefährlichkeit des Hundes im
Einzelfall vor. |
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Mit der Einfügung des
neuen § 143 StGB werden die landesrechtlichen Zucht-, Handels-
und Haltungsverbote für gefährliche Hunde strafbewehrt, um
diesen Verboten den angesichts der von den genannten Tieren
ausgehenden Gefahren für den Menschen erforderlichen Nachdruck
zu verschaffen (vgl. BT-Drucks 14/4451, S. 8 unter A IV). Bei
einer Außervollzugsetzung dieser Vorschrift und dem Wegfall der
von ihr ausgehenden präventiven Wirkung würde die Durchsetzung
der genannten landesrechtlichen Verbote nicht unerheblich
erschwert. |
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Schließlich würde bei
Erlass einer einstweiligen Anordnung in die Gestaltungsfreiheit
des Bundesgesetzgebers eingegriffen, dessen mit dem Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde in Abstimmung mit den Ländern
verfolgtes gesetzgeberisches Konzept zunächst nicht umgesetzt
werden könnte. |
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c) Werden die
negativen Folgen einer einstweiligen Anordnung mit den
Nachteilen verglichen, die ohne den Erlass dieser Anordnung
eintreten würden, überwiegen die Nachteile, die mit dem Erlass
der vorläufigen Regelung verbunden wären. Es müsste die
Umsetzung von Maßnahmen, die dem Schutz menschlichen Lebens, das
innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert
darstellt (vgl.
BVerfGE 49, 24 <53>), und dem Schutz
der körperlichen Unversehrtheit dienen, einstweilen
unterbleiben. Auf der Grundlage der Auffassung des Gesetzgebers
ist davon auszugehen, dass sich bei Erlass einer einstweiligen
Anordnung die Wahrscheinlichkeit von erneuten Übergriffen
gefährlicher Hunde auf Menschen erhöht. Schäden, die an deren
Gesundheit und Leben eintreten könnten, wären vielfach
irreversibel und hätten erhebliches Gewicht. Demgegenüber wiegen
die Nachteile, die beim Verzicht auf den Erlass der
einstweiligen Anordnung eintreten können, weit weniger schwer.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen
Interessen der betroffenen Antragsteller und vergleichbarer
Hundezüchter (vgl.
BVerfGE 6, 1 <6>). |
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Diese Entscheidung
ist unanfechtbar. |
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