- Schleswig-Holstein

SCHLESWIG/SH: Rassebegriff unzureichend

Die als Kampfhundeverordnung bekannte schleswig-holsteinische Gefahrhundeverordnung ist in dem Bereich nichtig, in dem Bestimmungen an den Begriff Rasse anknüpfen.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag entschieden. Für das Gericht hat die Prüfung der Fachliteratur ergeben, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch gleichbedeutend sei mit der Gefährlichkeit eines Hundes.

Gegen die Verordnung hatten zwölf betroffene Hundehalter geklagt.

aus: http://www.ndr.de/regio_sh/index.html

JUHUUUU!!

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29.05.2001, 17:08
Gericht entscheidet:

Gefahrhundeverordnung teilweise nichtig Schleswig (ddp-nrd).

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Gefahrhundeverordnung des Landes am Dienstag teilweise für nichtig erklärt.

Die Bestimmungen der Verordnung, Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als gefährlich zu klassifizieren, verstößt nach Ansicht der Richter gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz.

Das Kriterium der Rassezugehörigkeit sei ungeeignet, erklärten die Richter. So habe die Prüfung der einschlägigen Fachliteratur ergeben, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch
gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit eines Hundes sei.

Keine Rasse sei von sich aus gefährlich, sondern allein rasseunabhängige Verhaltensweisen von Hunden, betonten die Richter.

Das individuelle Verhalten eines Hundes setze sich zusammen aus angeborener Verhaltensbereitschaft und erlernten Verhaltensweisen. So werde ein Hund nie gefährlich geboren, sondern unabhängig von der
Rassezugehörigkeit von den Menschen dazu manipuliert.

Auch das so genannte Kampfhundimage stelle kein geeignetes Differenzierungskriterium dar, da es sich einer objektiven Überprüfbarkeit entziehe.

Der Senat des OVG wies darauf hin, dass trotzdem alle in der Gefahrhundeverordnung aufgeführten Hunde wie zum Beispiel American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier - wie alle anderen
Hunde auch - im individuell festgestellten Einzelfall «gefährliche Hunde» im Sinne der Gefahrhundeverordnung mit allen sich daran anknüpfenden Pflichten des Halters sein können.

Zwölf Antragsteller mit als «gefährliche Rasse» eingestuften Hunden hatten im Wege der Normenkontrollklage gegen die Gefahrhundeverordnung geklagt.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. arh/sas

aus: http://www.sat1.de/formate/sat1regionale/indexreg.php3?studio=hh

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Und was sagen von uns bezahlte " Politiker" dazu???

 

Genau... Wie immer --- DÜNNSCHISS! Wenn einer Wirklichkeitsfremd ist " Herr Lorenz"  dann SIE - und zwar ganz gewaltig!

 

29. Mai 2001

OVG-Urteil zur Gefahrhundeverordnung

Lorenz: Kein Schutz der Bevoelkerung mehr vor Kampfhunden Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ueber die teilweise Nichtigkeit der Gefahrhundeverordnung fuehrt nach Ansicht von Innenstaatssekretaer Ulrich Lorenz dazu, dass die Bevoelkerung vor gefaehrlichen Hunden nicht mehr effektiv geschuetzt werden kann. Lorenz kuendigte eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. "Das Urteil ist wirklichkeitsfremd", sagte Lorenz. Es ignoriere die schlimmen und teilweise toedlichen Angriffe von Pitbull Terriern aus der juengsten Vergangenheit.

Das OVG-Urteil steht nach Ueberzeugung von Lorenz im Widerspruch zum Bundesverwaltungsgericht, das bei bestimmten Kampfhunderassen eine abstrakte Gefaehrlichkeit unterstellt. In seiner Entscheidung vom Januar 2000 ueber die Rechtmaessigkeit einer hoeheren Steuer fuer so genannte Kampfhunde stellt das Gericht ausdruecklich fest, dass bei den so genannten Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezuechtet wurden, die die Kampfkraft steigern.

Woertlich heisst es in der Urteilsbegruendung: "Dieser Sachverhalt reicht fuer eine dem Gleichheitssatz entsprechende Differenzierung aus".

Lorenz wies darauf hin, dass das OVG-Urteil auch mit der juengsten Gesetzgebung des Bundes kollidiert. Danach duerfen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier wegen ihrer Gefaehrlichkeit weder eingefuehrt noch gezuechtet werden.

Verantwortlich fuer diesen Pressetext:

Thomas Giebeler, Innenministerium, Duesternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

Tel: 0431/988-3007, Fax: 0431/988-3003, E-Mail:Pressestelle@im.landsh.de

 

 


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