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Hundesteuermustersatzung Aufgrund des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 28.
März 2000 (GV NRW S. 245) und der §§ 3 und 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718) hat der Rat der Stadt/Gemeinde
.............................................. in seiner Sitzung
vom ................................. folgende Hundesteuersatzung
beschlossen: § 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im
Stadt-/Gemeindegebiet. (2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer
einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines
Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in
einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern
gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen,
wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der
Stadt/Gemeinde ..................................... gemeldet und
bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten
mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner. (3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder
Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält,
wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der
Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein,
wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum
Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. §
2 Steuermaßstab
und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
Hunde, für
die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde,
für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,
werden mitgezählt. (2)
Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e
sind solche Hunde, a)
die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet
werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum
Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht
die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte
sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine
Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b)
die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als
bissig erwiesen haben; c)
die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen
haben; d)
die bewiesen haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh,
Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche
Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der
Rassen 1.
American Staffordshire Terrier 2.
Pitbull Terrier 3.
Staffordshire Bullterrier 4.
Bullterrier 5.
Mastino Napolitano 6.
Mastino Espanol 7.
Bordeaux Dogge 8.
Dogo Argentino 9.
Fila Brasileiro 10.
Römischer Kampfhund 11.
Chinesischer Kampfhund 12.
Bandog 13.
Tosa Inu oder
Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen.
§
3 Steuerbefreiung (1)
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der
Gemeinde/Stadt ...... aufhalten, sind für diejenigen Hunde
steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie
nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder
sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind
solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den
Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen. (3)
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für
nicht zu Erwerbszwecken gehaltenene Hunde, die
a) an Bord
von ins Schiffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
werden oder b)
als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten
Anzahl. (4)
Für gefährliche Hunde im Sinne
des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 nicht gewährt.
§
4 Allgemeine
Steuerermäßigung (1)
Die Steuer ist auf Antrag auf ... des Steuersatzes nach §
2 zu ermäßigen für
a)
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten
bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind, b)
Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken
verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor
Leistungsprüfern eines von der Stadt/Gemeinde anerkannten Vereins
oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung
ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und
die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (2)
Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen
Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten
Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3)
Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig
gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um ... gesenkt. (4)
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine
Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. §
5 Allgemeine
Voraussetzungen (1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw.
eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der
Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für
den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder
-ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des
Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll,
schriftlich bei der Stadt/Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem
Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags
beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des
§ 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen. (3)
Über die Steuerbefreiung oder
-ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt
nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden
ist. (4)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder
-ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach
dem Wegfall der Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzeigen. §
6 Beginn
und Ende der Steuerpflicht (1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der
Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch
Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate
alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von
zwei Monaten überschritten worden ist. (2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem
der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt
oder eingeht. (3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden
Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§
7 Festsetzung
und Fälligkeit der Steuer (1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die
Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den
Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des
Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann
vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für
das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. (3)
Wer einen bereits in einer
Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit
einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften,
abhanden gekommenden oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund
erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits
entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen
Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. §
8 Sicherung
und Überwachung der Steuer (1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von
zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch
Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist -
innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, unter
Angabe der Hunderasse bei der Stadt/Gemeinde
anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die
Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen
des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf
den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen,
nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der
Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der
Halter aus der Stadt/Gemeinde weggezogen ist, bei der Stadt/Gemeinde
abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Stadt/Gemeinde zurückzugeben. Im Falle
der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung
der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3)
Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der
Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine
Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der
Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige
Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer
neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke
gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4)
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren
Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf
Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb
gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO).
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter
verpflichtet. (5)
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren
Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom
Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW
in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach
den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. §
9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig
im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 1999 (GV NRW S. 718),
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.
als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der
Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig
anzeigt, 2.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig oder
unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse
anmeldet, 3.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig abmeldet, 4.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar
befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die
Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht
vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
sehen, anlegt, 5.
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder
deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4
nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 6.
