- Aktuelles

Hier auch als .pdf Datei

- Stand 17.09.2002 -

 

Gesetzentwurf

 Fraktion der SPD            Hannover, 17. September 2002

 

Der Niedersächsische Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

 

Niedersächsisches Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren (NHundG)

 

§ 1

Zweck des Gesetzes

 Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren entgegenzuwirken, die mit dem Halten, Führen und Beaufsichtigen von Hunden verbunden sind.

 § 2

Allgemeine Pflichten

 

(1) 1Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere ausgehen. 2Die Vorschriften des Tierschutz- und des Jagdrechts bleiben unberührt.

 (2) 1Zur Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren kann die Verwaltungsbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Hunde an einer Leine zu führen sind. 2Dies gilt insbesondere für

1.      innerörtliche Bereiche mit starkem Publikumsverkehr, beispielsweise Fußgängerzonen und Einkaufsbereiche,

2.   öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Freibäder,

3.   öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen,

4.   öffentliche Gebäude, Schulen, Kindergärten und öffentliche Verkehrsmittel sowie

5.   öffentlich zugängliche Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Versammlungen, Aufzüge und Volksfeste.

 

(3) Das Recht der Verwaltungsbehörden, durch Verordnung oder im Einzelfall Regelungen zur Gefahrenabwehr zu treffen, bleibt unberührt.

 

(4) Das Recht der kommunalen Körperschaften, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, bleibt unberührt.

 

§ 3

Erlaubnis

 (1) 1Das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, eines Hundes des Typs Pit Bull Terrier oder einer Kreuzung mit einem Hund einer dieser Rassen oder dieses Typs bedarf der behördlichen Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1.   die Hundehalterin oder der Hundehalter eine natürliche Person ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.   die Hundehalterin oder der Hundehalter über die Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1) und Sachkunde (§ 4 Abs. 2) zum Halten des Hundes verfügt,

3.   die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 5) behördlich festgestellt ist und

4.   keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten des Hundes im Einzelfall eine Gefahr für Dritte entsteht.

 

(2) Ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 beantragt, so darf ein Hund nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig gehalten werden, bis über die Erteilung der Erlaubnis unanfechtbar entschieden ist.

 

(3) 1Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

 

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Hunde, die in einer Einrichtung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, die mit einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis betrieben wird.

 

§ 4

Zuverlässigkeit und Sachkunde

 

(1) 1Die Zuverlässigkeit zum Halten eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besitzt insbesondere nicht, wer

1.   wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,

2.   wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz oder

3.   wegen einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe

rechtskräftig verurteilt ist. 2Sind seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung mehr als fünf Jahre verstrichen, so bleiben die Verurteilungen unberücksichtigt. 3Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

 (2) 1Die Sachkunde zum Halten eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besitzt, wer die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die erforderlich sind, den Hund so halten und führen zu können, dass von diesem keine Gefahr nach § 2 Abs. 1 ausgeht. 2Hierzu gehört der Nachweis ausreichender Kenntnisse über das Halten, die Ausbildung und das Verhalten des Hundes. 3Die Sachkunde wird von der zuständigen Behörde festgestellt.

 

§ 5

Wesenstest, Kennzeichnung

 (1) 1Wesenstests nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können nur durch sachverständige Personen und Stellen durchgeführt werden, die das Fachministerium zur Durchführung von Wesenstests ermächtigt hat. 2Ein Test, der außerhalb Niedersachsens durchgeführt worden ist, wird berücksichtigt, soweit er dem Wesenstest nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gleichwertig ist.

 (2) Wird durch den Wesenstest weder die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial des Hundes festgestellt, so kann die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Maßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung der Fähigkeiten des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten, insbesondere durch Ausbildung des Hundes und die anschließende Wiederholung des Wesenstests anordnen.

 (3) Wird durch den Wesenstest ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial des Hundes festgestellt oder wird die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nicht festgestellt und besteht keine Aussicht, dass der Hund diese Fähigkeit noch erwirbt, so hat die Erlaubnisbehörde die Tötung des Hundes anzuordnen.

 (4) 1Hunde, für die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erteilt wurde, haben in der Öffentlichkeit ständig ein Halsband mit einer roten Plakette zu tragen, die von der Erlaubnisbehörde ausgegeben wird. 2Die Plakette muss die Erlaubnisbehörde erkennen lassen und eine Kennnummer tragen, die eine Zuordnung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter ermöglicht. 3Zusätzlich ist der Hund nach Maßgabe der Entscheidung der Erlaubnisbehörde dauerhaft so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung des Hundes gewährleistet ist.

 

§ 6

Besondere Pflichten

 (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und der die Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 und die Sachkunde im Sinne des § 4 Abs. 2 behördlich bescheinigt ist, damit beauftragen.

