Wie zuvor der Deutsche Bundestag ist heute auch der
Bundesrat der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zum Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde gefolgt. Danach wird das
Verbraucherschutzministerium in Zukunft die Möglichkeit
haben, per Rechtsverordnung einen
"Sachkundenachweis" unter anderem auch von privaten
Hundehaltern zu verlangen. Die bisherige Regelung im
Tierschutzgesetz erstreckt sich nur auf die gewerbsmäßige
Tierhaltung. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der
Fragen, welche Hundehalter in welcher Form den
Sachkundenachweis zu erbringen haben, wird das Ministerium in
einer Rechtsverordnung erst noch festlegen müssen.
Außerdem
ist zukünftig nicht nur das widerrechtliche Handeln oder Züchten,
sondern auch das unerlaubte Halten gefährlicher Hunde unter
Strafe gestellt. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe drohen demjenigen, der sich einen gefährlichen
Hund ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung hält.
Das
Gesetz regelt vor allem den Import gefährlicher Hunde in das
Inland. Ein absolutes Einfuhrverbot besteht für die
Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier und alle nach
Landesrecht als gefährlich eingestuften Rassen sowie
Kreuzungen mit den genannten Tieren. Durch Verschärfungen des
Tierschutzgesetzes ist es künftig verboten, Hunde zu züchten,
wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
unter anderem erblich bedingte Aggressionssteigerungen
auftreten. Die Zufügung von Leiden ist keine Voraussetzung
mehr für ein Zuchtverbot. Daneben enthält das Gesetz
Regelungen zur öffentlichen Ausstellung von Wirbeltieren.
Gesetz
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Drucksache
95/01 (Beschluss)
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