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder
deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt
übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht
fristgemäß ausfüllt. §
10 Inkrafttreten Diese
Hundesteuersatzung tritt am ............................ in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom
..................................... außer Kraft. Erläuterungen: Anmerkung:
Die kursiv gedruckten Passagen dieser Mustersatzung sind nicht
rechtlich zwingend, sondern betreffen Steuerermäßigungstatbestände,
die im Rahmen der politischen Entscheidung des Rates fakultativ
sind. 1.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne
des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer
auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern
kennzeichnend, daß die in der Einkommensverwendung zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen
werden soll (BVerfGE 16, 64 (74)). 2.
Die Hundesteuermustersatzung des Innenministers des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1970 (SMBl NW 61215) entsprach
in einigen Punkten nicht mehr der neueren Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes. Eine formelle Änderung der
Mustersatzung seitens des Ministeriums ist jedoch nicht
beabsichtigt. Die vorliegende Neufassung einer
Hundesteuermustersatzung berücksichtigt die verfassungs- und
steuerrechtlichen Prämissen, die das OVG NW aufgestellt hat. Die
insoweit in der Mustersatzung zum Ausdruck kommenden
Rechtsauffassungen decken sich mit denen des Innenministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen. 3.
Zu den Regelungen im einzelnen ist folgendes festzuhalten:
a) In § 1 ist die
Definition des Hundehalters enger gefaßt, als dies in der
bisherigen Mustersatzung der Fall war. Da nur eine natürliche
Person Hundesteuerschuldner sein kann, wurde folgerichtig als
Hundehalter nur derjenige definiert, welcher einen Hund in seinen
Haushalt aufgenommen hat. b)
In § 2 sind - als optionale Regelung -
Formulierungsvorschläge für die Erhebung einer erhöhten Steuer
für gefährliche Hunde (Kampfhundesteuer) aufgenommen worden. Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Januar 2000 (Az: 11
C 8.99) hat die Diskussion zur grundsätzlichen Zulässigkeit
einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde zu einem Abschluß
gebracht. Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung, die eine
entsprechende Regelung vorsah, wurde seitens des
Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Die in der Mustersatzung
aufgeführten Hunderassen decken sich mit der Anlage 1 der
Landeshundeverordnung NRW vom 30.6.2000. Der gegenüber der LHV
NRW zusätzliche Hinweis auf die Unterscheidung zwischen einer
"Schutzhundeausbildung" und einer "Schutzdienst-
oder Sporthundeausbildung" war erforderlich, um das Verhältnis
der Definition eines gefährlichen Hundes zu der fakultativen
Steuerermäßigung in § 4 Abs. 1 b) der Mustersatzung zu
verdeutlichen (vgl. hierzu auch Abschnitt II Zif. 2.2.2. der
Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW; RdErl. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II
C 3 - 4200-5018 - vom 13.10.2000). Auf
eine Einbeziehung der Hunde der Anlage 2 wurde verzichtet, da zum
einen praktische Probleme damit verbunden wären (Beispiel:
steuerliche Behandlung von Hunden, die erfolgreich eine Wesensprüfung
abgelegt haben) und zum anderen - anders als bei den Rassen der
Anlage 1 - Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer erhöhten
Besteuerung noch nicht vorliegt. Bei
Übernahme der Regelung in § 2 Absatz 2 soltten auch die
entsprechenden Folgeregelungen in den §§ 3, 4 (Steuerbefreiungen
und -ermäßigungen) sowie §§ 8 und 9 (Angabe der Hunderasse)
aufgenommen werden. Die
Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen
der Kommune. Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für
Kampfhunde sind Steuersätze üblich, die ein achtfaches des
"normalen" Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden
ein zehnfaches des "normalen" Steuersatzes betragen.
