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Rechtsanwalt Volker
Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Hessisches Ministerium des Inneren Herrn Staatsminister Bouffier Friedrich-Ebert-Allee 12 65185 Wiesbaden 04.
August 2001 volker/chico/politik/hmi04-doc. Fax: 0611 - 353 1766 [Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom] Telefon (08.00 - 17.00 Mo. - Fr.) 05631 - 58 14 32 GefahrenabwehrVO
gefährliche Hunde vom 15.08.2000 Sehr geehrter Herr Staatsminister, kürzlich habe ich Ihre Pressemitteilung vom 25.07.2001 gelesen (unter http://www.hmdi.hessen.de/Presse). Dort heißt es wörtlich: Der Minister betonte, dass aber auch ganz praktische Gründe gegen einen Hundeführerschein sprechen. Ein solcher Führerschein hätte zur Folge, dass das betreffende Tier dann auch nur noch vom Führerscheininhaber ausgeführt werden dürfe. Was passiert eigentlich mit dem Tier, wenn diese Person verhindert ist, etwa weil sie im Krankenhaus ist oder weil eine dringende Geschäftsreise ansteht ? fragte Bouffier und weiter: Ein Tier kann nicht einfach mal so wie ein Auto drei Wochen abgestellt werden. Im übrigen habe bisher noch niemand die
Frage beantwortet, welche Folgen es haben soll, wenn eine Person
einen Hund ausführt, obwohl sie keinen Hundeführerschein
habe. Wird diese Person dann festgenommen, ein Strafverfahren
analog zum Fahren ohne Führerschein im Straßenverkehr eröffnet,
der Hund beschlagnahmt ? Das ist doch einfach absurd.... Dem letzten Satz können die von mir im Normenkontrollverfahren gegen Ihre GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411 ff.) vertretenen Antragsteller uneingeschränkt zustimmen. Durch die übrigen Ausführungen erweisen Sie sich als schlechter Kenner Ihrer eigenen Verordnung. Ich erlaube mir deshalb, die von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt zu beantworten und Licht in die augenscheinlich vorhandene juristische Finsternis zu bringen:
Hinsichtlich des ersten Teils drängen sich den Antragstellern jedoch Fragen auf, die ich Sie bitte, in der Verhandlung vor dem VGH Kassel am 28.08.2001, 10.15 Uhr, zu beantworten:
Hunde nach Kategorie § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 dürfen nach § 5 Abs. 1, 3 VO nur vom Halter oder solchen Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und (kumulativ) Zuverlässigkeit besitzen und körperlich und geistig in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen, so dass die Halter dieser Hunde genau die von Ihnen beschriebenen Probleme haben. Selbst bei gutem Willen sind Sachkunde (Sachkundetest durch zugelassenen Prüfer) und Zuverlässigkeit (Führungszeugniseinholung) nicht kurzfristig d.h. unter ca. 3 Wochen - für einen bereits wesensgetesteten Hund zu erlangen, falls dessen Halter/in aus den von Ihnen angeführten Gründen überraschend ausfällt. Nachdem Sie das Problem erkannt haben, erwarten meine Mandanten sehnsüchtig eine Lösung. Im übrigen sehen meine Mandanten dem Termin vor dem VGH erwartungsvoll entgegen und werden das Klischee vieler Politiker und Beamter eines Kampfhundehalters nachhaltig erschüttern. Sie werden es sich sicher nicht nehmen lassen können und wollen, Ihre Verordnung dort persönlich zu rechtfertigen. Schließen möchte ich mit einem Zitat von Berthold Auerbach (1812 1882): Der untrüglichste Gradmesser für die Herzensbildung der Menschen ist, wie sie die Tiere betrachten und behandeln. Mit freundlichen Grüßen und auf ein Wiedersehen am 28.08.2001 in Kassel ! Volker Stück [Rechtsanwalt] Anlage(n):
- Kopie:
Mandanten Normenkontrollverfahren VGH Kassel - 11 N 2497/00 -
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