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Pressemitteilung
Club für Molosser stellt Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes NRW
- Entfernung der Rasselisten -

Als Club für Molosser e.V. vertreten wir bundesweit die Interessen von Züchtern und Haltern der Hunderassen Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu.

Mit Datum vom 15. September 2005 haben wir beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes gestellt.

Der Club für Molosser e.V. begrüßt die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überarbeitung des Landeshundegesetzes und beantragt,
  • die Fehlfokussierung der Gefahrenabwehr auf bestimmte Hunderassen zu beenden,
  • die Rasselisten des LHundG NRW aufzuheben,
  • den individuell "gefährlichen Hund" (und Halter) als solchen in den Mittelpunkt der Gesetzgebung zu stellen, wie in Niedersachsen und Thüringen erfolgreich praktiziert,
  • sinnvolle Präventionsmaßnahmen gegen Bissverletzungen durch Hunde zu fördern.

Nach den jetzt vorliegenden wissenschaftlichen und statistischen Erkenntnissen kann nur durch den Verzicht auf Rasselisten eine tatsächlich wirksame, vollzugsorientierte, rechtssichere, wissenschaftlich und empirisch fundierte Gefahrenabwehr gegenüber gefährlichen Hunden aller Rassen und ihren Haltern gewährleistet werden.

Eine Änderung des Landeshundegesetzes ist aus mehreren Gründen unumgänglich:

I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber

Das Bundesverfassungsgerichts urteilte im März 2004, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, unterschiedlich behandelte Hunderassen zu beobachten. Sofern nicht gelistete Hunderassen vergleichbar häufig auffällig sind, sind die Rasselisten entweder aufzuheben oder um diese Rassen zu erweitern.

II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als falsch erwiesen

Statistisches Material aus acht Bundesländern und eine Vielzahl von inzwischen erschienen wissenschaftlichen Arbeiten insbesondere aus Deutschland, aber auch aus der Schweiz und Österreich widerlegen klar und eindeutig die den Rasselisten zugrunde liegenden Annahmen.

II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind bezogen auf ihren Populationsanteil um ein Vielfaches auffälliger als alle im Landeshundegesetz erfassten Rassen

Die Populationsgrößen dreier deutscher Schutz- und Gebrauchshunderassen wurden bisher drastisch überschätzt, während die Auffälligkeit der Rassen ebenso drastisch unterschätzt wurde. Hunde der Rasse Deutsche Schäferhunde und ihre Kreuzungen beißen bundesweit 1,98-fach und damit doppelt so häufig zu, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde, die bundesweite Auffälligkeit von Rottweilern gemessen an ihrer Population beträgt 2,58, die Rasse Dobermann kommt auf den Faktor 2,35.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in Nordrhein-Westfalen durch einen Deutschen Schäferhund verletzt wird, ist 31Mal höher als bei einem Hund des Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse Bullterrier und 90 Mal höher als bei einem Hund der vom Club vertretenen acht Molosserrassen.

Da in der Wissenschaft eine etwaige Gefährlichkeit dieser drei deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen selbst verneint wird, und als mögliche Ursache für diese hohe Auffälligkeit allenfalls eine Ausbildungsform diskutiert wird, ist eine zusätzliche Listung dieser Rassen keine sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme.

II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos aufzuheben

Das der Listung unterschiedlichster Rassen zugrundeliegende "Besorgnispotential" hat sich als Irrtum erwiesen.

Die Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben:

Im Gegensatz zu den Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Dobermann beträgt die Auffälligkeit der unter § 3 Abs. 2 erfassten Rassen Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier sowie der Hunde des Pitbull-Typus und ihrer Kreuzungen bundesweit nur das 1,29-fache ihrer Population.
 

Bezogen auf ihre Population verursachen Staffordshire Bullterrier und Bullterrier in Nordrhein-Westfalen deutlich weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann.
 

Die Rasseliste unter § 10 Abs. 1 LHundG ist aufzuheben:

Die Auffälligkeit der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Hunderassen Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu liegt bundesweit weit unter ihrem Populationsanteil, Hunde dieser Rassen werden nur halb so oft auffällig, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde.

Bezogen auf ihre Population verursachen Hunde der vom Club für Molosser vertretenen Rassen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei weitem weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Dobermann. Sie liegen diesbezüglich auch nicht höher als andere vom Landeshundegesetz nicht erfasste Rassen wie zum Beispiel der Deutsch Drahthaar.
 

Die Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt tatsächliche Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist, verhindert jegliche Erkennung und Identifizierung tatsächlicher konkreter Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges präventives Eingreifen.

Die Gefahrenabwehr gegen tatsächlich individuell gefährliche Hunde (und vor allem Halter) krankte bereits vor der Einführung der Rasselisten nicht an unzureichender Gesetzgebung, sondern am Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden, welches durch die oben angeführte Fehlfokussierung seit fünf Jahren noch vergrößert und immer weiter auf den Irrweg einer Rassenbeobachtung gelenkt wird. Überdies bindet diese Fehlfokussierung die ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt dadurch einen Vollzug tatsächlich notwendiger Gefahrabwehrmaßnahmen (gegenüber individuell tatsächlich gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.

III. Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen

Studien aus der Schweiz und Österreich weisen nach, dass 80 % der Bissverletzungen durch eigene oder dem Opfer bekannte Hunde, überwiegend im häuslichen Umfeld, verursacht werden. Dort greifen die rassenbezogene Maßnahmen des Landeshundegesetzes nicht. 60 % der Opfer sind Kinder. Wirksame Maßnahmen zu Prävention sind nur Aufklärung von Kindern, Eltern, Bürgern und vor allem die Förderung von Sachkunde und Problembewußtsein der Hundehalter aller Rassen.

IV. Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen

Wir beantragen für Nordrhein-Westfalen die Übernahme der niedersächsischen Gesetzgebung über das Halten von Hunden, da diese von ausgewiesenen Fachleuten gestaltet wurde und zu überaus positiven Erfahrungen geführt hat. Erst ein Verzicht auf Rasselisten ermöglicht - wie in Niedersachsen seit 2003 erfolgreich praktiziert - präventives Eingreifen bei auffälligen Hunden und Haltern aller Rassen.

Auf unseren Internetseiten finden Sie unsere vollständige Stellungnahme mit allen ausgewerteten Quellen. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir Ihnen alle ausgewerteten Urteile, Studien etc. soweit möglich als Internetquellen zum weiteren Nachlesen angegeben:

CfM-Antrag, Auswertung der Statistiken, Stellungnahmen und hier ist der Antrag als Word Dokument   und hier als .pdf Datei zur besseren Ansicht und zum Ausdrucken!

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Pawlik
1. Vorsitzender
Club für Molosser e.V.

Ein herzlicher Dank geht an Alle, die dazu beigetragen haben.