 (2) 1Hunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sind anzuleinen

1.   außerhalb privater Räumlichkeiten,

2.   außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke und

3.   außerhalb behördlich ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

2Solange über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht unanfechtbar entschieden ist, hat der Hund außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke zusätzlich einen Maulkorb zu tragen.

 (3) 1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen und Stellen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. 2Wer beauftragt ist, einen Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu führen, hat beim Führen des Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und zusätzlich die behördliche Bescheinigung über seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen und Stellen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. 3Wird ein Hund auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 vorläufig gehalten, so hat die Person, die den Hund führt, anstelle einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 eine Bescheinigung der Erlaubnisbehörde über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen und Stellen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen.

 (4) 1Zur Deckung der durch einen Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verursachten Schäden ist von der Hundehalterin oder dem Hundehalter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat auf behördliches Verlangen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach Satz 1 nachzuweisen. 3§ 2 des Pflichtversicherungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung.

 

§ 7

Im Einzelfall erforderliche Erlaubnis

 (1) 1Besteht ein Hinweis darauf, dass ein Hund

1.   sich gegenüber Menschen oder Tieren aggressiv verhalten hat, insbesondere Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen hat,

2.   außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes Wild oder Nutztiere gehetzt oder gerissen hat,

3.   eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder

4.   sich vergleichbar gefährdend verhalten hat,

so prüft die Behörde, ob Anzeichen dafür bestehen, dass von diesem Hund eine Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 ausgeht. 2Die Behörde kann eine sachverständige Stelle hinzuziehen.

 

(2) 1Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Anzeichen dafür, dass von dem Hund eine Gefahr nach § 2 Abs. 1 ausgeht, so teilt die Behörde der Hundehalterin oder dem Hundehalter mit, dass die weitere Haltung dieses Hundes erlaubnisbedürftig ist. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 und die Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 bis 6 gelten entsprechend.

 

§ 8

Vorübergehender Aufenthalt

 (1) 1Auf Hunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1, die sich nur vorübergehend in Niedersachsen aufhalten und die in dem Land oder Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes gehalten werden dürfen, finden die §§ 3 bis 6 keine Anwendung. 2Die Hunde nach Satz 1 sind außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint zu führen.

 

(2) Ein Aufenthalt ist nur vorübergehend, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter in Niedersachsen eine Wohnung nicht bezieht und sich nicht länger als 2 Monate in Niedersachsen aufhält.

 

§ 9

Mitteilungspflichten, Betretensrecht

 

(1) 1Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 hat der Erlaubnisbehörde die Aufgabe des Haltens des Tieres unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Der Behörde sind zugleich der Verbleib des Hundes sowie der Name und die Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters mitzuteilen. 3Die Mitteilungspflicht besteht auch bei Abhandenkommen oder Tod des Hundes.

 

(2) Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich melderechtliche Anmeldungen, Abmeldungen und Anzeigen mitzuteilen.

 

(3) 1Die Erlaubnisbehörde kann prüfen, ob ein Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 sicher gehalten wird und ob Auflagen eingehalten werden. 2Beauftragte der Behörde sind berechtigt, Räumlichkeiten und Freianlagen zu betreten, in denen der Hund gehalten wird. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 (1)      Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen oder Tieres ausgeht, soweit das Handeln nicht nach § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ordnungswidrig ist,

2.   einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

3. gegen eine Auflage oder Bedingung nach § 3 Abs. 3 verstößt,

4.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

5.   einen Hund ohne die nach § 5 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, vorgeschriebene Plakette führt,

6.   einen Hund entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, nicht kennzeichnen lässt,

7.   einen Hund entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 durch eine Person führen lässt, die

a)   das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat oder

b)   eine Bescheinigung über ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt,

8.   einen Hund

a)            entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, oder

b)            entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2

nicht angeleint führt,

9.   einen Hund entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, ohne Maulkorb führt,

10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, die Erlaubnis nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt,

11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, die Erlaubnis oder die Bescheinigung über die Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt,

12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt,

13. gegen eine Anordnung gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 verstößt,

14. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, einen Hund hält, ohne dass die erforderliche Haftpflichtversicherung besteht,

15. einer Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

16. Beauftragte hindert, die Räumlichkeiten und Freianlagen gem. § 9 Abs. 3 zu betreten.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

§ 11

In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

 (1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 10 Abs. 1 Nr. 12 am 1. Juni 2003 in Kraft.

 

(2) Die nach § 1 Abs. 2 der Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), geändert durch Verordnung vom 12. September 2001 (Nds. GVBl. S. 608), erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten als Erlaubnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 fort.

 

Hier geht es zur Begründung des M.....

 

 

      Zurück