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Dr. Thomas Grieses Zahlenschwurbelschwindel für den Landtag NRW

Dr. Thomas Griese, noch Staatssekretär des MUNLV und uns allen unvergeßlich aufgrund seiner Euthanasieplanungen sowie der Verunglimpfung der ca. 10.000 normalen Hundehalter und Teilnehmer der ersten Demo Düsseldorf als "Rechtsradikale" (Herr Dr. Griese, so viele recht Radikale auf einem Haufen findet mal doch wohl allenfalls auf einem Bundesparteitag der GRÜNEN) und deshalb wie Dr. Jahn und Franz Breitsamer mit einer eigenen Rubrik  geehrt, hat sich für den Landtag NRW schwindelig gerechnet.

(Retrospektive Dr. Thomas Griese:
http://www.hundegesetze.de/news/koeln.htm#griese
Erinnern Sie sich noch an Dr. Grieses Auftritt beim Polit-Slapstick in Berlin anno 2000?
http://www.hundegesetze.de/news/politik/001politik.html )

Oder hat er vielleicht doch nur geschwindelt, und nicht gerechnet?

In seiner

Vorlage 14/4 an den Landtag NRW: Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2003 (pdf)

fasst er nämlich recht unorthodox ganze Rasselisten und Kategorien zu Gruppen zusammen, um dann anhand von Auffälligkeit und Populationsanteil sozusagen rückwirkend sein Landeshundegesetz zu rechtfertigen.

Noch mal extra für Sie, Herr Dr. Griese:

Der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrerforschungspflicht der Gesetzgeber lautet:

"96
c) Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."

Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, - 1 BvR 1778/01 -, 16. März 2004

Von der unzulässigen Zusammenfassung verschiedener Rassen zu willkürlich definierten "Gruppen" oder "Kategorien" ist da nicht die Rede - auch wenn dann nachher die Zahlen "günstiger" aussehen.

Die auf einzelne Hunderassen bezogenen Statistiken für NRW finden Sie auch seit längerem hier, liebe Abgeordnete:

Berichtsbogen 2003 "Gefährliche Hunde" (gemäß § 22 Landeshundegesetz)

Berichtsbogen 2003 "Sonstige Hunde" (gemäß § 22 Landeshundegesetz)

Da wir uns sowieso in der nächsten Zeit vermehrt mit Statistik beschäftigten werden, nehmen wir also mal ein Schmierpapier, und rechnen stichprobenartig einige Kennzahlen aus.
Übrigens rechnen wir immer noch nach Adam Riese, und nicht nach Thomas Griese.

Deutscher Schäferhund:

erfasste Hundepopulation in NRW 2003:

10.089 registrierte Liste1-Hunde + 10.644 registrierte Liste2-Hunde + 252.102 registrierte grosse Hunde = 272.835 registrierte Hunde

Da Griese keine Auskunft gibt, aus welchen Rassen sich die 392 tatsächlich gefährlichen Hunde nach § 3 Abs. 3 LHundG rekrutieren, und sie wenn überhaupt nur zum Teil mit den 148 als gefährlich ermittelten "sonstigen (großen) Hunden" identisch sein können, werden diese bei der Hundepopulation nicht mitgezählt, da ihnen entweder keine registrierten Rassen oder Doppelerfassungen unter "Sonstige Hunde" zugrunde liegen - auch wenn Dr. Thomas Riese - pardon - Griese sie locker flockig mal eben dazu addiert hat.
So geht`s ja nun nicht.

Von den 2003 in NRW registrierten Hunden sind
35.519 reinrassige Schäferhunde = 13 %
17.166 Schäferhund-Kreuzungen = 6,3 %
Schäferhunde und deren Kreuzungen haben in NRW einen Populationsanteil von 19,8 %.
 

erfasste Vorfälle mit Hunden in NRW 2003:
133 Liste1-Hunde + 71 Liste2-Hunde + 927 sonstige Hunde = 1.131 Vorfälle
davon
Verletzungen von Menschen: 50 + 65 + 413 = 528
Verletzungen von Tieren: 145 + 104 + 723 = 972

2002 haben 117 Schäferhunde Menschen verletzt, 242 Schäferhunde haben Tiere verletzt, mit 192 Schäferhunden kam es zu sonstigen Vorfällen. Bei den Schäferhund-Mischlingen betrugen die Vorfälle in dieser Reihenfolge 40, 91 und 84.
 

Reinrassige Schäferhunde (Populationsanteil 13 %) verursachten 22,2 % der Bissverletzungen von Menschen, 25 % der Bissverletzungen von Tieren und 551 Vorfälle insgesamt = 48,72 % der Gesamt-Vorfälle durch Hunde.
 

