Führungszeugnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei ein Musterschreiben an die Ordnungsämter, mit dem Sie Ihr Führungszeugnis zurückfordern, welches nach den meisten HundeVO (z.B. Hessen) nur "vorzulegen" ist, nicht aber "behalten" werden darf.

Beschäftigen Sie Ihr Ordnungsamt also ein wenig. Wir wollen ja wissen, wofür wir unsere Steuern und überhöhten Kampfhundsteuern zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Stück

 

 

Thomas Mustermann

Musterstr. 00

00000 Musterstadt

T. Mustermann, Musterstr. 00, 0000 Musterstadt                                                                       Tel. 000 - 000

 

 


Herrn Bürgermeister

als örtliche Ordnungsbehörde -

Behördenstr. 00

 

0000 Behördenstadt

28. September 2001

volker/chico/verwaltung/limburg gerber 6-doc.

Vorab per Fax:  000 - 000

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon

                                                                                              

Vollzug der GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411) - Führungszeugnis

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

ich wende mich an Sie in Sachen Halteerlaubnis für meinen unauffälligen Hund namens „.. Kampfschmuser..“, für den Sie mir mit Bescheid/Schreiben vom ...., Ihr Zeichen ..., eine Haltungserlaubnis nach § 14 der o.g. VO erteilt hatten.

 

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der o.g. hessischen VO ist im Rahmen der Erlaubniserteilung ein Führungszeugnis „vorzulegen“. Dem bin ich als rechtstreuer Bürger selbstverständlich nachgekommen und habe die Kosten für die Erstellung des Führungszeugnisses und dessen Übermittlung getragen.

 

Ich gehe davon aus, dass sich das Führungszeugnis noch in Ihrer Verfügungsgewalt befinden. Andernfalls teilen Sie mit bitte den Aufbewahrungsort schriftlich unverzüglich mit.

 

Nach der o.g. VO ist jedoch nur die „Vorlage“ eines Führungszeugnisses verlangt und gestattet. Zur Aufbewahrung bzw. zum Behalten des Führungszeugnisses sind Sie nach der VO nicht befugt. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1, zum anderen auch aus einer teleologischen Auslegung, wonach das Führungszeugnis nur zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit benötigt wird. Sonstige Rechtsgrundlagen bzw. Befugnisnormen sind mir nicht ersichtlich.

 

Nach Erteilung der Erlaubnis besteht somit weder eine Rechtsgrundlage, noch ein anerkennenswertes Interesse am „Behaltendürfen“ meines Führungszeugnisses. Diese Rechtsauffassung befindet sich im Einklang mit einem richterlichen Hinweis der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster vom 09.08.2001. Ich bin der Auffassung, dass mein Führungszeugnis, welches hochsensible Daten enthält, bei mir besser als bei jeder Behörde aufgehoben ist, insbesondere, wenn diese keine Rechtsgrundlage für das „Behaltendürfen“ hat.

 

Zur Vermeidung einer ggf. erforderlichen gerichtlichen Klage auf Herausgabe des Führungszeugnisses darf ich Sie deshalb bis spätestens zum

 

(2 – 3 Wochen)

 

auffordern,

 

1.      das Führungszeugnis im Original an mich herauszugeben bzw.

2.      hilfsweise: Mir die entgegenstehenden Gründe schriftlich mittels eines rechtsmittelfähigen Bescheides mitzuteilen.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vorab bereits vielen Dank für Ihre Bemühungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mustermann

 

Kopie: -

Anlage: -

 

 

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