Soweit bereits eine nachrichtliche Angabe der Steuersätze in Euro
beabsichtigt ist, muß der Euro-Betrag unter Anwendung des genauen
Umrechnungskurses (1 Euro = 1,95583 DM) ermittelt werden. Es ist
nicht möglich, schon heute sowohl einen "glatten"
DM-Betrag als auch einen "glatten" Euro-Betrag
festzusetzen. c)
Die bisherigen §§ 3 und 4 der Hundesteuermustersatzung
wurden weitgehend neu konzipiert. Diese Vorschriften regelten in
ihrer bisherigen Fassung in weiten Teilen die Steuerbefreiung für
Hunde, deren Haltung schon nach den allgemeinen Grundsätzen nicht
als private Hundehaltung einzustufen gewesen wäre und schon von
daher nicht der Hundesteuer unterfallen kann. Aufrechterhalten
wurde in § 3 Abs. 2 die
Steuerbefreiung solcher Hunde, die zwar in Privathaushalten
gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierbei
handelt es sich nicht um Hundehaltung als Ausdruck besonderer
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines
besonderen persönlichen Bedarfes. Die im neugefaßten § 3 Abs. 3
geregelten Steuerbefreiungen, die sich auf von natürlichen
Personen gehaltene Hunde beziehen, konnten ebenfalls
aufrechterhalten bleiben. Sie stellen allerdings fakultative
Befreiungen dar, auf die der Satzungsgeber verzichten kann. Rechtlich
zulässig dürfte auch eine befristete Steuerbefreiung (oder -ermäßigung)
für Hunde sein, die aus Tierheimen übernommen werden, da vor dem
Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Entlastung
solcher Einrichtungen das Willkürverbot des Art. 3 GG nicht
verletzt wird. Eine denkbare Formulierung könnte wie folgt
aussehen:
"Eine
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der
Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 2
Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird
befristet für ... Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des
Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden
ist." d)
Die im - kursiv gedruckten - § 4 vorgesehene Möglichkeit
einer allgemeinen Steuerermäßigung wurde beibehalten. Es ist
aber auch hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich
insoweit um eine fakultative Regelung handelt, auf die der
Ortsrechtsgeber aus politischen Gründen verzichten kann. e)
Die alte Mustersatzung enthielt weiterhin folgende
Steuerermäßigung in der Form der sog. Zwingersteuer: §
6 (1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde
der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin,
zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde
dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der
Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt/Gemeinde
anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch
eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine
Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. (2)
Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu
Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde,
die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe
b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im
Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer
befreit. (3)
Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in
zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet
werden. Insoweit
hat das OVG NW in seinem Urteil vom 23.01.1997 (Az.: 22 A 2455/96)
folgendes ausgeführt: Erheblichen
Bedenken begegnet auch die Steuerermäßigung nach § 6 HStS, weil
die Regelung der Zwingersteuer, die diese Bestimmung enthält,
nichtig sein dürfte. Sie dürfte nämlich gegen das
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, denn der
Tatbestand dieser Steuervergünstigung erscheint so gefaßt, daß
eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche
Anwendung der Vorschrift möglich ist. Da
neben diese nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der
Umstand tritt, daß gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht
der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem nach den Ausführungen
des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur
ein geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer verbleiben würde,
wurde von einer Aufnahme der Zwingerermäßigung in die
Mustersatzung abgesehen. f)
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hunden von
Jagdausübungsberechtigten ist darauf hinzuweisen, daß derartige
Hunde in der alten Mustersatzung des Innenministeriums steuervergünstigt
waren. Insoweit stellt sich jedoch die Frage, ob ein hinreichend
großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung
besteht. Hiergegen spricht, daß mit der Jagdausübung ein Aufwand
verbunden ist, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse
hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung des Jagdhundes
stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen dieser Jagdausübung dar,
der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs
dient. Die Mustersatzung geht davon aus, daß trotz der öffentlichen
Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private
Interesse deutlich überwiegen wird, so daß auch kein überwiegendes
öffentliches Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben ist.
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