Schäferhund-Kreuzungen (Populationsanteil 6,3 %) verursachten 7,6 % der Bissverletzungen von Menschen, 9,4 % der Bissverletzungen von Tieren und insgesamt 215 Vorfälle = 19 % der gesamt-Vorfälle durch Hunde.
Schäferhunde und ihre Kreuzungen verursachten im Jahr 2003 also insgesamt 276 Vorfälle = 24,4 %, davon 157 = 30 % der Bissverletzungen von Menschen und 333 = 34,3 % der Bissverletzungen von Tieren, bei einem Populationsanteil von 19,8 %.

Fila Brasileiro (Liste 2):
- ohne Fila-Kreuzungen, da diese vom MUNLV nicht erfasst -
Anzahl der registrierten Fila Brasileiro: 45 = 0,016 % Populationsanteil
Vorfälle mit Fila Brasileiro: 0 Bissverletzungen Menschen + 0 Bissverletzungen Tiere + 0 sonstige Vorfälle = 0 Vorfälle insgesamt = 0 %

Staffordshire Bullterrier (Liste 1):
- ohne Staffordshire-Bullterrier-Kreuzungen, da diese vom MUNLV nicht erfasst -
Population 711 = 0,26 %, Vorfälle mit Menschen 3 = 0,57 %, Vorfälle mit Tieren 10 = 1,03 %, sonstige Vorfälle 2, Vorfälle gesamt 15 = 1,33 %

Wie mit solchen Zahlen statistisch und wissenschaftlich korrekt weiter zu verfahren ist, erklären Rainer Struwe und Franziska Kuhne von der Freien Universität Berlin:

"Weiter erscheint es sinnvoll, den Anteil der auffällig gewordenen Hunde einer Rasse mit dem Anteil der nicht auffällig gewordenen Hunde derselben Rasse ins Verhältnis zu setzen (Horisberger, 2002). So ergibt sich für Hunde jeder Rasse eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, auffällig zu werden. Das erscheint uns ein die Rasse charakterisierendes Maß zu sein, in das alle wesentlichen Umstände eingehen, die einen Einfluss auf das Erscheinungsbild dieser Rasse in der Öffentlichkeit haben. Diese Wahrscheinlichkeit kann für jede einzelne Rasse bestimmt werden. Ob eine Rasse so häufiger als eine andere Rasse auffällig wird, kann dann aus dem Vergleich der Wahrscheinlichkeiten geschlossen werden (Tab. 18 und 19).
 

Die in dieser Berechnung ausgewiesene Wahrscheinlichkeit einer Rasse, auffällig zu werden, ist jedoch kein Maßstab zur Bewertung ihres Potentials, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Die Wahrscheinlichkeit, auffällig zu werden, ist für eine Rasse, von der 20 Hunde auffällig wurden und von der es insgesamt 1000 Tiere gibt, genauso hoch, wie für eine Rasse, von der 200 Hunde auffällig wurden und vor der es 10000 Hunde gibt. Eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht dennoch von der Rasse aus, von der 200 Tiere auffällig wurden als von der, von der 20 Tiere auffällig wurden, da die Wahrscheinlichkeit mit einem der 200 Tiere in Konflikt zu geraten 10 mal größer ist, als auf eines der 20 Tiere zu treffen. ....
 

Im Sinne der Forderung des Bundes-Verfassungsgerichtes, die Relationen ständig zu überprüfen, sollten diese Rassen nicht weiter als besonders gefährlich hervorgehoben werden. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht ein vom Bundes-Verfassungsgericht gemeinter Fall vorliegt, in dem „die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können“ (BVerfG, 1 BvR 1778/01, Abs.65). ..."

Quelle: Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005 (pdf)


Was Dr. Thoams Grieses Zahlenspiele mit bestandenen und nicht bestandenen Wesenstests oder erteilten und nicht erteilten Befreiungen angeht, verweisen wir auf das Urteil des VG Giessen:

"Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen bei der Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die Festsatzung von lediglich 3 % Versagensquote für die - weitere - Listung einer Rasse ausgesprochen gering. Bei der Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung würde mithin für die nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde die Gefahr einer Art Kreislauf entstehen: Sie würden getestet, weil sie Listenhunde sind, und bleiben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagensquote, die statistisch immer zu befürchten sein wird, überschritten wird."
Quelle: VG Giessen, 10 E 1882/04, 26. Juli 2004
 

Sollte im Landtag NRW nicht korrekt gerechnet werden, werden die Hausarbeiten eben vor Gericht gemacht. "Nachsitzen" nennt man das dann.

Quelle: www.hundegesetze.de




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