Hamburger Hundeverordnung nichtig!

 

P r e s s e e r k l ä r u n g

Hamburger Hundeverordnung nichtig!

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil erkannt, dass die Hundeverordnung vom 18.07.2000 nichtig ist. Konkret wurde der Feststellungsklage von zehn Hundehalterinnen und Hundehaltern der sogenannten Kategorie I stattgegeben, die geltend gemacht hatten, durch die Gebote und Verbote der Hundeverordnung nicht verpflichtet zu sein. Wie beantragt war, stellte das Gericht fest, dass die Klägerinnen und Kläger berechtigt sind, ihre Hunde auch ohne Einholung einer Genehmigung, ohne Leine und Maulkorb sowie ohne Beachtung der weiteren Vorgaben der Hundeverordnung zu halten.

Mit der ausführlich begründeten Entscheidung schloss sich das Verwaltungsgericht mehreren Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, in denen seit Sommer 2002 die Hundeverordnungen der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern sowie Brandenburg für nichtig erklärt worden waren.

Auch die Hamburger Hundeverordnung geht zu Unrecht davon aus, dass von Hunden allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse Gefahren ausgehen können. Das Hamburger Gericht folgte der Auffassung der klagenden Hundehalter, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren fachwissenschaftlichen Erkenntnisse aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung keine abstrakte Gefahr von Hundeindividuen ableiten lässt. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht nunmehr dezidiert angeschlossen hat, keine Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. "Das Urteil wird auch in der Berufungsinstanz Bestand haben", führt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit aus, der die Kläger in dem Verfahren vertreten hat. "Es liegt voll auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung." Dr. Wollenteit rechnet mit weitreichenden Konsequenzen für laufende Haltungsuntersagungen, für die Hundesteuer sowie für Strafverfahren. Die Beschlagnahme etlicher harmloser Hunde durch die Staatsanwaltschaft wird nicht aufrecht zu halten sein. Dr. Wollenteit kündigt verwaltungsgerichtliche Eilverfahren für den Fall an, dass der Senat die Entscheidung über den Fortbestand der Hundeverordnung durch zeitraubende Rechtsmittel vertagen sollte.

W. Albrecht, Mitglied der Interessengemeinschaft verantwortungsbewusster Hundehalter (www.sos-hamburgdog.de) , führt aus: "Der Senat sollte die Entscheidung als Chance begreifen, seine Haltung zu den Rasselisten grundsätzlich zu überdenken. Den Ordnungsbehörden standen und stehen ohne diese Verordnung ausreichende Mittel zum Vorgehen gegen tatsächlich gefährliche Hunde aller Rassen zur Verfügung."

 

Hamburg, den 9. September 2003

Rechtsanwalt

Dr. Ulrich Wollenteit

 

Zurück